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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Dritte Richtlinie der Sächsischen Staatskanzlei zur Änderung der Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen für die Bewältigung des demografischen Wandels

Vollzitat: Dritte Richtlinie der Sächsischen Staatskanzlei zur Änderung der Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen für die Bewältigung des demografischen Wandels vom 23. September 2013 (SächsABl. S. 1275)

Dritte Richtlinie
der Sächsischen Staatskanzlei
zur Änderung der Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen für die Bewältigung des demografischen Wandels

Vom 23. September 2013

I.

Die Richtlinie der Sächsischen Staatskanzlei zur Förderung von Maßnahmen für die Bewältigung des demografischen Wandels (FRL „Demografie“) vom 7. Juni 2007 (SächsABl. S. 827), zuletzt geändert durch Richtlinie vom 6. Juli 2011 (SächsABl. S. 1147), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 2. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1645), wird wie folgt geändert:

1.
In Ziffer IV Nummer 2 werden die Wörter „Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Landesentwicklungsplan Sachsen (LEP 2003) vom 16. Dezember 2003 (SächsGVBl. S. 915)“ durch die Wörter „Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Landesentwicklungsplan Sachsen (LEP 2013) vom 14. August 2013 (SächsGVBl. S. 582)“ ersetzt.
2.
In Ziffer VI Nr. 2 Buchst. b wird folgender Doppelbuchstabe angefügt:
 
„ff)
Demokratieerklärung
Der Antragsteller nach Ziffer III Buchst. e hat bei der Antragstellung eine Erklärung folgenden Wortlauts zu unterzeichnen: „Hiermit bestätigen wir, dass wir uns zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen und keine Aktivitäten entfalten, die der freiheitlichen demokratischen Grundordnung widersprechen.“’

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 23. September 2013

Der Staatsminister und Chef der Staatskanzlei
Dr. Johannes Beermann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2013 Nr. 52, S. 1275
    Fsn-Nr.: 551

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. Dezember 2013

    Fassung gültig bis: 31. August 2019