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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Euro-bedingten Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Sächsischen Reisekostengesetz

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Euro-bedingten Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Sächsischen Reisekostengesetz vom 8. November 2001 (SächsABl. S. 1157)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Euro-bedingten Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zum Sächsischen Reisekostengesetz

Az.: 16-P 1700-17/117-56166

Vom 8. November 2001

I.
Änderung der einzelnen Vorschriften

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Sächsischen Reisekostengesetz (VwV-SächsRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Januar 1999 (SächsABl. S. 214), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 26. Mai 1999 (SächsMBl. SMF S. 143) wird wie folgt geändert:

  1. Im Ersten Teil, Erster Abschnitt Nr. 1.3 Satz 6 wird die Angabe „50 DM“ durch die Angabe „25,56 EUR“ ersetzt.
  2. Im Ersten Teil, Erster Abschnitt Nr. 2.5 Satz 2 wird die Angabe „100 DM“ durch die Angabe „51,13 EUR“ ersetzt.
  3. Im Ersten Teil, Erster Abschnitt Nr. 3.3 Satz 5 Buchst. a wird die Angabe „200 DM“ durch die Angabe „102,26 EUR“ und in Buchst. b die Angabe „300 DM“ durch die Angabe „153,39 EUR“ ersetzt.
  4. Im Ersten Teil, Erster Abschnitt Nr. 7.2 Buchst. b Satz 1 wird die Angabe „9 DM“ durch die Angabe „4,50 EUR“ ersetzt.
  5. Im Ersten Teil, Erster Abschnitt Nr. 7.3 Satz 1 und Satz 2 Buchst. a wird die Angabe „120 DM“ jeweils durch die Angabe „61,36 EUR“ ersetzt.
  6. Im Ersten Teil, Erster Abschnitt Nr. 9.2 Buchst. d Satz 2 wird die Angabe „3 Pf“ durch die Angabe „2 Cent“ ersetzt.
  7. Im Ersten Teil, Erster Abschnitt Nr. 11.3 Buchst. b Satz 2 wird die Angabe „33 DM“ durch die Angabe „16,87 EUR“ ersetzt.
  8. Im Ersten Teil, Erster Abschnitt Nr. 15.3 Buchst. b Satz 1 wird die Angabe „120 DM“ durch die Angabe „61,36 EUR“ ersetzt.
  9. Im Ersten Teil, Zweiter Abschnitt Nr. 17.2.2 Satz 9 wird die Angabe „5 DM“ durch die Angabe „2,56 EUR“ ersetzt.
  10. Im Ersten Teil, Zweiter Abschnitt Nr. 17.2.3 Satz 1 wird die Angabe „120 DM“ durch die Angabe „61,36 EUR“ ersetzt.
  11. Im Ersten Teil, Zweiter Abschnitt Nr. 17.2.4 Satz 3 wird die Angabe „5 DM“ durch die Angabe „2,56 EUR“ ersetzt.
  12. Im Ersten Teil, Zweiter Abschnitt Nr. 17.4 Satz 6 wird die Angabe „100 DM“ durch die Angabe „51,13 EUR“ ersetzt.
  13. Zweiter Teil Nr. 24.1 Buchst. a erhält folgende Fassung:
    „Über die Dienstreiseanträge entscheidet:
    der Staatsminister
    • für den Staatssekretär
    • für die Mitarbeiter des Ministerbüros
    der Staatssekretär
    • für die Abteilungsleiter
    • für die Mitarbeiter des Staatssekretärbüros
    • für die Leiter der Referate L/K, B/E und P/Ö
    • für den Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Chemnitz
    • für den Präsidenten des Landesamtes für Finanzen
    • für die Beschäftigten des SMF bei allen Inlands- und Auslandsdienstreisen mit Flugzeugbenutzung
    • bei allen Auslandsdienstreisen, die länger als einen Kalendertag dauern, auch für die Beschäftigten der dem SMF nachgeordneten Behörden (abweichende Regelungen bleiben davon unberührt)
    die Abteilungsleiter im SMF
    • bei allen sonstigen Dienstreisen für die Mitarbeiter ihrer Abteilungen
    der Abteilungsleiter V
    • für die Amtsvorsteher der Staatlichen Vermögens- und Hochbauämter
    • für die Amtsvorsteher der Staatshochbauämter
    die Referatsleiter L/K, B/E, und P/Ö
    • für die Mitarbeiter ihrer jeweiligen Referate.“
  14. Zweiter Teil Nr. 24.4 Buchst. a erhält folgende Fassung:
    „Über die Fortbildungsreiseanträge entscheidet:
    der Staatssekretär
    • für die Abteilungsleiter
    • für die Mitarbeiter des Staatssekretärbüros
    • für die Leiter der Referate L/K, B/E und P/Ö
    • für den Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Chemnitz
    • für den Präsidenten des Landesamtes für Finanzen
    • für die Beschäftigten des SMF bei allen Inlands- und Auslandsfortbildungsreisen mit Flugzeugbenutzung
    • bei allen Fortbildungsreisen ins Ausland, die länger als einen Kalendertag dauern, auch für die Beschäftigten der dem SMF nachgeordneten Behörden (abweichende Regelungen bleiben davon unberührt)
    die Abteilungsleiter im SMF
    • bei allen sonstigen Fortbildungsreisen für die Mitarbeiter ihrer Abteilungen
    der Abteilungsleiter V
    • für die Amtsvorsteher der Staatlichen Vermögens- und Hochbauämter
    • für die Amtsvorsteher der Staatshochbauämter
    die Referatsleiter L/K, B/E, und P/Ö
    • für die Mitarbeiter ihrer jeweiligen Referate.“
  15. Im Zweiten Teil Nr. 24.4 Buchst. b wird das Wort „Vorgesetzte“ durch das Wort „Anordnungsbefugte“ ersetzt.

II.
In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Dresden, den 8. November 2001

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Dr. Heffter
Ministerialdirigent

Hinweis:
Die Veröffentlichung der auf Euro umgestellten Anlagen zur VwV-SächsRKG wird im Ministerialblatt des SMF erfolgen.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2001 Nr. 49, S. 1157

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2002

    Fassung gültig bis: 31. März 2009