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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Änderung der Verordnung über Benutzungsgebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme des Landesamtes für Meß- und Eichwesen Sachsen und der nachgeordneten Eichämter

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Änderung der Verordnung über Benutzungsgebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme des Landesamtes für Meß- und Eichwesen Sachsen und der nachgeordneten Eichämter vom 23. Mai 1997 (SächsGVBl. S. 440)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Änderung der Verordnung über Benutzungsgebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme des Landesamtes für Meß- und Eichwesen Sachsen und der nachgeordneten Eichämter

Vom 23. Mai 1997

Aufgrund von § 27 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) vom 15. April 1992 (SächsGVBl. S. 164) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über Benutzungsgebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme des Landesamtes für Meß- und Eichwesen Sachsen und der nachgeordneten Eichämter

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Benutzungsgebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme des Landesamtes für Meß- und Eichwesen Sachsen und der nachgeordneten Eichämter (SächsEichGebVO) vom 1. März 1993 (SächsGVBl. S. 265) wird wie folgt geändert:

1.
In der Verordnungsüberschrift werden die Worte „Landesamtes für Meß- und Eichwesen Sachsen“ durch die Worte „Sächsischen Landesamtes für Meß- und Eichwesen“ sowie im Klammerzusatz die amtliche Abkürzung durch die amtliche Kurzbezeichnung und die amtliche Abkürzung „(Benutzungsgebührenverordnung Eichwesen – SächsBenGebEichVO)“ ersetzt.
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Dabei werden die Worte „Landesamt für Meß- und Eichwesen Sachsen“ durch die Worte „Sächsische Landesamt für Meß- und Eichwesen“ ersetzt.
 
b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Für nicht hoheitliche Leistungen erhöhen sich die Benutzungsgebühren und Auslagen um die gesetzliche Mehrwertsteuer.“
3.
Dem § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Gebühren nach den Absätzen 2 und 3 erhöhen sich um die Beträge für die Reisezeiten, soweit die Prüfungen nicht in Amtsstellen durchgeführt werden. Als Beträge für die Reisezeiten sind 75 vom Hundert der Stundensätze des § 4 anzusetzen.“
4.
§ 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Wird für die Dienstreise ein nach § 6 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 105) anerkanntes privateigenes Kraftfahrzeug benutzt, ist für die Wegstrecke ein Kilometerentgelt entsprechend § 6 Abs. 2 SächsRKG zu erheben.“
5.
§ 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Es sind als Stundensätze zugrunde zu legen:
Stundensätze
lfd. Nr. Betroffene Stundensatz
1. für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte 128 DM
2. für Beamte des gehobenen und mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte 106 DM
3. für sonstige Mitarbeiter 84 DM.
6.
§ 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Für Begutachtungen im Rahmen von Zertifizierungen und Akkreditierungen sind als Stundensätze zugrunde zu legen:
Stundensätze
lfd. Nr. Betroffene Stundensatz
1. für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte 187 DM
2. für Beamte des gehobenen und mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte 161 DM.
7.
In § 8 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „Landesamt für Meß- und Eichwesen“ durch die Worte „Sächsischen Landesamt für Meß- und Eichwesen“ ersetzt.
8.
Das Gebührenverzeichnis erhält die Fassung gemäß der Anlage zu dieser Verordnung.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 23. Mai 1997

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

Anlage
(zu § 2 Abs. 2)

Gebührenverzeichnis
Teil A:
 
Längen- und Winkelmeßgeräte
Teil B:
 
Werkstoffprüfmaschinen, Kraft- und Härteprüfmaschinen
Teil C:
 
Elektrizitätsmeßgeräte
Teil D:
 
Druckmeßgeräte
Teil E:
 
Ausleihgebühren
Teil F:
 
Meßtechnische Kontrollen von Medizinprodukten mit Meßfunktion

verwendete Abkürzungen:

Kl.
Klasse
l
Meßlänge
Skw
Skalenwert
u
Meßunsicherheit

 

Teil A
Nummer Geräte DM
Teil A Längen- und Winkelmeßgeräte
 
lfd. Nr. Gegenstand DM

1 Parallelendmaße bis 100 mm  
1.1 DKD-Kalibrierung Niveau 2  28
1.2 Kalibrierung gröber Niveau 2  15
 
2 Meßdorne  
  0,5, 1,0 und 5 mm Nenndurchmesser u = 0,2 µm  16
 
3 Meßstifte  18
  0,1 mm bis 20 mm Nenndurchmesser u = 0,2 µm  
 
4 Meßdrähte  18
  u = 0,25 µm  
 
5 Prüflehren für zylindrische Gewindelehren nach DIN je Meßkörper bis 100 mm Nenndurchmesser  
5.1 DKD-Erstkalibrierung 130
5.2 DKD-Rekalibrierung   80
 
6 Einstellringe  
6.1 10 mm bis 200 mm Nenndurchmesser 1  
6.1.1 u = 0,3 µm + 2 ·10-6 ·1 125
6.1.2 u = 1,0 µm + 3 ·10-6 ·1 106
6.1.3 u = 1,0 µm + 6 ·10-6 ·1   80
6.2 über 200 mm bis 300 mm Nenndurchmesser 1  
6.2.1 u = 0,3 µm + 2 ·10-6 ·1 140
6.2.2 u = 1,0 µm + 3 ·10-6 ·1 120
6.2.3 u = 1,0 µm + 6 ·10-6 ·1 106
 
7 Koinzidenz-Libelle 424
 
8 Endmaßprüfgerät 370
 
9 Feinzeiger  
9.1 Gesamtabweichungsspanne 0,1 µm 195
9.2 Gesamtabweichungsspanne 0,5 µm 150
9.3 Gesamtabweichungsspanne 1,0 µm 106
 
10 Winkelmaßverkörperungen  
10.1 Winkelendmaße u = 10"   53
10.2 Winkelprüfmaß je Winkel   40
 
11 Haarwinkel  
  90°/bis 200 mm, u = 1 µm 320
 
12 Prüfsäulen  
  bis 320 mm Höhe, 140 mm Durchmesser 424
 
13 Meßbänder u ≤ 10 µm + 1 ·10-5 ·1  
13.1 eine Teilungsmarke bei einer Gesamtlänge bis 25 m 160
13.2 jede weiteren vollen oder angefangenen 25 m zusätzlich   80
13.3 jede weitere Teilungsmarke     9
 
14 Meßbänder u > 10 µ m + 1 ·10-5 ·1  
14.1 eine Teilungsmarke bei einer Gesamtlänge bis 25 m 106
14.2 jede weiteren vollen oder angefangenen 25 m zusätzlich   53
14.3 jede weitere Teilungsmarke     6
 
15 Stahlmaßstäbe, gerissene Teilung  
15.1 eine Teilungsmarke auf der Gesamtlänge 160
15.2 jede weitere Teilungsmarke     9

Teil B
Teil B Werkstoffprüfmaschinen, Kraft- und Härtemeßgeräte
Teil B Werkstoffprüfmaschinen, Kraft- und Härtemeßgeräte
 
lfd. Nr. Gegenstand DM

1 DKD-Kalibrierung von Werkstoffprüfmaschinen nach EN 10002-2 und mitgeltende DIN 51302 (Zug-, Druck-, Biege- und Federprüfmaschinen)  
1.1 bis 10 kN Höchstkraft der Maschine einschließlich eines Meßbereichs von 10 % – 100 % der Bereichsnennkraft
bei erweitertem Anwendungsbereich ( jeder weitere Meßbereich (
 
 615
 720
105
1.2 bis 400 kN Höchstkraft der Maschine einschließlich eines Meßbereichs von 10 % bis 100 % der Bereichsnennkraft
bei erweitertem Anwendungsbereich ( jeder weitere Meßbereich (
 
 790
 915
125
1.3 über 400 kN Höchstkraft der Maschine einschließlich eines Meßbereichs von 10 % bis 100 % der Bereichsnennkraft
bei erweitertem Anwendungsbereich ( jeder weitere Meßbereich (
 
  900
1045
 145
1.4 Zusatzgebühr für  
1.4.1 liegende Prüfmaschinen (für jeden Meßbereich)    55
1.4.2 jeden Wandlerwechsel    75
1.4.3 Dehnzylinderprüfung nach DIN 51302-2  285
1.4.4 numerisch gesteuerte Maschinen  120
1.4.2 die Prüfung von Druckplatten nach DIN 51302, Tabelle 3    55
 
2 Prüfung von Werkstoffprüfmaschinen nach EN 10045-2 (Pendelschlagwerke)  
2.1 bis 100 J Nennarbeitsvermögen einschließlich eines
Hammers und eines Meßpunktes (direkte Prüfung)
jeder weitere Hammer mit einem Meßpunkt
jeder weitere Meßpunkt bei gleichem Hammer
 
 365
   85
  65
2.2 über 100 J Nennarbeitsvermögen einschließlich eines
Hammers und eines Meßpunktes (direkte Prüfung)
jeder weitere Hammer mit einem Meßpunkt
jeder weitere Meßpunkt bei gleichem Hammer
 
530
105
 70
2.3 indirekte Prüfung mit vom Anwender gestellten Normal-
proben, je Meßpunkt
  
55
 
3 Prüfung von Werkstoffprüfmaschinen nach DIN 51305, ISO 6507, EN 10003-2, EN 10109-2 (Härteprüfgeräte,
direkte und indirekte Prüfung)
 
3.1 ortsfeste Geräte mit einem Verfahren (Vickers oder Brinell) einschließlich einer Kraftstufe
jede weitere Kraftstufe
jedes weitere Verfahren

 495
   15
100
3.2 ortsfeste Geräte mit einem Verfahren (Rockwell) mit bis zu zwei Kraftstufen
jede weitere Kraftstufe
jedes weitere Verfahren
 
 585
   15
100
3.3 mobile Geräte mit einem Bezugsverfahren
bei indirekter Prüfung mit Härtevergleichsplatten
bei direkter Prüfung (Kraftmessung und Vermessung der Geometrie des Eindringkörpers (zum Beispiel Shore))

 111
185
 
4 Prüfung von Werkstoffprüfmaschinen für Tiefziehversuche (Prüfgeräte für Tiefziehversuche nach DIN 50101, DIN 50102)  
  Tiefungsprüfer nach Erichsen mit einem Stempel
jeder weitere Stempel
 425
105
 
5 Kalibrierung von Kraftmeßgeräten  
5.1 Zug- und Druckkraftaufnehmer mit mechanischer oder elektrischer Verformungsmessung, DKD-Kalibrierung nach EN 10002-3  
5.1.1 bis 5 kN Nennkraft in einer Kraftrichtung
in beiden Kraftrichtungen
    695
1095
5.1.2 bis 150 kN Nennkraft in einer Kraftrichtung
in beiden Kraftrichtungen
    815
1315
5.1.3 bis 400 kN Nennkraft in einer Kraftrichtung
in beiden Kraftrichtungen
    935
1535
5.1.4 für jeden zusätzlichen Meßpunkt      75
5.2 Zug- und Druckkraftaufnehmer mit mechanischer oder elektrischer Verformungsmessung, 10 Meßpunkte  
5.2.1 bis 150 kN Nennkraft in einer Kraftrichtung
in beiden Kraftrichtungen
   435
  670
5.2.2 bis 150 kN Nennkraft in einer Kraftrichtung
in beiden Kraftrichtungen
   555
  930
5.2.3 bis 400 kN Nennkraft in einer Kraftrichtung
in beiden Kraftrichtungen
   675
1190
5.2.4 für jeden zusätzlichen Meßpunkt     55
 
6 Prüfung und Abgleich von Belastungskörpern für Werkstoffprüfmaschinen und für deren Kalibrierung
(einschließlich Massestücke, die in Newton justiert werden)
 
6.1 Belastungskörper bis 1 kg (10 N), je Stück     6
6.2 Belastungskörper bis 10 kg (100 N), je Stück   12
6.3 Belastungskörper über 10 kg (100 N), je Stück   20
6.4 Berichtigung eines Belastungskörpers     9
 
7 Herstellen der Kalibrier- beziehungsweise Prüffähigkeit Arbeits-
aufwand
 
8 Bereitstellung eventuell erforderlicher Hilfseinrichtungen und Prüfungen mit besonderen Schwierigkeiten Arbeits-
aufwand
 
9 Mehrarbeit nach Vereinbarung mit dem Antragsteller Arbeits-
aufwand
Teil C
Teil C Elektrizitätsmeßgeräte
Teil C Elektrizitätsmeßgeräte
 
lfd. Nr. Gegenstand DM

1 Gleichspannung, Gleichstrom  
1.1 Normalelemente Kl. ≥ 0,002 je Stück  150
  Kl. ≥ 0,002 ab dem vierten Stück  120
1.2 analog anzeigende Meßgeräte 10-6 bis 103 V; 10-5 bis 102 A  
1.2.1 Spannung oder Strom; Kl. ≥ 0,1 je Grundbereich/Skale  250
1.2.2 Spannung oder Strom; Kl. ≥ 0,1 je Bereichserweiterung (zwei Meßpunkte)
   32
1.2.3 Spannung oder Strom; Kl. > 1 je Grundbereich/Skale  160
1.2.4 Spannung oder Strom; Kl. > 1 je Bereichserweiterung (zwei Meßpunkte)
   32
1.2.5 Leistung; Kl. > 0,2 je Grundbereich/Skale  390
1.2.6 Leistung; Kl. > 0,2 je Bereichserweiterung (zwei Meßpunkte)    55
1.2.7 Leistung; Kl. > 1 je Grundbereich/Skale  250
1.2.8 Leistung; Kl. > 1 je Bereichserweiterung (zwei Meßpunkte)    55
 
2 Wechselspannung, Wechselstrom (50 Hz)  
2.1 analog anzeigende Meßgeräte 10-4 bis 103 V; 10-2 bis 102 A  
2.1.1 Spannung bzw. Strom; Kl. ≥ 0,1 je Grundbereich/Skale  250
2.1.2 Spannung bzw. Strom; Kl. ≥ 0,1 je Bereichserweiterung (zwei Meßpunkte)
   32
2.1.3 Spannung bzw. Strom; Kl. > 1 je Grundbereich/Skale  160
2.1.4 Spannung bzw. Strom; Kl. > 1 je Bereichserweiterung (zwei Meßpunkte)
   32
2.2 Spannungsmesser im Isolationsmeßgerät bis 30 kV effektiv  
2.2.1 Spannungsmesser Kl. ≥ 0,5 je Bereich/Skale  430
2.2.2 Spannungsmesser Kl. > 1,0  370
 
3 Digitalmultimeter für Strom, Spannung, Widerstand  
3.1 5 1/2-stellige Anzeige je Meßgröße und Anzeigebereich   32
3.2 4 1/2-stellige Anzeige je Meßgröße und Anzeigebereich   26
3.3 3 1/2-stellige Anzeige je Meßgröße und Anzeigebereich   20
3.4 zusätzlich bei AC je Meßgröße und Anzeigebereich abweichend vom Frequenzbereich 32 bis 330 Hz
  26
 
4 Gleichstromwiderstände 10-4 bis 105 Ohm; Kl. ≥ 0,001  
4.1 Gleichstromwiderstände je Stück  
4.1.1 Einzelwiderstand, ein Stück  240
4.1.2 Einzelwiderstand ab dem sechsten Stück für R ≥ 10-2 Ohm  205
4.2 kombinierte Gleichstrommeßwiderstände je Einheit  
4.2.1 Normalwiderstandskasten mit sechs Widerständen 1200
4.2.2 Normalwiderstandskasten mit neun Widerständen 1800
4.2.3 Präzisions-Dekadenwiderstand 1800
4.2.4 technischer Dekadenwiderstand, Einzeldekade    240
4.3 Gleichstromwiderstandsmeßbrücken
Kl. ≥ 0,01; 10-4 bis 106 Ohm
 
4.3.1 Wheatstone-Meßbrücke, fünf Dekaden 3100
4.3.2 Thomsen-Meßbrücke, sechs Dekaden 3800
4.3.3 kombinierte Meßbrücke, sechs Dekaden 4600
4.3.4 technische Meßbrücke    500

Teil D
Teil D Druckmeßgeräte
Teil D Druckmeßgeräte
 
lfd. Nr. Gegenstand DM

1 Kolbenmanometer  
1.1 Meßbereich 0,03 bis 1 bar  
1.1.1 Kl. 0,1   580
1.1.2 zusätzlicher Massesatz   108
1.2 Meßbereich 0,1 bis 6 (10) bar  
1.2.1 Kl. 0,1   630
1.2.2 zusätzlicher Massesatz   195
1.3 Meßbereich 0,1 bis 25 bar  
1.3.1 Kl. 0,05   770
1.3.2 Kl. 0,03   980
1.3.3 zusätzlicher Massesatz   260
1.4 Meßbereich 0,25 bis 60 bar  
1.4.1 Kl. 0,05   720
1.4.2 Kl. 0,03 1100
1.4.3 zusätzlicher Massesatz   200
1.5 Meßbereich 10 bis 600 bar  
1.5.1 Kl. 0,05   800
1.5.2 Kl. 0,03 1200
1.5.3 zusätzlicher Massesatz   200
1.6 Meßbereich 10 bis 1000 bar  
1.6.1 Kl. 0,1   930
1.6.2 Kl. 0,05 1300
1.6.3 zusätzlicher Massesatz   270
1.7 Meßbereich 25 bis 2500 bar  
1.7.1 Kl. 0,1 1350
1.7.2 Kl. 0,05 1900
1.7.3 zusätzlicher Massesatz    270
1.8 Kolbenmanometer anderer Klassen Arbeits-
aufwand
  Die Gebühr für das Kolbenmanometer enthält auch die Gebühr für die Justage des zugehörenden Massesatzes und für den Prüfschein  
 
2 Flüssigkeitsmanometer Arbeits-
aufwand
 
3 Meßumformer Arbeits-
aufwand

Teil E
Teil E Ausleihgebühren
Teil E Ausleihgebühren
 
lfd. Nr. Gegenstand DM

1 Gewichtsstücke der Klasse M 1 je Tag und kg (ausgenommen der Tag der Eichung)        0,10
 
2 Gewichtspalette (ohne Gewichtsstücke) je Tag   8
 
3 Kraftmeßgeräte je Tag  
3.1 bis 1 kN 25
3.2 bis 10 kN 35
3.3 bis 100 kN 45
3.4 bis 1000 kN 55
3.5 > 1000 kN 65
 
4 Einmalige Zusatzgebühr für das notwendige Anzeigegerät für Kraftmeßgeräte mit elektrischer Verformungsmessung 50

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1997 Nr. 13, S. 440

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 21. Juni 1997

    Vorschrift außer Kraft seit:
    1. Oktober 2021