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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Benutzungsgebührenverordnung Eichwesen

Vollzitat: Benutzungsgebührenverordnung Eichwesen vom 1. März 1993 (SächsGVBl. S. 265), die zuletzt durch Artikel 12 § 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über Benutzungsgebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme des Sächsischen Landesamtes für Meß- und Eichwesen und der nachgeordneten Eichämter
(Benutzungsgebührenverordnung Eichwesen – SächsBenGebEichVO) 1

Vom 1. März 1993

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. April 2009

Aufgrund von § 27 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) vom 15. April 1992 (SächsGVBl. S. 164) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Das Sächsische Landesamt für Meß- und Eichwesen und die nachgeordneten Eichämter erheben für Prüfungen, die nicht durch das Gesetz über das Meß- und Eichwesen ( Eichgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711) vorgeschrieben sind, Benutzungsgebühren und Auslagen nach §§ 2 bis 7 dieser Verordnung.

(2) Die Benutzungsgebühren und Auslagen für umsatzsteuerpflichtige Leistungen erhöhen sich um die gesetzliche Umsatzsteuer. 2

§ 2
Gebührenarten

(1) Benutzungsgebühren werden nach festen Sätzen oder nach dem Arbeitsaufwand erhoben.

(2) Benutzungsgebühren nach festen Sätzen werden für die Mehrfertigung von Bescheinigungen und für Prüfungen erhoben, für die im Gebührenverzeichnis (Anlage) feste Sätze angegeben sind.

(3) Benutzungsgebühren nach dem Arbeitsaufwand werden erhoben für

1.
Prüfungen, die im Gebührenverzeichnis nicht mit einem festen Gebührensatz aufgeführt sind,
2.
beantragte Nach- oder Justierarbeiten,
3.
Prüfungen, bei denen auf Antrag der Prüfumfang gegenüber den Vorschriften oder allgemein anerkannten Regeln der Technik verändert wurde, insbesondere für Prüfungen an nicht festgelegten Meßpunkten oder
4.
Wartezeiten, die vom Kostenschuldner bei Prüfungen verursacht werden sowie Wartezeiten für nicht vorgenommene Prüfungen, deren Ausfall der Kostenschuldner zu vertreten hat.

(4) 1Die Gebühren nach den Absätzen 2 und 3 erhöhen sich um die Beträge für die Reisezeiten, soweit die Prüfungen nicht in Amtsstellen durchgeführt werden. 2Als Beträge für die Reisezeiten sind 75 vom Hundert der Stundensätze des § 4 anzusetzen. 3

§ 3
Auslagen

(1) Für die Erhebung der Auslagen ist § 12 SächsVwKG entsprechend anzuwenden.

(2) Wird für die Dienstreise ein Dienstkraftfahrzeug benutzt, ist für den Hin- und Rückweg (Wegstrecke) ein Kilometerentgelt nach Nummer 8 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen in der Sächsischen Landesverwaltung (VwV–DKfz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1999 (SächsABl. S. 537), in der jeweils geltenden Fassung, zu erheben.

(3) Bei einer typischerweise im Außendienst ausgeübten Tätigkeit des Dienstreisenden ist im Falle des Vorliegens von triftigen Gründen für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges für die Dienstreise ein Kilometerentgelt entsprechend der Wegstreckenentschädigung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), in der jeweils geltenden Fassung, zu erheben. 4

§ 4
Gebührenbemessung für Gebühren nach dem Arbeitsaufwand

(1) Es sind als Stundensätze zugrunde zu legen:

Stundensätze
Nummer  für wen Betrag
1. für Beamte des höheren Dienstes
und vergleichbare Angestellte
77 EUR,
2. für Beamte des gehobenen und mittleren Dienstes
und vergleichbare Angestellte
64 EUR,
3. für sonstige Mitarbeiter 50 EUR.

(2) Für Begutachtungen im Rahmen von Zertifizierungen und Akkreditierungen sind als Stundensätze zugrunde zu legen:

Stundensätze
Nummer  für wen Betrag
1. für Beamte des höheren Dienstes
und vergleichbare Angestellte
112 EUR,
2. für Beamte des gehobenen Dienstes
und vergleichbare Angestellte
97 EUR.

(3) Für jede angefangene Viertelstunde wird ein Viertel dieser Stundensätze berechnet. 5

§ 5
Abbruch der Prüfung

(1) Bei Zurückweisung eines Meßgerätes vor Eintritt in die Beschaffenheitsprüfung aufgrund augenscheinlicher Mängel wird keine Gebühr berechnet.

(2) Wird die Prüfung aufgrund des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung abgebrochen, so sind 50 vom Hundert der jeweiligen Gebühr zu berechnen.

(3) Wird die Prüfung aufgrund des Ergebnisses der meßtechnischen Prüfung abgebrochen, so sind 75 vom Hundert der jeweiligen Gebühr zu berechnen.

(4) 1Die Auslagen werden auch in den Fällen der Absätze 1 bis 3 in voller Höhe erhoben. 2§ 3 dieser Verordnung ist entsprechend anzuwenden.

§ 6
Mengenstaffeln

Bei gleichzeitiger Vorlage von mindestens 21 Meßgeräten gleicher Bauart oder drei Meßgeräten gleicher Satzzusammenstellung kann die Gebühr um bis 20 vom Hundert ermäßigt werden, wenn durch die gleichzeitige Vorlage der gesamte Prüfungsaufwand vermindert wird.

§ 7
Bescheinigungen

Für die auf Antrag erfolgte Mehrfertigung von Bescheinigungen wird pro Seite eine Gebühr von 5 EUR erhoben. 6

§ 8
Kostenschuldner

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

1.
wer die Prüfung veranlaßt hat,
2.
wer die Kosten gegenüber dem Sächsischen Landesamt für Meß- und Eichwesen, der Eichdirektion oder den Eichämtern durch schriftliche Erklärung übernimmt.

(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(3) Die Behörden des Freistaates Sachsen sind von der Zahlung von Benutzungsgebühren und Auslagen befreit. 7

§ 9
Entstehung der Kosten, Kostenvorschuss,
Zurückbehaltung und Fälligkeit

§§ 14 bis 17 SächsVwKG in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden. 8

§ 10
Übergangsvorschrift, Inkrafttreten

(1) Benutzungsgebühren für vor dem 30. September 2001 veranlasste Prüfungen werden nach den Vorschriften dieser Verordnung in der Fassung vom 1. März 1993, geändert durch Verordnung vom 23. Mai 1997, erhoben.

(2) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 9

Dresden, den 1. März 1993

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

Anlage 
(zu § 2 Abs. 2) 10

Gebührenverzeichnis

Teil A:
 
Längen- und Winkelmessgeräte
Teil B:
 
Werkstoffprüfmaschinen, Kraft- und Härteprüfmaschinen
Teil C:
 
Elektrizitätsmessgeräte
Teil D:
 
Druckmessgeräte
Teil E:
 
Ausleihgebühren
Teil F:
 
Messtechnische Kontrollen von Medizinprodukten mit Messfunktion

verwendete Abkürzungen:

Kl.
Klasse
l
Messlänge
Skw
Skalenwert
u
Messunsicherheit

Teil A
Längen- und Winkelmessgeräte

Teil A
Lfd. Nr.  Gegenstand EUR
Lfd. Nr. Gegenstand EUR

1 Parallelendmaße bis 100 mm  
1.1 Kalibrierung Niveau 2 17,50
1.2 Kalibrierung gröber Niveau 2 9,50
2 Messdorne  
  0,5, 1,0 und 5 mm Nenndurchmesser u = 0,2 µm 10,00
3 Messstifte  
  0,1 mm bis 20 mm Nenndurchmesser u = 0,2 µm 11,50
4 Messdrähte  
  u = 0,25 µm 11,50
5 Prüflehren für zylindrische Gewindelehren nach DIN je Messkörper bis 100 mm Nenndurchmesser  
5.1 Erstkalibrierung 83,00
5.2 Rekalibrierung 51,00
6 Einstellringe  
6.1 10 mm bis 200 mm Nenndurchmesser l  
6.1.1 u = 0,3 µm + 2 · 10 -6 · l 80,00
6.1.2 u = 1,0 µm + 3 · 10 -6 · l 67,00
6.1.3 u = 1,0 µm + 6 · 10 -6 · l 51,00
6.2 über 200 mm bis 300 mm Nenndurchmesser l  
6.2.1 u = 0,3 µm + 2 · 10 -6 · l 89,00
6.2.2 u = 1,0 µm + 3 · 10 -6 · l 76,00
6.2.3 u = 1,0 µm + 6 · 10 -6 · l 67,00
7 Koinzidenz-Libelle 271,00
8 Endmaßprüfgerät 236,00
9 Feinzeiger  
9.1 Gesamtabweichungsspanne 0,1 µm 124,00
9.2 Gesamtabweichungsspanne 0,5 µm 95,50
9.3 Gesamtabweichungsspanne 1,0 µm 67,50
10 Winkelmaßverkörperungen  
10.1 Winkelendmaße u = 10" 33,50
10.2 Winkelprüfmaß je Winkel 25,50
11 Haarwinkel  
  90º/bis 200 mm, u = 1 µm 204,00
12 Prüfsäulen  
  bis 320 mm Höhe, 140 mm Durchmesser 270,00

Teil B
Werkstoffprüfmaschinen, Kraft- und Härtemessgeräte

Teil B
Lfd. Nr.  Gegenstand EUR
Lfd. Nr. Gegenstand EUR

1 DKD-Kalibrierung von Werkstoffprüfmaschinen nach DIN EN ISO 7500-1 und EN 10002-2 (Zug-, Druck-, Biege- und Federprüfmaschinen)  
1.1 bis 10 kN Höchstkraft der Maschine einschließlich eines Messbereichs von 10 % bis 100 % der Bereichsnennkraft 393,00
1.2 bis 400 kN Höchstkraft der Maschine einschließlich eines Messbereichs von 10 % bis 100 % der Bereichsnennkraft 504,00
1.3 über 400 kN Höchstkraft der Maschine einschließlich eines Messbereichs von 10 % bis 100 % der Bereichsnennkraft 575,00
1.4 Zusatzgebühr für  
1.4.1 liegende Prüfmaschinen (für jeden Messbereich) 35,00
1.4.2 jeden Wandlerwechsel 47,50
1.4.3 Dehnzylinderprüfung nach DIN 51302-2 182,00
1.4.4 numerisch gesteuerte Maschinen 76,50
1.4.5 die Prüfung von Druckplatten nach DIN 51302, Tabelle 3 35,00
2 Prüfung von Werkstoffprüfmaschinen nach EN 10045-2 (Pendelschlagwerke)  
2.1 bis 100 J Nennarbeitsvermögen einschließlich eines Hammers und eines Messpunktes (direkte Prüfung) 233,00
2.2 über 100 J Nennarbeitsvermögen einschließlich eines Hammers und eines Messpunktes (direkte Prüfung) 338,00
2.3 indirekte Prüfung mit vom Anwender gestellten Normalproben, je Messpunkt 35,00
3 Prüfung von Werkstoffprüfmaschinen nach DIN 51305, ISO 6507, EN 10003-2, ISO 6506, EN 10109-2, ISO 6508 (Härteprüfgeräte, direkte und indirekte Prüfung)  
3.1 ortsfeste Geräte mit einem Verfahren (Vickers oder Brinell) einschließlich eines Verfahrens und einer Kraftstufe 316,00
3.2 ortsfeste Geräte mit einem Verfahren (Rockwell) mit bis zu zwei Kraftstufen 373,00
3.3 mobile Geräte mit einem Bezugsverfahren bei indirekter Prüfung mit Härtevergleichsplatten 70,50
3.4 mobile Geräte mit einem Bezugsverfahren bei direkter Prüfung (Kraftmessung und Vermessung der Geometrie des Eindringkörpers (zum Beispiel Shore)) 118,00
4 Prüfung von Werkstoffprüfmaschinen für Tiefziehversuche (Prüfgeräte für Tiefziehversuche nach DIN 50101, DIN 50102)  
4.1 Tiefungsprüfer nach Erichsen mit einem Stempel 271,50
4.2 – jeder weitere Stempel 67,00
5 Kalibrierung von Kraftmessgeräten  
5.1 Zug- und Druckkraftaufnehmer mit mechanischer oder elektrischer Verformungsmessung, DKD-Kalibrierung nach EN 10002-3  
5.1.1 bis 5 kN Nennkraft in einer Kraftrichtung 444,00
5.1.2 bis 5 kN Nennkraft in beiden Kraftrichtungen 699,00
5.1.3 bis 150 kN Nennkraft in einer Kraftrichtung 520,00
5.1.4 bis 150 kN Nennkraft in beiden Kraftrichtungen 840,00
5.1.5 bis 400 kN Nennkraft in einer Kraftrichtung 597,00
5.1.6 bis 400 kN Nennkraft in beiden Kraftrichtungen 981,00
5.1.7 für jeden zusätzlichen Messpunkt 47,50
5.2 Zug- und Druckkraftaufnehmer mit mechanischer oder elektrischer Verformungsmessung, 10 Messpunkte  
5.2.1 bis 5 kN Nennkraft in einer Kraftrichtung 278,00
5.2.2 bis 5 kN Nennkraft in beiden Kraftrichtungen 428,00
5.2.3 bis 150 kN Nennkraft in einer Kraftrichtung 354,00
5.2.4 bis 150 kN Nennkraft in beiden Kraftrichtungen 594,00
5.2.5 bis 400 kN Nennkraft in einer Kraftrichtung 431,00
5.2.6 bis 400 kN Nennkraft in beiden Kraftrichtungen 760,00
6 Prüfung und Abgleich von Belastungskörpern für Werkstoffprüfmaschinen und für deren Kalibrierung (einschließlich Massestücke, die in Newton justiert werden)  
6.1 Belastungskörper bis 1 kg (10 N), je Stück 3,50
6.2 Belastungskörper bis 10 kg (100 N), je Stück 7,50
6.3 Belastungskörper über 10 kg (100 N), je Stück 12,50
6.4 Berichtigung eines Belastungskörpers 5,50

Teil C
Elektrizitätsmessgeräte

Teil C
Lfd. Nr.  Gegenstand EUR
Lfd. Nr. Gegenstand EUR

1 Gleichspannung, Gleichstrom  
1.1 Normalelemente Kl. ≥ 0,002 je Stück 95,50
1.2 analog anzeigende Messgeräte 10  -6 bis 10  3 V; 10  -5 bis 10  2 A  
1.2.1 Spannung oder Strom; Kl. ≥ 0,1 je Grundbereich/Skale 159,00
1.2.2 Spannung oder Strom; Kl. ≥ 0,1 je Bereichserweiterung (zwei Messpunkte) 20,00
1.2.3 Spannung oder Strom; Kl. > 1 je Grundbereich/Skale 102,00
1.2.4 Spannung oder Strom; Kl. > 1 je Bereichserweiterung (zwei Messpunkte) 20,00
1.2.5 Leistung; Kl. > 0,2 je Grundbereich/Skale 249,00
1.2.6 Leistung; Kl. > 0,2 je Bereichserweiterung (zwei Messpunkte) 35,00
1.2.7 Leistung; Kl. > 1 je Grundbereich/Skale 159,00
1.2.8 Leistung; Kl. > 1 je Bereichserweiterung (zwei Messpunkte) 35,00
2 Wechselspannung, Wechselstrom (50 Hz)
analog anzeigende Messgeräte
10
-4 bis 10 3  V; 10 -2 bis 10 2 A
 
2.1 Spannung beziehungsweise Strom; Kl. ≥ 0,1 je Grundbereich/Skale 159,00
2.2 Spannung beziehungsweise Strom; Kl. ≥ 0,1 je Bereichserweiterung (zwei Messpunkte) 20,00
2.3 Spannung beziehungsweise Strom; Kl. > 1 je Grundbereich/Skale 102,00
2.4 Spannung beziehungsweise Strom; Kl. > 1 je Bereichserweiterung (zwei Messpunkte) 20,00
3 Digitalmultimeter für Strom, Spannung, Widerstand
je Messgröße und Anzeigebereich
20,00
4 Gleichstromwiderstände 10 -4 bis 10 5 Ohm; Kl. ≥ 0,001  
4.1 Gleichstromwiderstände  
4.1.1 Einzelwiderstand, ein Stück 153,00
4.1.2 Einzelwiderstand ab 6. Stück für R ≥ 10 -2  Ohm 131,00
4.2 kombinierte Gleichstrommesswiderstände je Einheit  
4.2.1 Präzisions-Dekadenwiderstand 1 150,00
4.2.2 technischer Dekadenwiderstand, Einzeldekade 153,00
4.3 Gleichstromwiderstandsmessbrücken
Kl. ≥ 0,01; 10 -4 bis 10 6 Ohm
 
4.3.1 Wheatstone-Messbrücke, fünf Dekaden 1 981,00
4.3.2 Thomsen-Messbrücke, sechs Dekaden 2 428,00
4.3.3 kombinierte Messbrücke, sechs Dekaden 2 939,00

Teil D
Druckmessgeräte

Teil D
Lfd. Nr.  Gegenstand EUR
Lfd. Nr. Gegenstand EUR

1 Kolbenmanometer  
1.1 Messbereich 0,03 bis 1 bar, Kl. 0,1 370,00
1.2 Messbereich 0,1 bis 6 (10) bar, Kl. 0,1 402,00
1.3 Messbereich 0,1 bis 25 bar  
1.3.1 Kl. 0,05 492,00
1.3.2 Kl. 0,03 626,00
1.4 Messbereich 0,25 bis 60 bar  
1.4.1 Kl. 0,05 460,00
1.4.2 Kl. 0,03 703,00
1.5 Messbereich 10 bis 600 bar  
1.5.1 Kl. 0,05 511,00
1.5.2 Kl. 0,03 766,00
1.6 Messbereich 10 bis 1000 bar  
1.6.1 Kl. 0,1 594,00
1.6.2 Kl. 0,05 830,00
1.7 Messbereich 25 bis 2500 bar  
1.7.1 Kl. 0,1 862,00
1.7.2 Kl. 0,05 1 214,00
1.8 Zusätzlicher Massesatz 150,00
  Die Gebühr für das Kolbenmanometer enthält auch die Gebühr für die Justage des zugehörenden Massesatzes und für den Prüfschein.  

Teil E
Ausleihgebühren

Teil E
Lfd. Nr.  Gegenstand EUR
Lfd. Nr. Gegenstand EUR

1 Gewichtstücke der Klasse M 1 je Tag und kg (ausgenommen der Tag der Eichung) 0,06
2 Gewichtspalette (ohne Gewichtstücke) je Tag 5,00
3 Kraftmessgeräte je Tag  
3.1 bis 1 kN 15,50
3.2 bis 10 kN 22,00
3.3 bis 100 kN 28,50
3.4 bis 1000 kN 35,00
3.5 > 1000 kN 41,50
4 Einmalige Zusatzgebühr für das notwendige Anzeigegerät für Kraftmessgeräte mit elektrischer Verformungsmessung 31,50

Teil F
Messtechnische Kontrollen von Medizinprodukten
mit Messfunktion

Teil F
Lfd. Nr.  Gegenstand EUR
Lfd. Nr. Gegenstand EUR

1 Medizinische Flüssigkeits-Glasthermometer  
1.1 Thermometer mit Maximumeinrichtung und einer Prüfbereichsspanne von 10 ºC oder weniger 0,80
1.2 Thermometer mit Maximumeinrichtung und einer Prüfbereichsspanne von mehr als 10 ºC 1,30
2 Medizinische Elektrothermometer (MET)  
2.1 Anzeigegeräte eines MET ohne Temperaturfühler am Gebrauchsort 35,50
2.2 Anzeigegeräte eines MET ohne Temperaturfühler am Gebrauchsort ab 3. Stück, sofern Geräte im selben Raum geprüft werden 21,00
2.3 Anzeigegeräte eines MET ohne Temperaturfühler in der Amtsstelle 22,50
2.4 Anzeigegeräte eines MET ohne Temperaturfühler in der Amtsstelle ab 3. Stück 14,50
2.5 Temperaturfühler für MET in der Amtsstelle 50,50
2.6 Temperaturfühler für MET in der Amtsstelle ab 3. Stück 20,50
2.7 MET in einer Kleinform entsprechend medizinischer Quecksilber-Glasthermometer mit vollständiger Segmentprüfung 6,00
3 Blutdruckmessgeräte  
3.1 Blutdruckmessgeräte am Gebrauchsort 40,50
3.2 Blutdruckmessgeräte am Gebrauchsort ab 2. Stück, sofern Geräte im selben Prüfraum prüfbar 17,50
3.3 Blutdruckmessgeräte in der Amtsstelle 14,00
3.4 Zusatzgebühr für Blutdruckmessgeräte, die mit Schreiber oder Drucker ausgerüstet sind 2,50
4 Messgeräte zur Bestimmung des Augeninnendruckes (Tonometer)  
4.1 Mechanische und mechanisch-elektrische Impressionstonometer  
4.1.1 bei Kundeneinlieferung und Abholung in der Amtsstelle 56,00
4.1.2 bei Einlieferung durch Versand 67,00
4.1.3 ab 2. Stück 53,50
4.2 Luftimpulstonometer (Non-Contact-Tonometer)  
4.2.1 Prüfung in der Amtsstelle 101,00
4.2.2 Prüfung in der Amtsstelle, ab 2. Stück 67,00
4.3 Mechanisch-optische Applationstonometer  
4.3.1 Mechanisch-optische Applationstonometer in der Amtsstelle 64,50
4.3.2 Zusatzgebühr für jeden weiteren Messkörper 3,00

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1993 Nr. 16, S. 265
    Fsn-Nr.: 211-2.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. April 2009

    Fassung gültig bis: 1. Oktober 2021