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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der Kapazitätsverordnung

Vollzitat: Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 14. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 236)

Dritte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
zur Änderung der Kapazitätsverordnung

Vom 14. Juni 2004

Aufgrund von § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz – SächsHZG) vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2000 (SächsGVBl. S. 238) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 1 Nr. 15 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 (SächsGVBl. 2000 S. 238) wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung – KapVO) vom 29. März 1994 (SächsGVBl. S. 786), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. September 2002 (SächsGVBl. S. 243), wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Der Studiengang Medizin wird für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), in der jeweils geltenden Fassung und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte umfasst.“
2.
§ 9 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 4 wird die Angabe „im Studienabschnitt nach § 1 Abs. 3 Nr. 4“ durch die Angabe „im Praktischen Jahr nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 5 wird die Angabe „in den Studienabschnitten nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 3“ durch die Angabe „im Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.
 
c)
Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Der Personalbedarf für die praktische Ausbildung nach §§ 54 und 57 der Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte vom 10. November 1999 (BGBl. I S. 2162), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456, 4458) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird wie folgt berücksichtigt:
 
 
1.
Ausbildung nach § 54 Abs. 1 der Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte:
Abzug einer Stelle je 96 Ausbildungsplätze;
 
 
2.
Ausbildung nach § 54 Abs. 2 und § 57 der Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte:
Abzug einer Stelle je 42 Ausbildungsplätze.“
3.
§ 17 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Angabe „die Studienabschnitte nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 3“ wird durch die Angabe „den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Angabe „16,2 vom Hundert“ wird durch die Angabe „15,5 vom Hundert“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 3 werden die Worte „diese Studienabschnitte“ durch die Worte „diesen Studienabschnitt“ ersetzt.
4.
Anlage 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Fächergruppe Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften wird für den Studiengang Rechtswissenschaften der Curricularnormwert „1,7“ durch den Curricularnormwert „2,2“ ersetzt.
 
b)
In der Fächergruppe Medizinische Studiengänge wird für den Studiengang Medizin der Curricularnormwert „7,27“ durch den Curricularnormwert „8,2“ ersetzt.
5.
Anlage 3 erhält folgende Fassung:

„Anlage 3
(zu § 8)

Stellenzuordnung (§ 8 Abs. 1 Satz 2)

Stellenzuordnung
Lfd. Nr. Fach was

I.

Lehreinheit Vorklinische Medizin

Lfd. Nr.

Fach


 1 Anatomie  
 2 Biochemie/Molekularbiologie  
 3 Physiologie  

 4

Medizinische Soziologie

kann als Dienstleistung erbracht werden, zum Beispiel durch

   

a) Sozialmedizin

   

b) Institute für Gerichts- und Sozialmedizin

 5

Medizinische Psychologie

kann als Dienstleistung erbracht werden, zum Beispiel durch

   

a) Psychiatrie

   

b) Klinische Psychiatrie

   

c) Psychosomatik

 6

Biologie für Medizin

kann als Dienstleistung erbracht werden

 7

Chemie für Medizin

kann als Dienstleistung erbracht werden

 8

Physik für Medizin

kann als Dienstleistung erbracht werden

 

II.

Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin

Lfd. Nr.

Fach


 9

Innere Medizin

Wenn in der Klinischen Physiologie keine klinische Tätigkeit vorliegt, soll sie der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet werden.

10 Kinderheilkunde  
11 Chirurgie Wenn in der Experimentellen Chirurgie keine klinische Tätigkeit vorliegt, soll sie der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet werden.

12

Urologie

 

13

Dermatologie und Venerologie

 

14

Frauenheilkunde und Geburtshilfe

 

15

Orthopädie

 

16

Augenheilkunde

 

17

Hals-, Nasen-, Ohren-Heilkunde

 

18

Neurologie

 

19

Psychiatrie und Psychotherapie

 

20

Psychosomatische Medizin und Psychotherapie

 

21

Anästhesiologie und Notfallmedizin

Wenn in der Experimentellen Anästhesie keine klinische Tätigkeit vorliegt, soll sie der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet werden.

22

Radiologie (therapeutische Radiologie)

Der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin soll der Teil der Radiologie zugeordnet werden, der über Betten verfügt.

23

Physikalische Medizin

 

24

Allgemeinmedizin

 
 

III.

Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin

Lfd. Nr.

Fach

 

25

Pathologie

 

26

Mikrobiologie und Virologie

 

27

Hygiene

 

28

Immunologie

 

29

Arbeitsmedizin

 

30

Rechtsmedizin

 

31

Sozialmedizin

 

32

Klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik

Wenn die Klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik mit einer Fachklinik zusammengefasst sind, werden die Stellen dort ausgegliedert und der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet.

33

Patho-Biochemie

kann als Dienstleistung erbracht werden, zum Beispiel durch

   

a) Biochemie

   

b) Klinische Chemie und Hämatologie

34

Patho-Physiologie

kann als Dienstleistung erbracht werden, zum Beispiel durch Physiologie, Innere Medizin

35

Radiologie (diagnostische Radiologie)

Der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin soll der Teil der Radiologie zugeordnet werden, der nicht über Betten verfügt.

36

Medizinische Biometrie/Informatik

 

37

Humangenetik

 

38

Pharmakologie/Toxikologie

 

39

Geschichte, Theorie, Ethik der Medizin

 

40

Medizinische Terminologie“.

 

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 in Kraft.

Dresden, den 14. Juni 2004

Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst
Dr. Matthias Rößler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2004 Nr. 8, S. 236

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Oktober 2003

    Fassung gültig bis: 26. Februar 2021