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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Änderung von Gesetzen des kommunalen Finanzausgleichs

Vollzitat: Gesetz zur Änderung von Gesetzen des kommunalen Finanzausgleichs vom 19. Dezember 2003 (SächsGVBl. S. 903, 1007)

Gesetz
zur Änderung von Gesetzen des kommunalen Finanzausgleichs

Vom 19. Dezember 2003

[Berichtigt durch Berichtigung vom 23. Dezember 2003]

Der Sächsische Landtag hat am 19. Dezember 2003 das folgende Gesetz beschlossen.

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in
den Jahren 2003 und 2004

Absatz 4 des Gesetzes über die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in den Jahren 2003 und 2004 vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 322, 327) wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 wird die Zahl „3 099 374 000“ durch die Zahl „2 974 571 000“ ersetzt.
2.
In Satz 2 Nr. 1 wird die Zahl „72 700 000“ durch die Zahl „197 503 000“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Das Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz – FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2003 (SächsGVBl. S. 6) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Abs. 1 Satz 5 wird gestrichen.
2.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Schlüsselmasse der Landkreise wird im Jahr 2004 zu Lasten der Schlüsselmasse der kreisangehörigen Gemeinden um 2 850 000 EUR erhöht.“
 
b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 2 Nr. 1. wird die Zahl „9,35“ durch die Zahl „6,53“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 Nr. 2. wird die Zahl „2,24“ durch das Wort „Null“ ersetzt.
 
 
cc)
In Satz 2 Nr. 3. wird die Zahl „7,37“ durch die Zahl „4,61“ ersetzt.
 
 
dd)
Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
„Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, für den Fall, dass sich die kommunalen Steuern günstiger entwickeln als bei der Ermittlung der Finanzausgleichsmasse nach § 2 Abs. 1 für das Jahr 2004 erwartet, die Anteile der investiven Schlüsselzuweisungen an der Gesamtschlüsselmasse durch Rechtsverordnung wie folgt zu erhöhen:
bei kreisangehörigen Gemeinden um bis zu 2,82 Prozentpunkte,
bei Kreisfreien Städten um bis zu 2,76 Prozentpunkte.
Der Beirat für den kommunalen Finanzausgleich (§ 34) ist anzuhören.“
3.
In § 18 Abs. 1 wird die Zahl „4 900“ durch die Zahl „3 675“ ersetzt.
4.
§ 19 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1wird die Zahl „10 700“ durch die Zahl „8 025“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl „6 500“ durch die Zahl „4 875“ ersetzt.
5.
In § 20 Abs. 1 wird die Zahl „2 600“ durch die Zahl „1 950“ ersetzt.
6.
§ 23 Abs. 1 Nr. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
 
„1.
den Straßenbau im Jahr 2003 in Höhe von 25 565 000 EUR und
 
2.
den allgemeinen Schulhausbau in den Jahren 2003 und 2004 jeweils in Höhe von 25 565 000 EUR.“

Artikel 3
In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 2 Nr. 1 am 1. Januar 2004 in Kraft.

(2) Artikel 2 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 19. Dezember 2003

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
In Vertretung
Prof. Dr. Karl Mannsfeld
Staatsminister

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2003 Nr. 18, S. 903

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2004