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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Badegewässer-Verordnung

Vollzitat: Sächsische Badegewässer-Verordnung vom 5. Juni 1997 (SächsGVBl. S. 464), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. November 2001 (SächsGVBl. S. 736) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt
und Landesentwicklung
zur Umsetzung der Richtlinie 76/160/EWG über die Qualität der Badegewässer
(Sächsische Badegewässer-Verordnung – SächsBadegewV)

Vom 5. Juni 1997

Rechtsbereinigt mit Stand vom 29. Dezember 2001

Aufgrund von § 4 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 23. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 201), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261) wird verordnet:

§ 1
Zweck der Verordnung

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (ABl. EG Nr. L 31 S. 1), geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 377 S. 48), und regelt die Qualitätsanforderungen an Badegewässer.

§ 2
Badegewässer, Badesaison

(1) Badegewässer sind alle fließenden und stehenden Gewässer oder Teile hiervon, in denen das Baden ausdrücklich gestattet ist oder Gewässer, in denen üblicherweise eine große Anzahl von Personen badet, ohne daß dies ausdrücklich untersagt ist. Eine große Anzahl von Personen ist anzunehmen, wenn das Gewässer in der Badesaison regelmäßig von mehr als 5 000 Badegästen täglich besucht wird.

(2) Die Badesaison beginnt am 15. Mai und endet am 15. September eines jeden Jahres, soweit nicht die zuständige Gesundheitsbehörde unter Berücksichtigung der örtlichen und meteorologischen Verhältnisse etwas anderes bestimmt.

(3) Die oberste Gesundheitsbehörde gibt im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde jährlich vor Beginn der Badesaison die Badegewässer im Sächsischen Amtsblatt bekannt, in denen das Baden ausdrücklich gestattet ist.

§ 3
Qualitätsanforderungen

(1) Die Qualitätsanforderungen an die Badegewässer werden in der Anlagebestimmt. Die in der Spalte „I“ der Anlageangegebenen Grenzwerte sind mit Beginn der Badesaison einzuhalten. Die Einhaltung der in der Spalte „G“ der Anlage angegebenen Richtwerte ist anzustreben.

(2) Abweichungen von den Qualitätsanforderungen für die mit „3)“ gekennzeichneten Grenzwerte sind zulässig, soweit außergewöhnliche meteorologische oder geographische Umstände vorliegen und dadurch keine Gesundheitsgefährdungen zu besorgen sind. Dies gilt auch für Badegewässer, die aufgrund einer natürlichen Anreicherung mit Stoffen die festgelegten Grenzwerte überschreiten.

§ 4
Überwachung der Einhaltung der Qualitätsanforderungen

Die zuständigen Gesundheitsbehörden überwachen die Qualität der Badegewässer während der Badesaison durch regelmäßige Ortsbesichtigungen sowie Entnahmen und Untersuchungen von Wasserproben nach Maßgabe der in der Anlage festgesetzten Mindesthäufigkeit der Probenahme. Entspricht ein Badegewässer den in Spalte „I“ der Anlage angegebenen Grenzwerten nicht, trifft die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen, um darauf hinzuweisen, daß das Badegewässer den Erfordernissen dieser Verordnung nicht mehr entspricht.

§ 5
Probenahmen

(1) Die Proben sind an den Stellen mit dem durchschnittlich stärksten täglichen Badebetrieb zu entnehmen. Mit Ausnahme der Mineralölproben, die an der Wasseroberfläche zu entnehmen sind, sollen die übrigen Proben 30 cm unterhalb der Wasseroberfläche entnommen werden. Mit der Probenahme ist zwei Wochen vor der Badesaison zu beginnen.

(2) Zur Feststellung von nachteiligen Einflüssen auf die Qualität der Badegewässer aufgrund von geographischen und topographischen Gegebenheiten oder des Umfangs und der Art von Gewässerbenutzungen sind bei fließenden Gewässern die Bedingungen stromaufwärts, bei stehenden Gewässern in der Umgebung in regelmäßigen Zeitabständen zu kontrollieren.

(3) Abweichend von der Anlage führt die zuständige Gesundheitsbehörde zusätzliche Probenahmen durch, wenn nach dem Ergebnis der Untersuchungen und Feststellungen die Verschlechterung der Badegewässerqualität zu erwarten ist.

§ 6
Sonstige Maßnahmen

Sofern die Qualität eines Badegewässers nicht den Qualitätsanforderungen gemäß § 3 Abs. 1 entspricht, trifft die zuständige Gesundheitsbehörde in hygienischer Hinsicht und die zuständige Wasserbehörde in wasserrechtlicher Hinsicht geeignete Maßnahmen, damit die Einhaltung der festgelegten Werte und Anforderungen dauerhaft gesichert wird. 1

§ 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 5. Juni 1997

Der Staatsminister
für Umwelt und Landesentwicklung
Arnold Vaatz

Anlage

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1997 Nr. 14, S. 464
    Fsn-Nr.: 612-3.10

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 29. Dezember 2001

    Fassung gültig bis: 23. März 2008