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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung vom 10. März 2000 (SächsGVBl. S. 129)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung

Vom 10. März 2000

Aufgrund von § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 5 Nr. 1, 3 und 4 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 86, 186) wird verordnet:

Die Verordnung zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung (SächsBO-DurchführVO) vom 15. September 1999 (SächsGVBl. S. 553) wird wie folgt geändert:

Artikel 1

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift des § 18 wird das Wort „Prüfstelle“ durch das Wort „Prüfstellen“ ersetzt.
 
b)
In der Angabe
 
 
„Abschnitt 1
Prüfingenieure und Prüfstelle“
 
 
wird das Wort „Prüfstelle“ durch das Wort „Prüfstellen“ ersetzt.
 
c)
In der Überschrift des § 19 wird das Wort „Prüfstelle“ durch das Wort „Prüfstellen“ ersetzt.
 
d)
In der Überschrift des § 33 wird das Wort „Bauordungsrecht“ durch das Wort „Bauordnungsrecht“ ersetzt.
 
e)
Die Überschrift des Teil 3 erhält folgende Fassung:
 
 
„Zuständigkeiten“
 
f)
Die Überschrift des § 36 erhält folgende Fassung:
 
 
„§ 36
Übertragung von bauaufsichtlichen Befugnissen auf das Regierungspräsidium Leipzig – Landesstelle für Bautechnik –“
 
g)
Nach der Angabe „§ 36 Übertragung von bauaufsichtlichen Befugnissen auf das Regierungspräsidium Leipzig – Landesstelle für Bautechnik –“ werden folgende Angaben eingefügt:
 
 
„§ 37
Übertragung von bauaufsichtlichen Befugnissen auf den TÜV Süddeutschland Bau und Betrieb GmbH, Niederlassung Chemnitz
 
 
§ 38
Bestimmung der Prüfstellen für Baustatik, vorbeugenden baulichen Brandschutz und Standsicherheit Fliegender Bauten“
 
h)
Die Angabe „§ 37“ wird durch die Angabe „§ 39“ ersetzt.
2.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Nr. 5 wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 4 Nr. 1 werden nach dem Wort „ der“ die Worte „Aufstellungs- oder“ eingefügt.
3.
In § 4 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Die Standsicherheitsnachweise können geprüft vorgelegt werden, wenn die Prüfung von einer in § 17 genannten Stelle durchgeführt worden ist.“
4.
§ 9 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Verfahrens“ durch das Wort „Vorhabens“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 Nr. 1 werden nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 1457)“ ein Komma eingefügt und in Nummer 2 das Wort „beratenden“ durch das Wort „Beratenden“ ersetzt.
5.
In § 11 Abs. 4 Nr. 1 werden vor dem Wort „Nutzungsarten“ das Wort „der“ und nach dem Wort „und“ das Wort „ihre“ durch das Wort „die“ ersetzt.
6.
In § 12 Abs. 2 Satz 4 wird nach dem Wort „Ausführung“ das Komma gestrichen.
7.
§ 13 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „Prüfstelle“ die Worte „nach § 38 Nr. 1“ eingefügt.
 
b)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann anordnen, dass bestimmte Bauvorhaben nur durch bestimmte Prüfingenieure oder die Prüfstelle nach § 38 Nr. 1 geprüft werden dürfen.“
8.
Dem § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Der Prüfauftrag wird für die Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten (§ 17) vom Antragsteller erteilt. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten entsprechend.“
9.
In § 15 werden in Absatz 6 nach dem Wort „Prüfingenieur“ das Wort „trägt“ gestrichen und die Worte „und die Prüfstellen tragen“ eingefügt.
10.
§ 16 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „erhobenen“ durch das Wort „erhobene“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Prüfbericht“ das Wort „hat“ durch das Wort „haben“ ersetzt und nach dem Wort „Prüfingenieur“ die Worte „und die Prüfstellen“ eingefügt.
 
c)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Prüfstelle“ durch das Wort „Prüfstellen“ ersetzt.
11.
§ 17 erhält folgende Fassung:
„Die Nachweise der Standsicherheit Fliegender Bauten dürfen nur von den nach § 38 für die Durchführung der Prüfung zuständigen Prüfstellen oder von hierfür in den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland vorgesehenen Prüfstellen oder Prüfämtern geprüft werden.“
12.
In der Überschrift des § 18 wird das Wort „Prüfstelle“ durch das Wort „Prüfstellen“ ersetzt.
13.
§ 18 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Prüfingenieure und Prüfstellen erhalten für ihre Tätigkeit in Angelegenheiten der Bauaufsicht, für die sie einen Prüfauftrag erhalten haben, eine Vergütung. Dies gilt auch für die Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten (§ 17).
(2) Die Vergütung besteht aus Gebühren und Auslagen. Die Höhe der Vergütung bemisst sich nach dem Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1999 (SächsGVBl. S. 545), in der jeweils geltenden Fassung und dem aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Kostenverzeichnis, in der jeweils geltenden Fassung. Neben den Gebühren können für notwendige Reisen Auslagen entsprechend dem Sächsischen Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346), in der jeweils geltenden Fassung erstattet werden. Fahr- und Wartezeiten werden nach Zeitaufwand gemäß den Regelungen des aufgrund des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen erlassenen Kostenverzeichnisses, in der jeweils geltenden Fassung vergütet. Sonstige Nebenkosten werden nur im Einvernehmen mit dem Auftraggeber erstattet.
(3) Mit dem Prüfauftrag ist die Rohbausumme oder die Herstellungssumme und die für die Gebührenberechnung anzuwendende Bauwerksklasse mitzuteilen. Die Rohbausumme ist gemäß den Regelungen des aufgrund des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen erlassenen Kostenverzeichnisses, in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.
(4) Die Vergütung der Prüfingenieure und Prüfstellen schuldet der Auftraggeber. Wird der Auftrag von der Bauaufsichtsbehörde erteilt, kann diese gestatten, dass der Bauherr die Vergütung unmittelbar an den Prüfingenieur oder die Prüfstelle zahlt.
(5) Mit der Vergütung ist die Umsatzsteuer, soweit sie anfällt, abgegolten. Ein Nachlass auf die Vergütung ist unzulässig.“
14.
In der Überschrift
 
„Abschnitt 1
Prüfingenieure und Prüfstelle“
 
wird das Wort „Prüfstelle“ durch das Wort „Prüfstellen“ ersetzt.
15.
§ 19 erhält folgende Fassung:
 
„§ 19
Prüfingenieure und Prüfstellen
 
(1) Prüfingenieur für Baustatik oder Prüfingenieur für vorbeugenden baulichen Brandschutz (beide nachfolgend: Prüfingenieur) ist, wer als solcher von der obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannt worden ist.
(2) Prüfstellen sind die in § 38 bestimmten Stellen. Sie müssen für ihre Prüftätigkeit mit geeigneten Ingenieuren besetzt sein.
(3) Die Prüfingenieure und die Prüfstelle nach § 38 Nr. 1 sind die staatlich anerkannten Sachverständigen und die sachverständige Stelle für die Prüfung und Überwachung der Einhaltung der Nachweise über Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile und des vorbeugenden baulichen Brandschutzes nach § 62 a Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3 SächsBO, § 63 Abs. 8 Satz 5 und Abs. 9 SächsBO, § 63 a Abs. 1 Nr. 10 Buchst. f und g SächsBO.
(4) Die Prüfstelle nach § 38 Nr. 2 und die Prüfingenieure sind hoheitlich tätig und unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde oder einer von ihr bestimmten Behörde.“
16.
In § 23 Abs. 1 Nr. 4 werden das Wort „Krankenhäuser“ durch das Wort „Krankenhäusern“ und das Wort „Industriegebäude“ durch das Wort „Industriegebäuden“ ersetzt.
17.
In § 28 wird das Wort „Prüfstelle“ durch das Wort „Prüfstellen“ ersetzt.
18.
In § 35 wird das Wort „Feistaates“ durch das Wort „Freistaates“ ersetzt.
19.
Die Überschrift des Teil 3 erhält folgende Fassung:
 
„Teil 3
Zuständigkeiten“
20.
§ 36 erhält folgende Fassung:
 
„§ 36
Übertragung von bauaufsichtlichen Befugnissen
auf das Regierungspräsidium Leipzig – Landesstelle für Bautechnik –
 
(1) Dem Regierungspräsidium Leipzig – Landesstelle für Bautechnik – wird die Zuständigkeit für
 
1.
die Zustimmung im Einzelfall (§§ 22 Abs. 1 und 23 Abs. 2 SächsBO),
 
2.
die Typenprüfung (§ 73 SächsBO) und
 
3.
die Fachaufsicht über den TÜV Süddeutschland Bau und Betrieb GmbH, Niederlassung Chemnitz beim Vollzug von § 74 SächsBO und der Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten
 
übertragen.
(2) Das Regierungspräsidium Leipzig – Landesstelle für Bautechnik – ist nächsthöhere Behörde im Sinne von § 73 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600, 2608) bei der Entscheidung über Widersprüche gegen Verwaltungsakte des TÜV Süddeutschland Bau und Betrieb GmbH, Niederlassung Chemnitz beim Vollzug von § 74 SächsBO.“
21.
Nach § 36 werden folgende §§ 37 und 38 eingefügt:
 
„§ 37
Übertragung von bauaufsichtlichen Befugnissen auf den TÜV Süddeutschland Bau und Betrieb GmbH, Niederlassung Chemnitz
 
(1) Dem TÜV Süddeutschland Bau und Betrieb GmbH, Niederlassung Chemnitz wird für Antragsteller mit Hauptwohnung oder gewerblicher Niederlassung im Freistaat Sachsen die Zuständigkeit für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten nach § 74 Abs. 3 SächsBO übertragen.
(2) Für die Tätigkeiten nach Absatz 1 und § 38 Nr. 2 muss der TÜV Süddeutschland Bau und Betrieb GmbH, Niederlassung Chemnitz ausreichend versichert sein.
(3) Dem TÜV Süddeutschland Bau und Betrieb GmbH, Niederlassung Chemnitz steht für die Amtshandlungen beim Vollzug des § 74 SächsBO eine Vergütung zu. § 18 Abs. 2 gilt entsprechend.
 
§ 38
Bestimmung der Prüfstellen für Baustatik, vorbeugenden baulichen Brandschutz und Standsicherheit Fliegender Bauten
 
Prüfstellen nach § 19 Abs. 2 sind
 
1.
das Regierungspräsidium Leipzig – Landesstelle für Bautechnik – für die Baustatik, den vorbeugenden baulichen Brandschutz und die Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten und
 
2.
der TÜV Süddeutschland Bau und Betrieb GmbH, Niederlassung Chemnitz für die Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten.“
22.
Der bisherige § 37 wird § 39.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. April 2000 in Kraft.

Dresden, den 10. März 2000

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2000 Nr. 4, S. 129

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. April 2000

    Fassung gültig bis: 1. Oktober 2004