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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft vom 16. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 682), die zuletzt durch Artikel 20 der Verordnung vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167) geändert worden ist

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft

Vom 16. Dezember 1997

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2005

Aufgrund von § 15 Abs. 2 und § 19 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1434) und von § 13 Abs. 4 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG), geändert durch Gesetz vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 686) und vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1434), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 399), wird im Einvernehmen mit dem Ausschuß für Haushalt und Finanzen sowie mit dem Ausschuß für Schule, Jugend und Sport des Sächsischen Landtags verordnet:

§ 1
Antragstellung

(1) Der Antrag auf Gewährung von Zuschüssen des Freistaates an die als Ersatzschulen genehmigten Schulen in freier Trägerschaft ist an das Staatsministerium für Kultus zu richten.

(2) Anträgen juristischer Personen ist eine Bescheinigung des Finanzamtes beizufügen, aus der hervorgeht, daß der Schulträger die Voraussetzungen der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit erfüllt. Anträgen einer natürlichen Person ist die Erklärung beizufügen, daß der Schulträger einer Überprüfung der Verwendung der Zuschüsse durch einen vereidigten Wirtschaftsprüfer auf eigene Kosten zustimmt. 1

§ 2
Höhe der Zuschüsse

(1) Der jährliche Zuschuss je Schüler beträgt bei allgemeinbildenden Schulen für:

Zuschüsse je Schüler
Lfd. Nr. Schule jährlicher Zuschuss
1. Grundschulen 1 889,73 EUR;
2. Mittelschulen 2 612,70 EUR;
3. Gymnasien 3 087,69 EUR.

(2) Der jährliche Zuschuss je Schüler an berufsbildenden Schulen beträgt für:

Zuschüsse je Schüler
Lfd. Nr. Schule jährlicher Zuschuss
1. Berufsschulen
  a) Vollzeit
(Berufsvorbereitungsjahr,
Berufsgrundbildungsjahr)
4 202,31 EUR;
  b) Teilzeit
(Berufsschule,
Berufsgrundbildungsjahr)
688,20 EUR;
2. Berufsfachschulen 3 277,38 EUR;
3. Fachschulen
  a) Vollzeit 3 359,19 EUR;
  b) Teilzeit 965,32 EUR;
4. Fachoberschulen 3 064,68 EUR;
5. Berufliche Gymnasien 3 243,12 EUR.

(3) Die als Ersatzschulen genehmigten Förderschulen erhalten einen Zuschuß in Höhe der Personalkosten für die Schulleitung, die genehmigten Lehrkräfte und die pädagogischen Unterrichtshilfen nach einem jährlich zu genehmigenden Personalschlüssel.
Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Höhe des tatsächlichen Aufwandes, höchstens jedoch nach den Beträgen, die sich bei Anwendung der im öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen ergeben würden. Ferner wird der Zuschuß nur für höchstens soviele Kräfte gewährt, wie sie an einer entsprechenden öffentlichen Förderschule erforderlich sind.
Werden kleinere Klassen wie in den Richtwerten des Organisationserlasses vorgesehen gebildet, so wird der Zuschuß im Verhältnis tatsächliche Schülerzahl zu Organisationserlaßrichtwert gewährt. Für die Finanzierung einer Einrichtung im Sinne von §13 Abs. 2 und 4, § 16 Abs. 2 und 3 Schulgesetz gilt § 13 Abs. 7 Schulgesetz entsprechend. Im übrigen findet die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie gemäß § 13 Abs. 4 Schulgesetz für den Freistaat Sachsen ( VOSchulG) vom 14. Juli 1995 (SächsGVBl. 1995, S. 252) entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß auch die Kommunen im Fall eines freien Schulträgers zur Kostentragung verpflichtet sind.
Zu den Sachkosten wird ein Sachkostenzuschuss pro Schüler und Jahr gewährt, dessen Höhe sich wie folgt nach den einzelnen Behinderungsarten gliedert:

Zuschüsse je Schüler
Lfd. Nr. Behinderungsart Sachkostenzuschuss
1. für Blinde/Sehschwache 4 768,82 EUR;
2. für Gehörlose/Gehörgeschädigte 4 116,92 EUR;
3. für geistig Behinderte 4 566,35 EUR;
4. für Körperbehinderte 6 143,68 EUR;
5. für Sprachheilschule 1 247,55 EUR;
6. für Lernbehinderte 1 067,07 EUR;
7. für Erziehungshilfe 2 259,91 EUR;
8. für Berufsbildende Schule für Behinderte  
  a) Vollzeitberufsschule 4 731,50 EUR;
  b) Teilzeitberufsschule 1 755,78 EUR;
  c) Berufsschulunterricht Förderungslehrgänge 1 108,48 EUR;
9. für Klinik- und Krankenhausschulen 1 248,57 EUR.

Die Träger der als Ersatzschulen genehmigten Förderschulen melden ihr Personal und die entsprechende Vergütung jeweils zum 1. Oktober dem zuständigen Oberschulamt. Nachmeldungen sind möglich.
Eine Reduzierung des Personals ist ebenfalls dem zuständigen Oberschulamt rechtzeitig zu melden.

(4) Wird ein behinderter Schüler in eine allgemeinbildende Schule integriert, so wird für diesen Schüler zusätzlich zum Pauschalsatz für die allgemeinbildende Schulart ein Satz in Höhe von 30 vom Hundert des in Absatz 3 Satz 5 normierten Pauschalsatzes der betroffenen Behinderungsart gewährt.
Voraussetzung für die Bezuschussung der Integration ist der Nachweis der Intergrationsfähigkeit durch ein sonderpädagogisches Gutachten.

(5) Für als Ersatzschulen genehmigte Schulen des zweiten Bildungsweges werden pro Schüler und Jahr folgende Zuschüsse gewährt:

Zuschüsse je Schüler
Lfd. Nr. Ersatzschulen Zuschuss
1. Kolleg 2 308,99 EUR
2. Abendgymnasium 1 959,27 EUR
3. Abendmittelschule 1 621,31 EUR.

(6) Der Empfänger der Zuschüsse hat dem Staatsministerium für Kultus die Verwendung innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Schuljahres in geeigneter Form nachzuweisen. Ergibt sich aus dem Verwendungsnachweis, daß die Zuschüsse, die für den laufenden Betrieb erforderlichen Personal- und Sachkosten unter Anrechnung des Schulgeldes übersteigen, ist der überzahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten. 2

§ 3
Anpassung

(1) Die in § 2 genannten Beträge ändern sich jährlich wie folgt:

1.
80 vom Hundert des jeweiligen Zuschußbetrages für die einzelnen Schularten mit Ausnahme der Förderschulen werden als pauschalierter Personalkostenanteil entsprechend dem Vomhundertsatz verändert, um den sich die Vergütung für die angestellten Lehrkräfte des Freistaates Sachsen ändert.
2.
20 vom Hundert des jeweiligen Zuschußbetrages für die einzelnen Schularten werden als pauschalierter Sachkostenanteil entsprechend dem Vomhundertsatz verändert, um den sich die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für alle Arbeitnehmerhaushalte im Freistaat Sachsen nach Feststellung des Statistischen Landesamtes pro Jahr verändert haben.
3.
Für Förderschulen erhöht sich der Sachkostenzuschuß um den Vomhundertsatz, um den sich die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für alle Arbeitnehmerhaushalte nach den Festlegungen des Statistischen Landesamtes pro Jahr im Freistaat Sachsen durchschnittlich verändert haben.

(2) Die Änderung der Beträge erfolgt jeweils zum 1. August. Der Personalkostenanteil nach Absatz 1 Nr. 1 wird rückwirkend ab dem Zeitpunkt angepaßt, an dem sich die Vergütung für angestellte Lehrkräfte des Freistaates Sachsens ändert. Die Nachzahlung der Zuschüsse erfolgt mit der Zahlung des Zuschusses am 15. September. Die Anpassung der Zuschüsse an die Schülerzahl entsprechend dem Stichtag der amtlichen Schulstatistik erfolgt am 15. Dezember.

(3) Die Zuschüsse pro Schuljahr werden in Teilbeträgen jeweils am 15. September, 15. Dezember, 15. März und 15. Juni gezahlt.

§ 4
Anrechenbares Schulgeld

(1) Bei der Berechnung der Sätze in § 2 wird ein Betrag von 552,20 EUR pro Jahr und Schüler als anrechenbares Schulgeld zugrunde gelegt.

(2) Erhebt ein Schulträger eine höheres Schulgeld, vermindert sich der Zuschuß um den entsprechenden Mehrbetrag.

(3) Verzichtet der Schulträger, aus Gründen, die nicht unter § 5 fallen, auf Erhebung eines Schulgeldes, wird der Zuschuß nicht erhöht.

(4) Der Betrag nach Absatz 1 wird jährlich entsprechend der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Regelung angepaßt. Sich danach ergebende Teilbeträge werden auf volle EUR-Beträge abgerundet.

(5) Bei den Zuschüssen für Förderschulen wird ein Schulgeld nicht angerechnet. 3

§ 5
Verzicht auf Schulgeld aus sozialen Gründen

(1) Verzichtet der Schulträger aus sozialen Gründen auf die Erhebung eines Schulgeldes ganz oder teilweise, weil die Erziehungsberechtigten oder der Schüler nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, das Schulgeld zu entrichten, erhöhen sich die Sätze in § 2 um den in § 4 genannten Betrag oder den entsprechenden Differenzbetrag.

(2) Soziale Gründe für den Verzicht auf Schulgeld nach Absatz 1 sind:

1.
der Erhalt von Sozialhilfe zum Lebensunterhalt oder von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld durch einen Erziehungsberechtigten;
2.
die Erzielung eines monatlichen Einkommens durch die Erziehungsberechtigten, das unter der Einkommensgrenze nach § 85 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ( SGB XII) – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 27 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818, 835) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, liegt;
3.
das Vorliegen eines mit Nummer 1 oder Nummer 2 vergleichbaren Falles, aufgrund dessen die Erziehungsberechtigten nicht in der Lage sind, das Schulgeld ganz oder teilweise aufzubringen.

(3) Die erhöhten Sätze nach Absatz1  werden nur auf besonderen Antrag und bei Nachweis der hierfür erforderlichen Voraussetzungen durch den Schulträger gewährt. 4

§ 6
Übergangsregelung

(1) Die erste Zahlung nach dieser Verordnung erfolgt zu dem auf das Inkrafttreten folgenden Auszahlungsstichtag gemäß § 3 Abs. 3 jedoch spätestens bis einen Monat nach Bekanntmachung der Verordnung und umfaßt sämtliche bis zum nächsten regulären Auszahlungsstichtag fälligen Zahlungen.

(2) Die Träger der als Ersatzschulen genehmigten Förderschulen melden ihr Personal und die entsprechende Vergütung dem zuständigen Oberschulamt bis spätestens einen Monat vor dem Auszahlungsstichtag.

(3) Vom Schuljahr 1997/98 an bestimmt sich der Stichtag für die Meldung der Schülerzahlen nach dem Stichtag der amtlichen Schulstatistik des Statistischen Landesamtes Kamenz.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft vom 29. Juli 1993 (SächsGVBl. 1993, S. 617) außer Kraft.

Dresden, den 16. Dezember 1997

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1997 Nr. 24, S. 682
    Fsn-Nr.: 710-2.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2005

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2007