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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung und Sozialversicherung

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung und Sozialversicherung vom 25. August 2000 (SächsGVBl. S. 419), die durch Artikel 44 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung und Sozialversicherung
(SächsSozVgDAPVO)

Vom 25. August 2000

Rechtsbereinigt mit Stand vom 3. Mai 2003

Aufgrund von § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 38 Abs. 3 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung des Freistaates Sachsen und bei den Körperschaften des öffentlichen Rechts, die der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums für Soziales unterstehen. Die Zulassung zu diesem Studiengang an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung kann auch außerhalb des Vorbereitungsdienstes erfolgen (§ 22 Abs. 6 SächsBG ). 1

§ 2
Ziel der Ausbildung

Ziel der Ausbildung ist es, Beamte heranzubilden, die nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten für den gehobenen Dienst in der Sozialverwaltung und Sozialversicherung geeignet sind. Die Ausbildung soll auf ein verantwortliches Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereiten. Durch die Ausbildung werden zugleich die gründlichen und umfassenden Fachkenntnisse vermittelt, die für eine dem gehobenen Dienst gleichwertige Tätigkeit in einem Angestelltenverhältnis erforderlich sind.

Abschnitt 2
Vorbereitungsdienst

§ 3
Auswahlverfahren

(1) In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob der Bewerber aufgrund seiner Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Zulassung zum Studiengang geeignet ist.

(2) Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und die in § 1 genannten Körperschaften setzen zuvor jährlich die Anzahl der Anwärter fest, die zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden können. Dabei legt das Sächsische Staatsministerium für Soziales die Anzahl der Anwärter im Fachbereich Staatliche Sozialverwaltung, die in § 1 genannten Körperschaften die Anzahl der Anwärter im Fachbereich Rentenversicherung fest.

(3) Die Auswahlentscheidung trifft das Sächsische Staatsministerium für Soziales für den Fachbereich Staatliche Sozialverwaltung, die in § 1 genannten Körperschaften für den Fachbereich Rentenversicherung. Das Sächsische Staatsministerium für Soziales kann die Befugnis zur Auswahlentscheidung im Fachbereich Staatliche Sozialverwaltung auf das Landesamt für Familie und Soziales übertragen. 2

§ 4
Einstellungsbehörden

Das Landesamt für Familie und Soziales und die in § 1 genannten Körperschaften (Einstellungsbehörden) stellen die Anwärter ein.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen

Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer

1.
die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis
2.
an einem Auswahlverfahren nach § 3 erfolgreich teilgenommen hat,
3.
die für die Dauer der Ausbildung erforderliche gesundheitliche Eignung nachweist,
4.
a)  das 32. Lebensjahr oder
b)  als Schwerbehinderter das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
c)  Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheines ist, und
5.
die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.

(2) Die Höchstaltersgrenze nach Absatz 1 Nr. 4a erhöht sich für Bewerber, die wegen der Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung um Einstellung vor Vollendung des 32. Lebensjahres abgesehen haben, je Kind um einen Zeitraum von bis zu drei Jahren, längstens bis zum 38. Lebensjahr.

§ 6
Einstellung, Rechtsstellung der zugelassenen Bewerber

(1) Aufgrund des Ergebnisses des Auswahlverfahrens entscheiden die Einstellungsbehörden, welche Bewerber zum Studium an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen zugelassen werden.

(2) Die Einstellungsbehörden können die zugelassenen Bewerber für die Dauer des Studiums unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst einstellen. Die Studenten führen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Soziales die Dienstbezeichnung „Regierungsinspektoranwärter“ oder „Regierungsinspektoranwärterin“ und bei den Körperschaften des öffentlichen Rechts die Dienstbezeichnung „Verwaltungsinspektoranwärter“ oder „Verwaltungsinspektoranwärterin“.

(3) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages, an dem dem Anwärter schriftlich bekannt gegeben wird, dass er die Laufbahnprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden hat.

(4) Der Anwärter soll entlassen werden, wenn

1.
er in seinen berufspraktischen Studien nicht hinreichend fortschreitet,
2.
er im Studienabschnittszeugnis I und II die Note „ungenügend“ oder in beiden Zeugnissen eine schlechtere Note als „ausreichend“ oder in einem der beiden Zeugnisse trotz Wiederholung des Studienabschnittes eine schlechtere Note als „ausreichend“ erhält,
3.
er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten mehr als sechs Monate keinen Dienst geleistet hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder dienstfähig wird oder
4.
ein anderer wichtiger Grund vorliegt.

(5) Die Einstellung kann auch in einem Ausbildungsverhältnis außerhalb des Vorbereitungsdienstes erfolgen. 3

§ 7
Ausbildungsbehörden, Fachhochschule

(1) Die Einstellungsbehörde weist den Anwärter der Ausbildungsbehörde zu. Ausbildungsbehörden für die berufspraktischen Studien sind

1.
in der Fachrichtung Staatliche Sozialverwaltung die Ämter für Familie und Soziales und
2.
in der Fachrichtung Rentenversicherung die Landesversicherungsanstalt Sachsen.

(2) Die Fachstudien erfolgen am Fachbereich Sozialverwaltung und Sozialversicherung der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen.

§ 8
Dienstaufsicht

Vorgesetzte der Anwärter sind

1.
für die Zeit der Fachstudien auch der Leiter des Fachbereiches Sozialverwaltung und Sozialversicherung der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen und die von ihm beauftragten Dozenten und
2.
während der berufspraktischen Studien der Leiter der Ausbildungsbehörde, der Ausbildungsleiter und die jeweiligen Ausbilder sowie für die dienstbegleitenden Übungen die Lehrkraft.

 

§ 9
Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre und schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Er gliedert sich in Fachstudien von 19 Monaten Dauer und berufspraktische Studienzeiten von 17 Monaten Dauer.

(2) Die Fachstudien gliedern sich in drei Studienabschnitte. Die berufspraktischen Studienzeiten verteilen sich auf drei Ausbildungsabschnitte. Die Abschnitte sollen im Wechsel grundsätzlich wie folgt durchgeführt werden:

Ausbildungsabschnitte
Abschnitt Teil Dauer
Ausbildungsabschnitt I Teil 1 1 Monat.
Studienabschnitt I   6 Monate.
Ausbildungsabschnitt I Teil 2 5 Monate.
Studienabschnitt II Teil 1 4 Monate.
Ausbildungsabschnitt II   3 Monate.
Studienabschnitt II Teil 2 3 Monate.
Ausbildungsabschnitt III Teil 1 6 Monate.
Studienabschnitt III   6 Monate.
Ausbildungsabschnitt III Teil 2 2 Monate.

Abweichungen bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums für Soziales.

(3) Ein Ausbildungsabschnitt gliedert sich in mehrere Stationen, wenn der Anwärter innerhalb des Ausbildungsabschnittes verschiedene Sachgebiete zu absolvieren hat. Eine Station umfasst die Ausbildungsdauer in einem Sachgebiet.

(4) Der Ausbildungsabschnitt II kann außerhalb der Ausbildungsbehörden an einer Einrichtung oder Behörde mit Aufgaben der Sozialverwaltung oder des Gesundheitswesens absolviert werden. 4

§ 10
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

Die Einstellungsbehörde kann auf Antrag des Anwärters den Vorbereitungsdienst um bis zu ein Jahr verlängern, wenn

1.
die Fachstudien oder die berufspraktischen Studienzeiten um mindestens zwei Monate aus nicht vom Anwärter zu vertretenden Gründen unterbrochen wurden oder
2.
die Studien- und Ausbildungsabschnitte I oder II mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ absolviert wurden.

§ 11
Studienplan

(1) Der Plan für die Fachstudien wird vom Fachbereich Sozialverwaltung und Sozialversicherung an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen aufgestellt und vom Staatsministerium für Soziales genehmigt.

(2) Der Plan für die berufspraktischen Studien wird von den Einstellungsbehörden aufgestellt und vom Staatsministerium für Soziales genehmigt.

(3) Die Ausbildungsinhalte der Fachstudien und die Ausbildungsinhalte der berufspraktischen Studienzeiten sind zwischen den Einstellungsbehörden und dem Fachbereich Sozialverwaltung und Sozialversicherung an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen abzustimmen. 5

Abschnitt 3
Fachstudien

§ 12
Fachrichtungen, Lehrstundenzahl

(1) Die Anwärter werden entweder in der Fachrichtung Staatliche Sozialverwaltung oder in der Fachrichtung Rentenversicherung ausgebildet.

(2) Die Fachstudien umfassen mindestens 2 200 Lehrstunden.

§ 13
Lehrgebiete

(1) Die Fachstudien umfassen die Lehrgebiete

1.
Sozialrecht,
2.
Verfassungs- und Verwaltungsrecht,
3.
Privatrecht,
4.
Verwaltungswissenschaft und
5.
Sozialwissenschaften.

(2) Die dazugehörigen Studienfächer mit den jeweiligen Schwerpunkten in den einzelnen Fachrichtungen sind im Studienplan aufzuführen.

§ 14
Leistungsnachweise

(1) Der Anwärter hat während der Fachstudien Aufsichtsarbeiten, Seminararbeiten und Referate als Leistungsnachweise zu erbringen.

(2) Die Leistungsnachweise sind mit einer Punktzahl nach § 31 zu bewerten.

§ 15
Aufsichtsarbeiten

(1) Die Anwärter haben

1.
während des ersten Studienabschnitts vier Aufsichtsarbeiten, davon je eine in den Lehrgebieten Verfassungs- und Verwaltungsrecht und Privatrecht sowie zwei im Lehrgebiet Sozialrecht,
2.
während des zweiten Studienabschnittes sechs Aufsichtsarbeiten, davon je eine in den Lehrgebieten Verfassungs- und Verwaltungsrecht und Privatrecht sowie vier im Lehrgebiet Sozialrecht und
3.
während des dritten Studienabschnittes acht Aufsichtsarbeiten, davon je eine in den Lehrgebieten Privatrecht und Verwaltungswissenschaft, zwei im Lehrgebiet Verfassungs- und Verwaltungsrecht und vier im Lehrgebiet Sozialrecht zu fertigen. Die Aufsichtsarbeit im Lehrgebiet Verwaltungswissenschaft ist im Studienfach Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zu fertigen.

Für jede Aufsichtsarbeit beträgt die Bearbeitungszeit fünf Stunden.

(2) Darüber hinaus ist in jedem Studienfach des Lehrgebietes Sozialwissenschaften und im Studienfach Informatik des Lehrgebietes Verwaltungswissenschaft während des zweiten oder dritten Studienabschnitts je eine Aufsichtsarbeit von zwei Stunden zu fertigen.

(3) Die Aufsichtsarbeiten sind mit einer Punktzahl nach § 31 zu bewerten.

(4) Anwärter dürfen einer Aufsichtsarbeit nur aus wichtigen, nicht von ihnen zu vertretenden Gründen fernbleiben. In diesem Fall ist die Aufsichtsarbeit unverzüglich nachzuholen. Nimmt ein Anwärter an einer Aufsichtsarbeit ohne wichtigen Grund nicht teil, wird diese mit „ungenügend“ bewertet.

(5) Für das Prüfungsverfahren gelten die § 23 Abs. 3, §§ 32 bis 34 entsprechend mit der Maßgabe, dass alle Entscheidungen durch den Fachbereichsleiter oder seinen Stellvertreter getroffen werden.

§ 16
Seminare

(1) Die Anwärter haben während der Fachstudien an drei Seminaren teilzunehmen. In einem Seminar ist eine schriftliche Seminararbeit anzufertigen und darüber ein mündliches Referat zu halten.

(2) Die Leistungen in den Seminaren werden mit einer Punktzahl nach § 31 bewertet. Ein Seminar ist erfolgreich absolviert, wenn die Seminarleistung mindestens mit der Note ausreichend bewertet worden ist; die Teilnehmer erhalten dann eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme. Diese ist Voraussetzung für die Teilnahme an der Laufbahnprüfung.

§ 17
Studienabschnittszeugnis, Studienabschnittsnote

(1) Am Ende eines jeden Studienabschnitts erhält der Anwärter ein Studienabschnittszeugnis. Die Studienabschnittsnote ergibt sich als Studienabschnittspunktzahl

1.
im ersten Studienabschnitt aus dem Durchschnitt der Punkte für die Aufsichtsarbeiten nach § 15 Abs. 1 Nr. 1,
2.
im zweiten Studienabschnitt aus dem Durchschnitt der Punkte für die Aufsichtsarbeiten nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 und
3.
im dritten Studienabschnitt aus dem Durchschnitt der Punkte für die Aufsichtsarbeiten nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 sowie der zweifach gewerteten Durchschnittspunkte der Aufsichtsarbeiten nach § 15 Abs. 2.

(2) Die Studienabschnittsnote und die Durchschnittsnote der Aufsichtsarbeiten nach § 15 Abs. 2 sind auf zwei Dezimalstellen gerundet zu berechnen.

(3) Der Studienabschnitt ist bestanden, wenn der Anwärter mindestens die Studienabschnittsnote „ausreichend“ erreicht.

Abschnitt 4
Berufspraktische Studien

§ 18
Inhalte

(1) Der Anwärter soll die wesentlichen Tätigkeitsbereiche der einzelnen Ausbildungsabschnitte und die dabei zu beachtenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften in der Praxis kennenlernen. Die in den Fachstudien erworbenen Kenntnisse sollen dabei vertieft und angewendet werden. Der Anwärter ist zur selbständigen Erledigung der Arbeit zu befähigen.

(2) Die berufspraktischen Studien gliedern sich in

1.
die Ausbildung am Arbeitsplatz und
2.
bis zu 200 Stunden dienstbegleitende Übungen.

(3) Dem Anwärter ist in den dienstbegleitenden Übungen Gelegenheit zu geben, sein Fachwissen bei der Lösung praktischer Fälle anzuwenden und sich Arbeits- und Entscheidungstechniken anzueignen.

§ 19
Ausbildungsleiter, Ausbilder

(1) Bei jeder Ausbildungsbehörde ist ein Beamter des höheren oder gehobenen nichttechnischen Dienstes oder ein vergleichbarer Angestellter von der Einstellungsbehörde zum Ausbildungsleiter zu bestellen.

(2) Der Ausbildungsleiter betreut die Anwärter und hat die ordnungsgemäße berufspraktische Ausbildung sicherzustellen. Das Nähere bestimmt die Einstellungsbehörde.

(3) Der Leiter der Ausbildungsbehörde bestimmt die Ausbildung und die Lehrkräfte für die dienstbegleitenden Übungen.

§ 20
Einsatzplan, Beschäftigungsnachweise

Der Ausbildungsleiter erstellt für jeden Anwärter und jeden Ausbildungsabschnitt einen Einsatzplan, der dem Anwärter bekannt zu geben ist. Der Anwärter führt Beschäftigungsnachweise, die jeweils am Ende eines Ausbildungsabschnittes dem Ausbildungsleiter vorzulegen sind.

§ 21
Stationszeugnis, Abschnittszeugnis

(1) Die Leistungen in jedem Ausbildungsabschnitt werden in einem Ausbildungsabschnittszeugnis mit einer Punktzahl nach § 31 bewertet. Ein Ausbildungsabschnitt ist bestanden, wenn die Leistung mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden ist. Das Ausbildungsabschnittszeugnis erstellt der Ausbildungsleiter am Ende eines jeden Ausbildungsabschnittes. Es ist dem Leiter der Ausbildungsbehörde vorzulegen, dem Anwärter zu eröffnen und der Einstellungsbehörde zur Kenntnis zu geben.

(2) Wenn eine Station innerhalb eines Ausbildungsabschnittes mindestens vier Wochen dauert, erstellt der Ausbilder hierfür ein Stationszeugnis. Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. Die Leistung im Ausbildungsabschnitt ergibt sich in diesem Fall aus der Durchschnittsnote der Stationszeugnisse. Das Stationszeugnis ist dem Anwärter zu eröffnen.

Abschnitt 5
Laufbahnprüfung

§ 22
Prüfungsbehörde

Prüfungsbehörde ist das Staatsministerium für Soziales. 6

§ 23
Zulassung, Ablegen der Laufbahnprüfung

(1) Zur Laufbahnprüfung wird zugelassen, wer die Studienabschnitte in den Fachstudien und die berufspraktischen Studienzeiten bestanden hat und eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar vorgelegt hat. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungsbehörde.

(2) Die organisatorische Abwicklung der Prüfung obliegt dem Fachbereich Sozialverwaltung und Sozialversicherung der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen.

(3) Schwerbehinderten und Gleichgestellten gemäß §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Schwerbehindertengesetz – SchwbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1986 (BGBl. I S. 1421, 1550), zuletzt geändert durch Artikel 23a des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632, 634) kann auf Antrag entsprechend der Schwere der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung in der schriftlichen Prüfung eine Arbeitszeitverlängerung bis zur Hälfte der normalen Arbeitszeit gewährt werden. Neben oder an Stelle einer Arbeitszeitverlängerung können auch andere angemessene Erleichterungen gewährt werden, soweit diese den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. Für die mündliche Prüfung können auf Antrag des Schwerbehinderten und Gleichgestellten ebenfalls angemessene Erleichterungen gewährt werden.

(4) Absatz 3 gilt auch für Prüfungsteilnehmer mit vorübergehenden körperlichen Beeinträchtigungen nach Vorlage eines ärztlichen Gutachtens.

(5) Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

§ 24
Prüfungsorgane

Prüfungsorgane sind

1.
der Prüfungsausschuss,
2.
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und
3.
die Prüfungskommission.

§ 25
Bestellung und Zusammensetzung
des Prüfungsausschusses

(1) Die Prüfungsbehörde bestellt für die in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fachrichtungen je einen Prüfungsausschuss für drei Jahre. Die Mitglieder sind in Prüfungsangelegenheiten unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

(2) Jedem Prüfungsausschuss gehören der Vorsitzende und drei weitere Mitglieder an. Der Vorsitzende muss Beamter des höheren nichttechnischen Dienstes sein. Die drei weiteren Mitglieder sollen Beamte des höheren oder gehobenen nichttechnischen Dienstes sein. Die Prüfungsbehörde kann auch vergleichbare Angestellte zu weiteren Mitgliedern berufen. Der Fachbereich Sozialverwaltung und Sozialversicherung an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen muss durch eine hauptamtliche Lehrkraft in jedem Prüfungsausschuss vertreten sein. Für jedes Mitglied ist durch die Prüfungsbehörde ein Stellvertreter zu bestellen.

(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind. Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Mehrheit gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 26
Aufgaben des Prüfungsausschusses und
seines Vorsitzenden

(1) Der Prüfungsausschuss trifft alle für die Durchführung der Laufbahnprüfung erforderlichen Entscheidungen, soweit in dieser Verordnung kein anderes Prüfungsorgan bestimmt ist. ist. Er hat insbesondere

1.
die Aufgabensteller zu bestimmen,
2.
die Prüfungsaufgaben aus den von den Aufgabenstellern eingeholten Aufgabenentwürfen auszuwählen,
3.
gegebenenfalls die Prüfungsaufgaben begutachten zu lassen,
4.
die Erst- und Zweitprüfer für die Bewertung der schriftlichen Prüfungsaufgaben zu bestimmen und
5.
über Anträge auf Prüfungserleichterung nach § 23 Abs. 3 zu entscheiden.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat insbesondere
1.
die Prüfung zu leiten und
2.
unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen und dem Prüfungsausschuss unverzüglich davon zu berichten.

§ 27
Schriftführer

Das Staatsministerium für Soziales bestellt einen Schriftführer und dessen Stellvertreter. Der Schriftführer unterstützt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bei der Vorbereitung und Durchführung der Staatsprüfung. Insbesondere ist er verantwortlich für die Vorbereitung der Sitzungen, Beschlüsse und Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie die Fertigung der Sitzungsprotokolle und der Prüfungsniederschrift (§ 37). 7

§ 28
Aufgabensteller und Gutachter

Aufgabensteller und Gutachter können Bedienstete des höheren oder gehobenen nichttechnischen Dienstes der jeweiligen Fachrichtung sein.

§ 29
Schriftliche Prüfung

(1) In den einzelnen Fachrichtungen sind zu fertigen

1.
fünf Prüfungsarbeiten aus dem Lehrgebiet Sozialrecht,
2.
zwei Prüfungsarbeiten aus dem Lehrgebiet Verfassungs- und Verwaltungsrecht und
3.
eine Prüfungsarbeit aus dem Lehrgebiet Privatrecht.

(2) An einem Prüfungstag darf nur eine Prüfungsarbeit geschrieben werden. Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils fünf Stunden. Die zugelassenen Hilfsmittel bestimmt die Prüfungsbehörde rechtzeitig vorher in einer Bekanntmachung. Der Prüfungsausschuss kann weitere Hilfsmittel zulassen; diese sind als Anlage der Prüfungsaufgabe beizufügen. Die Prüfungstermine sind mindestens sechs Wochen vor Beginn der ersten Prüfung bekannt zu geben.

(3) Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Prüfern getrennt zu bewerten. Bei einer abweichenden Beurteilung sollen sich die beiden Prüfer einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Rahmen der von den Prüfern abgegebenen Bewertungen.

(4) Gibt der Anwärter eine Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, erhält er die Prüfungsnote „ungenügend“.

(5) Die Prüfungsteilnehmer geben anstelle ihres Namens auf den Prüfungsarbeiten nur die Nummer ihres vor der schriftlichen Prüfung ausgelosten Arbeitsplatzes an. Prüfern darf keine Einsicht in das Verzeichnis mit den Nummern der Arbeitsplätze gewährt werden. Prüfungsarbeiten ohne Angabe der Arbeitsplatznummer sind mit „ungenügend“ zu bewerten.

§ 30
Prüfungskommission, mündliche Prüfung

(1) Zur Abnahme der mündlichen Prüfung bildet der Prüfungsausschuss für die jeweilige Fachrichtung eine Prüfungskommission. Die Prüfungskommission setzt sich aus einem Beamten des höheren nichttechnischen Dienstes als Vorsitzenden und drei weiteren Prüfern des höheren oder gehobenen nichttechnischen Dienstes zusammen. Ausnahmsweise können auch vergleichbare Angestellte in die Prüfungskommission berufen werden. Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Prüfung. Die jeweilige Fachrichtung muss durch mindestens ein Mitglied vertreten sein. Der Fachbereich Sozialverwaltung und Sozialversicherung der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen soll mindestens durch eine hauptamtliche Lehrkraft vertreten sein.

(2) Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Lehrgebiete erstrecken. Sie soll als Gruppenprüfung mit in der Regel drei Teilnehmern abgenommen werden. Für jeden Prüfungsteilnehmer ist eine Gesamtprüfungsdauer von 45 Minuten vorzusehen.

(3) Die Gesamtpunktzahl der mündlichen Prüfung ergibt sich aus dem Durchschnitt der von den Mitgliedern der Prüfungskommission vergebenen Einzelpunkte. Die Gesamtpunktzahl ist dem Anwärter am Ende der mündlichen Prüfung bekannt zu geben. Die Gesamtpunktzahl und die durch die Prüfer zu vergebenden Einzelpunkte richten sich nach § 31.

(4) Die zugelassenen Hilfsmittel bestimmt der Prüfungsausschuss.

§ 31
Prüfungsnoten

Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:

Prüfungsnoten
Nummer Bewertung = Beschreibung
1. „sehr gut“
(14 und 15 Punkte)
= eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
2. „gut“
(11 bis 13 Punkte)
= eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
3. „befriedigend“
(8 bis 10 Punkte)
= eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
4. „ausreichend“
(5 bis 7 Punkte)
= eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;
5. „mangelhaft“
(2 bis 4 Punkte)
= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
6. „ungenügend“
(0 und 1 Punkt)
= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

§ 32
Fernbleiben, Rücktritt

(1) Bleibt der Anwärter der Prüfung ganz oder teilweise fern oder tritt er von ihr zurück, gilt diese vorbehaltlich des Absatzes 2 als nicht bestanden.

(2) Genehmigt der Prüfungsausschuss das Fernbleiben oder den Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige, nicht vom Anwärter zu vertretende Gründe vorliegen. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist unverzüglich gegenüber dem Prüfungsausschuss geltend zu machen. Besteht der wichtige Grund in der Krankheit des Anwärters, soll der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.

(3) Hat ein Anwärter in Kenntnis seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes am schriftlichen oder mündlichen Teil der Prüfung teilgenommen, kann ein nachträglicher Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden.

(4) Wer durch Krankheit oder andere wichtige Gründe vorübergehend verhindert ist, an der mündlichen Prüfung teilzunehmen, kann die Prüfung zum nächstmöglichen Termin nach Wegfall des Hindernisses wiederholen. Die bereits abgeschlossenen Prüfungsteile der schriftlichen Prüfung werden angerechnet. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich dadurch nicht.

(5) Die Einstellungsbehörde bestimmt in den Fällen des Absatzes 2 auf Vorschlag des Prüfungsausschusses, ob und welchen weiteren Vorbereitungsdienst der Anwärter zu leisten hat.

§ 33
Mängel im Prüfungsverfahren

(1) Der Prüfungsausschuss kann Mängel im Prüfungsverfahren von Amts wegen oder auf Antrag eines Anwärters durch geeignete Maßnahmen oder Anordnungen heilen. Er kann insbesondere anordnen, dass Prüfungsleistungen von einzelnen oder allen Anwärtern zu wiederholen sind.

(2) Ein Antrag nach Absatz 1 ist unverzüglich schriftlich beim Prüfungsausschuss zu stellen. Er darf keine Bedingungen enthalten und kann nach Bekanntgabe der Bewertung der betroffenen Prüfungsleistung nicht mehr zurückgenommen werden. Der Antrag ist ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des mängelbehafteten Prüfungsteils ein Monat verstrichen ist. Der Anwärter kann sich in diesem Fall auf Mängel im Prüfungsverfahren nicht mehr berufen.

§ 34
Unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren

(1) Unternimmt es ein Anwärter, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe anderer Prüfungsteilnehmer oder Dritter oder durch Einwirkung auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen, wird die betroffene Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet. In besonders schweren Fällen kann der Prüfungsausschuss den Anwärter von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen; in diesem Falle gilt die Prüfung als nicht bestanden. Der Aufsichtsführende kann vorläufige Anordnungen treffen.

(2) Wird nachträglich bekannt, dass eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 vorlag, kann der Prüfungsausschuss eine bestandene Staatsprüfung für nicht bestanden erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist ausgeschlossen, wenn seit der Aushändigung des Prüfungszeugnisses mehr als zwei Jahre vergangen sind. Die Gesamtprüfungsnote ist zu ändern. Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen.

(3) Von der Teilnahme an einer Prüfungsarbeit kann ein Anwärter, der ihren ordnungsgemäßen Ablauf stört, ausgeschlossen werden. Die Prüfungsarbeit ist dann mit „ungenügend“ zu bewerten.

(4) Die Anwärter sind vor der schriftlichen Prüfung über die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung zu belehren.

§ 35
Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen

Anwärter, die die Prüfung nicht bestanden haben, können sie einmal beim nächstmöglichen Termin wiederholen. Die Einstellungsbehörde bestimmt im Benehmen mit der Prüfungsbehörde, ob und welchen weiteren Vorbereitungsdienst die Anwärter zu leisten haben.

§ 36
Bildung der Gesamtprüfungsnote

(1) Die Gesamtprüfungsnote wird in der Weise gebildet, dass zunächst aus den Punkten der acht Prüfungsarbeiten, der zweifach gewerteten Gesamtpunktzahl der mündlichen Prüfung sowie der zweifach gewerteten Studienabschnittspunktzahl des dritten Studienabschnittes eine Durchschnittspunktzahl berechnet wird. Die Gesamtprüfungsnote bestimmt sich dann nach dem in § 31 vorgesehenen Punkteschema.

(2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Gesamtprüfungsnote schlechter als „ausreichend“ ist.

(3) Ferner hat die Prüfung nicht bestanden, wer in fünf oder mehr Aufsichtsarbeiten der schriftlichen Prüfung eine schlechtere Note als „ausreichend“ hat.

§ 37
Prüfungsniederschrift

In der Niederschrift über den Verlauf der schriftlichen und mündlichen Laufbahnprüfung sind festzuhalten:

1.
Ort, Tag und Dauer der Prüfungen,
2.
die Namen der Erst- und Zweitkorrektoren sowie der Prüfer, die in den Prüfungskommissionen an der Bewertung der Prüfungsleistungen mitgewirkt haben,
3.
die in den Leistungsnachweisen nach § 14 erreichten Punktzahlen,
4.
die in der schriftlichen Laufbahnprüfung erreichten Punktzahlen,
5.
die in der mündlichen Laufbahnprüfung erreichten Punktzahlen,
6.
die Durchschnittspunktzahl und die Gesamtnote nach § 36,
7.
die Entscheidungen der Prüfungsorgane (Prüfungsausschuss, Vorsitzender des Prüfungsausschusses und Prüfungskommissionen),
8.
Unregelmäßigkeiten in der schriftlichen und mündlichen Laufbahnprüfung.

§ 38
Festsetzung der Platzziffer

Die Platzziffer ergibt sich aus der Rangfolge der Prüfungsteilnehmer entsprechend der Durchschnittspunktzahl nach § 36 Abs. 1 Satz 1. Bei gleichen Durchschnittspunktzahlen wird die gleiche Platzziffer erteilt. In diesem Falle erhält der nächstfolgende Teilnehmer die Platzziffer, die sich ergibt, wenn die gleichen Platzziffern fortlaufend weitergezählt werden.

§ 39
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

(1) Das Ergebnis der Prüfung soll dem Anwärter unverzüglich durch die Prüfungsbehörde bekannt gegeben werden.

(2) Anwärter, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis. Anwärtern, die die Prüfung nicht bestanden haben, erteilt die Prüfungsbehörde eine Bescheinigung, aus der die Gründe des Nichtbestehens ersichtlich sind.

(3) Auf schriftlichen Antrag wird dem Anwärter Einsicht in seine Prüfungsarbeiten gewährt. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach schriftlicher Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die Prüfungsbehörde zu richten.

§ 40
Erwerb der Laufbahnbefähigung

(1) Die Anwärter, die in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden sind, erwerben mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Sozialverwaltung und Sozialversicherung.

(2) Soweit die Studenten das Studium außerhalb des Vorbereitungsdienstes nach Maßgabe dieser Verordnung abgeschlossen haben, gilt die bestandene Abschlussprüfung als Laufbahnprüfung.

Abschnitt 6
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 41
Übergangsvorschriften

Die Ausbildung und die Prüfung für Anwärter, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. September 2000 angetreten haben, richtet sich nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung und Sozialversicherung (APOSozVgD ) vom 2. Mai 1997 (SächsGVBl. S. 418).

§ 42
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung und Sozialversicherung (APOSozVgD) vom 2. Mai 1997 (SächsGVBl. S. 418) außer Kraft.

Dresden, den 25. August 2000

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
Dr. Hans Geisler

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2000 Nr. 12, S. 419

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 3. Mai 2003

    Fassung gültig bis: 31. August 2003