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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

Vollzitat: Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid vom 16. August 2001 (SächsGVBl. S. 489)

Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

Vom 16. August 2001

Auf Grund von § 52 Nr. 4, 5 und 7 bis 10 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG) vom 19. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 949), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426), wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid ( VVVGVO) vom 18. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1357), geändert durch Verordnung vom 31. März 2001 (SächsGVBl. S. 137), wird wie folgt geändert:

1.
In § 7 wird nach der Angabe „§§ 13 bis 21 LWO“ die Angabe „mit Ausnahme von § 18 Abs. 1 LWO“ eingefügt.
2.
In § 8 Satz 1 Nr. 5 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „, St‘“ ein Komma und die Angabe „,S‘ oder ,W‘“ eingefügt.
3.
§ 9 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3) § 43 LWO findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle der dort genannten Anlage 24 die Anlage 11a dieser Verordnung tritt.“
4.
§ 10 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:
„2. der Sperrvermerk ,Stimmschein‘, ,St‘, ,S‘ oder ,W‘ lautet (§ 49 Abs. 2 Satz 1 LWO),“.
 
b)
Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 3 und 4.
5.
§ 11 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 6 wird aufgehoben.
 
b)
Absatz 7 wird Absatz 6.
6.
§ 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1 wird gestrichen.
 
b)
Die Nummern 2 und 3 werden Nummern 1 und 2.
7.
§ 14 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 14
Behandlung der Abstimmungsbriefe, Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses
 
(1) Der Kreisabstimmungsleiter zählt die über den Postweg eingegangenen Abstimmungsbriefe, sammelt sie ungeöffnet und hält sie unter Verschluss. Er vermerkt auf jedem am Abstimmungstag nach Schluss der Abstimmungszeit eingegangenen Abstimmungsbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Abstimmungsbriefen nur den Eingangstag.
(2) Der Kreisabstimmungsleiter verteilt die Abstimmungsbriefe auf die einzelnen Briefabstimmungsvorstände und übergibt jedem Briefabstimmungsvorstand das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Stimmscheine sowie die Nachträge dazu oder die Mitteilung, dass keine Stimmscheine für ungültig erklärt worden sind. Er sorgt für die Bereitstellung und Ausstattung der erforderlichen Räume und stellt dem Briefabstimmungsvorstand etwa notwendige Hilfskräfte zur Verfügung.
(3) Die Bürgermeisterämter leiten dem Kreisabstimmungsleiter
 
1.
alle bis zum Tag vor der Abstimmung bei ihnen eingegangenen Abstimmungsbriefe bis 12.00 Uhr am Abstimmungstag und
 
2.
alle anderen vor Schluss der Abstimmungszeit bei ihnen eingehenden Abstimmungsbriefe auf schnellstem Wege
 
zu.
(4) Verspätet beim Kreisabstimmungsleiter eingegangene Abstimmungsbriefe werden von ihm angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird von ihm versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Abstimmungsbriefe zugelassen ist (§ 26). Er hat sicherzustellen, dass das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.“
8.
§ 16 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1 wird gestrichen.
 
b)
Nummern 2 bis 4 werden Nummern 1 bis 3.
9.
In § 18 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Kreisausschusses“ durch das Wort „Kreisabstimmungsausschusses“ ersetzt.
10.
§ 24 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 Nr. 1 Buchst. e wird die Angabe „§ 9 Abs. 3 dieser Verordnung in Verbindung mit § 43 LWO“ durch die Angabe „Anlage 11a“ ersetzt.
 
b)
Satz 3 wird gestrichen.
11.
Die Anlagen 3 bis 11 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
12.
Nach Anlage 11 wird die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche neue Anlage 11a eingefügt.
13.
Die Anlagen 12 bis 17 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 16. August 2001

Der Staatsminister der Justiz
Manfred Kolbe

Anhang
zu Artikel 1 Nr. 11 bis 13,

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6

Anlage 7

Anlage 8

Anlage 9

Anlage 10

Anlage 11

Anlage 11a

Anlage 12

Anlage 12/Muster für mehr als eine Fragestellung

Anlage 13

Anlage 13/Muster für mehr als eine Fragestellung

Anlage 14

Anlage 14/Muster für mehr als eine Fragestellung

Anlage 15

Anlage 15/Muster für mehr als eine Fragestellung

Anlage 16

Anlage 16/Muster für mehr als eine Fragestellung

Anlage 17

Anlage 17/Muster für mehr als eine Fragestellung

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2001 Nr. 11, S. 489

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 13. September 2001

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2003