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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid vom 31. März 2001 (SächsGVBl. S. 137)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

Vom 31. März 2001

Aufgrund von § 52 Nr. 1 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG) vom 19. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 949), das durch Gesetz vom 1. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 275) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVGVO) vom 18. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1357), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe „§ 1 Unterschriftenbogen“ die Angabe „§ 1a Hilfeleistung nach § 5 Abs. 3 VVVG“ eingefügt.
2.
Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
 
„§ 1a
Hilfeleistung nach § 5 Abs. 3 VVVG
 
Bedient sich ein Stimmberechtigter, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen gehindert ist, den Volksantrag allein zu unterstützen, der Hilfe einer anderen Person, ist dies in der hierfür vorgesehenen Spalte des Unterschriftenbogens mit ,ja‘ zu vermerken.“
3.
§ 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Verweigert die Gemeinde die Stimmrechtsbestätigung, begründet sie dies durch eine der folgenden Angaben:
  1. nicht stimmberechtigt,
  2. unvollständige Angaben,
  3. keine eigenhändig geleistete Unterschrift und keine Hilfeleistung nach § 5 Abs. 3 VVVG,
  4. unleserlich,
  5. mehrfach unterschrieben,
  6. keine Hauptwohnung in der Gemeinde,
  7. nicht identifizierbar.
Die Gemeinde vermerkt in jedem Fall in der im Unterschriftenbogen vorgesehenen Spalte, ob der Unterzeichner oder im Falle des § 5 Abs. 3 VVVG die Person, die die Hilfeleistung in Anspruch nimmt, stimmberechtigt ist.“
4.
§ 27 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 27
Übergangsregelung
 
Bei Volksanträgen, die am 19. April 2001 bereits in Gang gesetzt sind, können Unterschriftenbogen nach dem bisherigen Muster, das in dieser Verordnung in der Fassung vom 18. Juli 1994 vorgegeben wurde, weiterhin verwendet werden. Werden sie verwendet, sind für die Stimmrechtsbestätigung nach § 2 die Angaben zum Ort der Unterzeichnung nicht zu prüfen; fehlende diesbezügliche Angaben führen nicht zur Unvollständigkeit. Die Unterschrift ist auf Eigenhändigkeit zu prüfen, die weiteren Eintragungen jedoch nicht.“
5.
Die Anlagen 1 (zu § 1 VVVGVO) und 2 (zu § 4 Abs. 1 VVVGVO) werden wie folgt gefasst:

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 31. März 2001

Der Staatsminister der Justiz
Manfred Kolbe

Anlage 1

Anlage 2

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2001 Nr. 4, S. 137

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 19. April 2001

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2003