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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Polizeifachhochschulgesetz

Vollzitat: Sächsisches Polizeifachhochschulgesetz vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1002), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist

Gesetz
über die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH)
(Sächsisches Polizeifachhochschulgesetz – SächsPolFHG)1

Vom 24. Mai 1994

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2020

Der Sächsische Landtag hat am 27. April 1994 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH), nachstehend Fachhochschule genannt.3

§ 2
Aufgaben

(1) Die Fachhochschule hat die Aufgabe, das Studium für den Erwerb der Laufbahnbefähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei mit den fachlichen Schwerpunkten Polizeivollzugsdienst sowie Computer- und Internetkriminalitätsdienst durchzuführen.

(2) 1Die Fachhochschule vermittelt im Rahmen des Bachelor-Studienganges „Polizeivollzugsdienst“ die wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei mit dem fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst erforderlich sind. 2Die Studenten sind zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat und zu wissenschaftlicher Arbeitsweise zu befähigen. 3Das Verständnis für die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Zusammenhänge ist besonders zu fördern. 4Das fachwissenschaftliche Studienangebot und die berufspraktische Ausbildung sind aufeinander abzustimmen.

(3) Zur Weiterentwicklung von Lehre und Studium und zur Unterstützung der Praxis kann das hauptamtliche Lehrpersonal der Fachbereiche anwendungsorientierte Forschung betreiben.

(4) 1Die Fachhochschule ist für die Organisation und Durchführung der zentralen Fortbildung der sächsischen Polizei zuständig. 2Satz 1 gilt nicht für die Bereiche Information und Kommunikation sowie das Diensthundewesen. 3Näheres regelt das Staatsministerium des Innern durch Verwaltungsvorschrift. 4Bedienstete des Freistaates Sachsen, die nicht der Polizei angehören, sowie Bedienstete anderer Bundesländer können an Fortbildungsveranstaltungen der Fachhochschule teilnehmen.

(5) 1Die Fachhochschule führt im Rahmen des Studiums für die Qualifizierung als Voraussetzung für die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 das erste Studienjahr des Master-Studienganges „Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement“ der Deutschen Hochschule der Polizei für sächsische Studenten durch. 2Studiengemeinschaften mit Studenten anderer Bundesländer können gebildet werden.

(6) 1Es ist zu gewährleisten, dass das Studium an der Fachhochschule im Verhältnis zu den anderen staatlichen Fachhochschulen gleichwertig ist. 2Eine Zusammenarbeit mit Hochschuleinrichtungen vergleichbaren Auftrags ist anzustreben.

(7) Die Fachhochschule fördert die internationale, insbesondere die europäische, Zusammenarbeit mit polizeilichen Bildungseinrichtungen.4

§ 2a
Gebühren und Auslagen

(1) Für die Teilnahme von Bediensteten anderer Bundesländer gemäß § 2 Absatz 4 Satz 4 an Fortbildungsveranstaltungen und von Studenten anderer Bundesländer gemäß § 2 Absatz 5 Satz 2 am Studium kann die Fachhochschule Gebühren und Auslagen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung erheben.

(2) 1Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen eine Rechtsverordnung über die nach Absatz 1 zu erhebenden Gebühren und Auslagen zu erlassen. 2In der Rechtsverordnung können die persönliche Gebührenfreiheit sowie der Zeitpunkt der Entstehung und Fälligkeit des Gebührenanspruchs abweichend vom Sächsischen Verwaltungskostengesetz vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt werden.5

§ 3
Rechtsnatur, Aufsicht und Satzungsbefugnis

(1) Die Fachhochschule ist eine Einrichtung des Freistaates Sachsen; sie besitzt keine Rechtsfähigkeit.

(2) 1Das Staatsministerium des Innern führt die Dienst- und Fachaufsicht. 2In hochschulrechtlichen Fragen erfolgt dies im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.

(3) 1Bei Weisungsangelegenheiten können Satzungen nur erlassen werden, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. 2Satzungen der Fachhochschule sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.6

§ 4
Gliederung und Organe

(1) 1Die Fachhochschule gliedert sich in die Fachbereiche und das Fortbildungszentrum. 2Es kann ein Rektoratsbüro eingerichtet werden.

(2) Die Anzahl, Bezeichnung und Struktur der Fachbereiche, die Struktur des Fortbildungszentrums sowie die Einrichtung eines Rektoratsbüros regelt das Staatsministerium des Innern durch allgemeine Anordnung.

(3) Organe der Fachhochschule sind

1.
der Rektor,
2.
der Senat.

(4) Organe der Fachbereiche sind

1.
der Fachbereichsleiter,
2.
der Fachbereichsrat.7

§ 5
Rektor, Prorektor, Kanzler

(1) 1Der Rektor leitet die Fachhochschule. 2Für seine Rechte und Pflichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, § 82 Abs. 1 und 2 und § 83 Abs. 2 und 3 Satz 2, Abs. 4 bis 6 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rektorats der Rektor und an die Stelle des Hochschulrates das Kuratorium tritt. 3Der Rektor ist Vorgesetzter der Bediensteten der Fachhochschule und der Studenten während des fachtheoretischen Studiums. 4Die Vorschriften über die Dienstvorgesetzten bleiben unberührt.

(2) 1Der Prorektor vertritt das Fortbildungszentrum und führt dessen Geschäfte. 2Er hat darauf hinzuwirken, dass das hauptamtliche Lehrpersonal des Fortbildungszentrums seine dienstlichen Aufgaben, insbesondere die Lehrverpflichtungen, ordnungsgemäß erfüllt. 3Der Prorektor vertritt den Rektor.

(3) 1Der Kanzler führt die laufenden Geschäfte der Verwaltung der Fachhochschule, erledigt die Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten und ist Beauftragter für den Haushalt. 2Bei Verhinderung des Prorektors vertritt er den Rektor.

(4) 1Rektor, Prorektor und Kanzler werden vom Staatsministerium des Innern nach Anhörung des Senats bestellt. 2Sie sind Beamte auf Lebenszeit. 3Die Stellen sind grundsätzlich auszuschreiben. 4Als Rektor und Prorektor können Professoren sowie Beamte der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei mit dem fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst oder Bedienstete der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst bestellt werden. 5Eine der beiden Funktionen bleibt einem Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei mit dem fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst vorbehalten. 6Als Kanzler können Bedienstete der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst bestellt werden.8

§ 6
Senat

(1) Dem Senat gehören an

1.
der Rektor als Vorsitzender,
2.
der Prorektor,
3.
der Kanzler,
4.
die Fachbereichsleiter,
5.
ein Vertreter des hauptamtlichen Lehrpersonals aus jedem Fachbereich,
6.
eine der Anzahl der Mitglieder nach Nummer 5 entsprechende Anzahl Vertreter des hauptamtlichen Lehrpersonals des Fortbildungszentrums,
7.
ein Lehrbeauftragter,
8.
ein Student pro Studienjahrgang des Bachelor-Studiengangs,
9.
ein Student des Master-Studiengangs.

(2) 1Die Mitglieder des hauptamtlichen Lehrpersonals aus jedem Fachbereich, das hauptamtliche Lehrpersonal des Fortbildungszentrums, die Lehrbeauftragten und die Studenten wählen jeweils aus ihrer Mitte die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 5 bis 9 sowie eine jeweils gleiche Zahl von Stellvertretern. 2Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 8 und 9 werden zu Beginn des Studiums gewählt. 3Das Wahlverfahren wird durch Satzung geregelt.

(3) 1Die Amtszeit der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 beträgt zwei Jahre. 2Die Amtszeit der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 8 endet mit Ablauf des dritten Studienjahres des jeweiligen Studienjahrgangs. 3Unabhängig davon endet sie mit dem Ausscheiden aus der Fachhochschule oder mit Beendigung des Studiums.9

§ 7
Aufgaben des Senats

(1) Der Senat ist zuständig für

1.
Beschlüsse über die Grundordnung und weitere Satzungen der Fachhochschule,
2.
Beschlüsse zu Grundsatzfragen des Lehr- und Studienbetriebs im Rahmen der Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften sowie des Studienplans und des Modulhandbuches,
3.
Stellungnahmen und Vorschläge zur Planung der weiteren Entwicklung der Fachhochschule sowie diese betreffende sonstige Grundsatzfragen,
4.
Stellungnahmen vor dem Erlass von Verwaltungsvorschriften gemäß § 2 Abs. 4 Satz 3 und § 12 Abs. 4 und allgemeinen Anordnungen gemäß § 4 Abs. 2,
5.
Vorschläge zur Berufung von Professoren,
6.
Stellungnahmen zur
 
a)
Bestellung des Rektors,
 
b)
Bestellung des Prorektors,
 
c)
Bestellung des Kanzlers,
 
d)
Bestellung der Fachbereichsleiter und ihrer Stellvertreter sowie
 
e)
Auswahl des sonstigen hauptamtlichen Lehrpersonals der Fachbereiche,
7.
Stellungnahmen zur Erteilung von Lehraufträgen für die Fachbereiche,
8.
Stellungnahmen zur Aufstellung des Haushaltsvoranschlags,
9.
Beschlüsse in Angelegenheiten, für die der Fachbereichsrat zuständig ist, soweit mehrere Fachbereiche oder mindestens ein Fachbereich und das Fortbildungszentrum berührt sind,
10.
die Entgegennahme und Erörterung des Jahresberichts des Rektors.

(2) 1Der Senat berät und unterstützt den Rektor. 2Er fördert die Zusammenarbeit innerhalb der Fachhochschule und mit anderen in- und ausländischen Bildungseinrichtungen.

(3) 1Die Stimmen der Senatsmitglieder nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 zählen doppelt bei Beschlüssen nach

1.
Absatz 1 Nr. 6 Buchst. a bis c,
2.
Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 8 und 9, soweit das Fortbildungszentrum betroffen ist.

2Bei Vorschlägen oder Stellungnahmen nach Absatz 1 Nr. 5, 6 Buchst. d und e sowie Nr. 7 haben die Senatsmitglieder nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 kein Stimmrecht. 3Gleiches gilt für Beschlüsse nach Absatz 1 Nr. 2 und 9, soweit von diesen die Belange des Fortbildungszentrums nicht berührt werden.10

§ 8
Aufgaben der Fachbereiche

1Die Fachbereiche erfüllen die Aufgaben der Fachhochschule mit Ausnahme der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 4. 2Insbesondere sind sie zuständig für die

1.
Gewährleistung des ordnungsgemäßen Lehr- und Studienbetriebes,
2.
Mitwirkung beim Auswahlverfahren für die Zulassung zur Aufstiegsausbildung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei mit dem fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst,
3.
Mitwirkung bei der Abnahme von Prüfungen,
4.
anwendungsorientierte Forschung.11

§ 9
Fachbereichsleiter

(1) 1Der Fachbereichsleiter vertritt den Fachbereich und führt dessen Geschäfte. 2Er hat darauf hinzuwirken, dass das hauptamtliche Lehrpersonal des Fachbereichs seine dienstlichen Aufgaben, insbesondere die Lehr- und Prüfungsverpflichtungen, ordnungsgemäß erfüllt.

(2) 1Die Fachbereichsleiter und ihre Stellvertreter werden vom Staatsministerium des Innern nach Anhörung des Senats bestellt. 2Die Stellen sind grundsätzlich auszuschreiben. 3Die Fachbereichsleiter müssen dem hauptamtlichen Lehrpersonal angehören.12

§ 10
Fachbereichsrat

(1) 1Dem Fachbereichsrat gehören an

1.
der Fachbereichsleiter als Vorsitzender,
2.
das dem Fachbereich zugeordnete hauptamtliche Lehrpersonal,
3.
ein Lehrbeauftragter,
4.
ein Student pro Studienjahrgang des Bachelor-Studiengangs,
5.
ein Student des Master-Studiengangs.

2Für die Wahl des Lehrbeauftragten und der Studenten sowie die Amtszeit im Fachbereichsrat gilt § 6 Abs. 2 und 3 entsprechend.

(2) 1Der Fachbereichsrat berät und unterstützt den Fachbereichsleiter und fördert die Zusammenarbeit zwischen den Fachbereichen und den für die praktische Ausbildung zuständigen Stellen. 2Er entscheidet über alle wesentlichen Angelegenheiten des Fachbereichs, insbesondere

1.
beschließt er über Grundsatzfragen des Lehr- und Studienbetriebes, soweit sie ausschließlich den Fachbereich betreffen,
2.
beschließt er über Stellungnahmen zur Aufstellung des Studienplans und des Modulhandbuches,
3.
beschließt er über die Durchführung von Forschungsvorhaben durch das hauptamtliche Lehrpersonal des Fachbereichs,
4.
kann er Vorschläge für die Bestellung von Lehrbeauftragten für den Fachbereich unterbreiten,
5.
wirkt er bei der Bestellung von Professoren mit.13

§ 11
Aufgaben des Fortbildungszentrums

1Dem Fortbildungszentrum obliegen die Aufgaben der Fachhochschule nach § 2 Abs. 4. 2Näheres regelt der Rektor im Rahmen der Vorgaben des Staatsministeriums des Innern nach § 2 Abs. 4 Satz 3 und § 4 Abs. 2.14

§ 12
Hauptamtliches Lehrpersonal

(1) 1Das hauptamtliche Lehrpersonal der Fachbereiche setzt sich aus Professoren, Dozenten und Lehrkräften für besondere Aufgaben zusammen. 2Das hauptamtliche Lehrpersonal des Fortbildungszentrums setzt sich aus Dozenten und Fachlehrern zusammen.

(2) 1Die der Fachhochschule nach § 2 Abs. 1 und 5 Satz 1 übertragenen Aufgaben sind die vorrangigen Dienstaufgaben des hauptamtlichen Lehrpersonals der Fachbereiche. 2Zu dessen weiteren Dienstaufgaben zählen insbesondere die

1.
Teilnahme an fachlichen Exkursionen,
2.
fachliche Betreuung und Anleitung der Lehrbeauftragten,
3.
Betreuung von Fachpraktika,
4.
Mitwirkung an der Entwicklung und Fortschreibung von Studiengängen, Studien- und Ausbildungsplänen sowie von neuen Lehr- und Lernformen,
5.
Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Fachhochschule, insbesondere Teilnahme an den Sitzungen der Gremien und Ausschüsse sowie sonstigen dienstlichen Veranstaltungen und Maßnahmen,
6.
Erstellung von Veröffentlichungen und Publikationen,
7.
Mitwirkung an Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit,
8.
eigene Fortbildung,
9.
Ausübung von Dienstsport und Übungsschießen bei Polizeivollzugsbeamten,
10.
Erledigung fachbezogener Verwaltungsaufgaben,
11.
Mitwirkung an Fortbildungsveranstaltungen.

(3) 1Die der Fachhochschule nach § 2 Abs. 4 Satz 1 übertragenen Aufgaben sind die vorrangigen Dienstaufgaben des hauptamtlichen Lehrpersonals des Fortbildungszentrums. 2Zu dessen weiteren Dienstaufgaben zählen insbesondere die

1.
Durchführung von Fachkonsultationen für Dienststellen und Einrichtungen,
2.
Erstellung dienstlicher Gutachten und Durchführung von Praxiserprobungen,
3.
Mitwirkung an der Entwicklung und Fortschreibung von Ausbildungsplänen, Leitfäden und Lehrbriefen sowie von neuen Lehr- und Lernformen,
4.
Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Fachhochschule, insbesondere Teilnahme an den Sitzungen der Gremien und Ausschüsse sowie an sonstigen dienstlichen Veranstaltungen und Maßnahmen,
5.
Erstellung von Veröffentlichungen und Publikationen,
6.
Mitwirkung an Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit,
7.
eigene Fortbildung,
8.
Durchführung von Dienstsport und Übungsschießen bei Polizeivollzugsbeamten,
9.
Erledigung fachbezogener Verwaltungsaufgaben,
10.
Mitwirkung an Lehrveranstaltungen im Rahmen der Ausbildung.

(4) Näheres über die Dienstaufgaben des hauptamtlichen Lehrpersonals, insbesondere das Deputat sowie die Ermäßigungs- und Anrechnungstatbestände, bestimmt das Staatsministerium des Innern durch Verwaltungsvorschrift.

(5) 1Die Einstellungs- und Ernennungsvoraussetzungen richten sich für Professoren nach § 58 Absatz 1 bis 5 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes. 2Dozenten, Lehrkräfte für besondere Aufgaben und Fachlehrer sollen die Voraussetzungen nach § 74 Satz 2 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes erfüllen. 3Für Lehrkräfte für besondere Aufgaben gilt § 74 Satz 3 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes nicht.

(6) 1Stellen für Professoren sind vom Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Rektor auszuschreiben. 2Die Berufung erfolgt durch das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. 3Zur Vorbereitung der Ausschreibung und des Berufungsvorschlages wird vom Fachbereichsrat eine Berufungskommission eingesetzt. 4Die Berufungskommission legt dem Senat mit Zustimmung des Fachbereichsrates einen Berufungsvorschlag vor; dieser soll die Namen von drei Kandidaten in einer Reihenfolge und eine ausreichende Begründung enthalten. 5Der Senat unterbreitet dem Staatsministerium des Innern den Berufungsvorschlag. 6Satz 4 Halbsatz 2 gilt entsprechend. 7Der Senat und das Staatsministerium des Innern sind nicht an die jeweils vorgeschlagene Reihenfolge der Kandidaten gebunden. 8Beruft das Staatsministerium des Innern keinen der vom Senat vorgeschlagenen Kandidaten, ist der Senat zur Unterbreitung eines neuen Berufungsvorschlags aufzufordern. 9Die Sätze 3 bis 7 gelten entsprechend. 10Ist ein neuer Vorschlag nicht möglich oder wird er nicht innerhalb eines Monats nach der Aufforderung eingereicht, stellt das Staatsministerium des Innern das Berufungsverfahren ein. 11Näheres zur Durchführung des Berufungsverfahrens an der Fachhochschule regelt eine Satzung.

(7) Für die dienstrechtliche Stellung der Professoren gilt § 69 Abs. 1 Alternative 2 und 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 5, 6 und 7 Satz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes.

(8) Für die Besetzung von Stellen und die dienst- oder arbeitsrechtliche Stellung der Dozenten in den Fachbereichen und der Lehrkräfte für besondere Aufgaben gelten die beamten- oder arbeits- und tarifrechtlichen Regelungen.15

§ 13
Lehrbeauftragte

Zur Sicherstellung der Lehre, zur Ergänzung des Lehrangebots sowie zur Vermittlung von Spezialkenntnissen können durch den Rektor Lehraufträge erteilt werden.16

§ 14
Kuratorium

(1) 1Das Kuratorium hat die Fachhochschule in ihrer Entwicklung zu fördern und sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 zu unterstützen. 2Es ist zu grundsätzlichen Angelegenheiten der Fachhochschule zu hören. 3Es nimmt den Jahresbericht des Rektors nach Erörterung durch den Senat entgegen.

(2) 1Der Vorsitzende beruft das Kuratorium mindestens einmal im Jahr ein und lässt es durch den Rektor über Angelegenheiten der Fachhochschule unterrichten. 2Er hat das Kuratorium außerdem einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.

(3) Dem Kuratorium gehören an

1.
der Staatsminister des Innern als Vorsitzender,
2.
der Landespolizeipräsident oder ein von ihm benannter Vertreter
3.
der Leiter des für die Dienst- und Fachaufsicht der Fachhochschule zuständigen Personalreferates des Staatsministeriums des Innern oder ein von ihm benannter Vertreter,
4.
ein Vertreter des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst,
5.
der Rektor,
6.
der Prorektor,
7.
ein Vertreter des Präsidiums der Bereitschaftspolizei,
8.
ein Vertreter der übrigen, dem Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordneten Polizeidienststellen,
9.
ein Vertreter des hauptamtlichen Lehrpersonals,
10.
ein Student,
11.
drei Beamte der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei mit den fachlichen Schwerpunkten Polizeivollzugsdienst sowie Computer- und Internetkriminalitätsdienst auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der beteiligten Gewerkschaften und Berufsverbände,
12.
je ein Vertreter der Gemeinden Bautzen und Rothenburg,
13.
ein Vertreter des Polizei-Hauptpersonalrats beim Staatsministerium des Innern,
14.
bis zu zwei Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens auf Vorschlag der Mitglieder.

(4) 1Die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 11 werden vom Staatsministerium des Innern für die Dauer von vier Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamtes, berufen. 2Das Mitglied nach Absatz 3 Nummer 9 wird vom Senat für vier Jahre, das Mitglied nach Absatz 3 Nummer 10 von der Studentenvertretung bestimmt. 3Die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 14 werden vom Kuratorium für vier Jahre berufen.

(5) 1Die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 9 und 10 sind nicht stimmberechtigt. 2Sie haben beratende Funktion.17

§ 15
Studentenvertretung

(1) Zur Wahrnehmung der Belange der Studenten wird eine Studentenvertretung gebildet.

(2) 1Mitglieder sind die Vertreter der Studenten im Senat und in den Fachbereichsräten. 2Die Studentenvertretung vertritt die hochschulpolitischen, fachlichen, sozialen, kulturellen sowie sportlichen Belange der Studenten und pflegt die überregionalen und internationalen Studentenbeziehungen.

(3) 1Die Studentenvertretung untersteht der Rechtsaufsicht des Rektors. 2Die Wahrnehmung der Aufgaben ist aus dem Staatshaushalt angemessen zu fördern.18

§ 16
Zulassung, Studium und Prüfung

Die Zulassung zum Studium an der Fachhochschule, das Studium und die Prüfungen richten sich nach den aufgrund von beamtenrechtlichen Vorschriften erlassenen Laufbahn- sowie Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen.19

§ 17
Hochschulgrade

(1) Das Studium an der Fachhochschule wird durch eine staatliche Prüfung abgeschlossen.

(2) Die Fachhochschule verleiht aufgrund der bestandenen staatlichen Prüfung den akademischen Grad eines „Bachelor of Arts (B. A.)“ im Studiengang Polizeivollzugsdienst.

(3) Zur Wahrung der im Hochschulwesen gebotenen Einheitlichkeit kann das Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst den Inhalt der Bachelor Urkunde regeln.20

§ 18
Geltung des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes

1Soweit dieses Gesetz keine abschließende Regelung enthält, gilt das Sächsische Hochschulfreiheitsgesetz entsprechend. 2Ausgenommen hiervon sind die Belange, welche ausschließlich das Fortbildungszentrum betreffen.21

§ 19
(aufgehoben)22

§ 20
Inkrafttreten23

1Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 24. Mai 1994

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 33, S. 1002
    Fsn-Nr.: 22-2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2020

    Fassung gültig bis: 28. Februar 2022