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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Prüfungsordnung des Staatsbetriebes Geobasisinformation und Vermessung Sachsen für die Zwischen- und Abschlussprüfung sowie die Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin

Vollzitat: Prüfungsordnung des Staatsbetriebes Geobasisinformation und Vermessung Sachsen für die Zwischen- und Abschlussprüfung sowie die Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin vom 26. Januar 2005 (SächsABl. S. 152), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 5. November 2009 (SächsABl. S. 1879) geändert worden ist

Prüfungsordnung
des Staatsbetriebes Geobasisinformation und Vermessung Sachsen
für die Zwischen- und Abschlussprüfung sowie die Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin
(POVmT)

Vom 26. Januar 2005

[Geändert durch Bek. vom 5. November 2009 (SächsABl. S. 1879) mit Wirkung vom 1. November 2009]

Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 30. November 2004 erlässt das Landesvermessungsamt Sachsen als zuständige Stelle nach § 41 Satz 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2993) geändert worden ist, die folgende Prüfungsordnung für die Zwischen- und Abschlussprüfung sowie die Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin:

Abschnitt 1
Errichtung, Aufgaben und Geschäftsgang der Prüfungsorgane

§ 1
Prüfungsorgane

(1) Die Durchführung der Prüfungen obliegt der zuständigen Stelle.

(2) Die Prüfungsorgane sind:

1.
der verwaltende Prüfungsausschuss,
2.
der Vorsitzende des verwaltenden Prüfungsausschusses,
3.
die durchführenden Prüfungsausschüsse und
4.
die zuständige Stelle.

§ 2
Errichtung der Prüfungsausschüsse

Für die Abnahme der Prüfungen errichtet die zuständige Stelle einen verwaltenden Prüfungsausschuss. Zur Durchführung der praktischen Prüfung und der Ergänzungsprüfung (§ 23) errichtet die zuständige Stelle durchführende Prüfungsausschüsse.

§ 3
Zusammensetzung und Berufung der Prüfungsausschüsse

(1) Der verwaltende Prüfungsausschuss und die durchführenden Prüfungsausschüsse bestehen aus jeweils fünf Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 37 Abs. 1 BBiG).

(2) Den Prüfungsausschüssen gehören als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer einer berufsbildenden Schule an. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter (§ 37 Abs. 2 BBiG).

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für vier Jahre berufen (§ 37 Abs. 3 Satz 1 und 6 BBiG). Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus, ist für die verbleibende Amtszeit eine neue Berufung vorzunehmen.

(4) Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der im Freistaat Sachsen bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 37 Abs. 3 Satz 2 BBiG).

(5) Die Lehrer an berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (§ 37 Abs. 3 Satz 3 BBiG).

(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 37 Abs. 3 Satz 4 BBiG).

(7) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden (§ 37 Abs. 3 Satz 5 und 6 BBiG).

(8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern festgesetzt wird (§ 37 Abs. 4 BBiG).

(9) Von der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses nach Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 37 Abs. 5 BBiG).

(10) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder jedes durchführenden Prüfungsausschusses können von der zuständigen Stelle auch in einem anderen durchführenden Prüfungsausschuss eingesetzt werden, wenn die bestellten Prüfungsausschussmitglieder verhindert sind.

§ 4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Die Prüfungsausschüsse wählen aus ihrer Mitte jeweils einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 38 Abs. 1 BBiG).

(2) Die Prüfungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder mitwirken. Sie beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag (§ 38 Abs. 2 BBiG).

(3) Kann ein Prüfungsausschuss wegen Befangenheit nicht ordnungsgemäß besetzt werden, so ist die Prüfung zu unterbrechen, bis die Beschlussfähigkeit wieder hergestellt ist.

(4) Der Vorsitzende des verwaltenden Prüfungsausschusses ist befugt, an Stelle des Prüfungsausschusses dringliche Anordnungen und unaufschiebbare Entscheidungen zu treffen; hiervon hat er den Prüfungsausschuss in der nächsten Sitzung zu unterrichten.

(5) In dringlichen Angelegenheiten können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Ein hierbei gestellter Antrag ist angenommen, wenn kein Mitglied fristgemäß widerspricht.

§ 5
Aufgaben

(1) Der verwaltende Prüfungsausschuss ist zuständig für folgende Aufgaben:

1.
Mitwirkung bei der Festsetzung der Prüfungstermine,
2.
Zulassung der Arbeits- und Hilfsmittel,
3.
Bestimmung der Aufgabenersteller und Prüfer,
4.
Beschluss der Prüfungsaufgaben,
5.
Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2,
6.
Entscheidung über das Vorliegen und die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen gemäß Absatz 2 Nr. 2 und § 20,
7.
Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 21 Abs. 4 Satz 3,
8.
Feststellung der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung sowie der Gesamtergebnisse der Zwischen- und Abschlussprüfung.

Der verwaltende Prüfungsausschuss nimmt zudem koordinierende Aufgaben für die durchführenden Prüfungsausschüsse wahr, insbesondere die Auswertung der Prüfungsergebnisse.

(2) Die durchführenden Prüfungsausschüsse haben folgende Aufgaben:

1.
Abnahme der praktischen Prüfung und der Ergänzungsprüfung sowie Feststellung des jeweiligen Ergebnisses,
2.
Entscheidung über das Vorliegen eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung bei der Durchführung der praktischen Prüfung und der Ergänzungsprüfung.

(3) Der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses bestimmt einen Schriftführer.

(4) Im Übrigen werden die Aufgaben von der zuständigen Stelle wahrgenommen.

§ 6
Verschwiegenheit

Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und andere am Prüfungsgeschehen beteiligte Personen haben über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen gegenüber dem Berufsbildungsausschuss und der zuständigen Stelle. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der zuständigen Stelle.

Abschnitt 2
Vorbereitung der Abschlussprüfung

§ 7
Prüfungstermine

(1) Die zuständige Stelle bestimmt im Benehmen mit dem verwaltenden Prüfungsausschuss in der Regel zwei Prüfungstermine für die Abschlussprüfung und einen für die Zwischenprüfung je Kalenderjahr. Die maßgebenden Termine sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein.

(2) Die zuständige Stelle soll die Prüfungstermine einschließlich der Anmeldefrist mindestens drei Monate vor Prüfungsbeginn im Sächsischen Amtsblatt bekannt machen.

(3) Wird die Abschlussprüfung mit einheitlichen überregionalen Prüfungsaufgaben durchgeführt, sind von den beteiligten zuständigen Stellen einheitliche Prüfungstage anzusetzen, soweit die Durchführbarkeit sichergestellt werden kann.

§ 8
Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes führt die zuständige Stelle eine Zwischenprüfung durch. Sie soll in der ersten Hälfte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker/zur Vermessungstechnikerin vom 17. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3889), in der jeweils geltenden Fassung, für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung ist praktisch und schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben und Fälle durchzuführen.

(4) Der Prüfungsteilnehmer soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens 240 Minuten zwei Prüfungsaufgaben bearbeiten. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Kartieren eines Kartenausschnittes, Vorbereiten eines Vermessungsrisses,
2.
Ausführen vermessungstechnischer Berechnungen.

(5) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfungsteilnehmer in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten bearbeiten:

1.
Berufsbildung, Aufbau und Organisation des Vermessungswesens, Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
2.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz, und rationelle Verwendung von Energie und Material,
3.
Grundlagen der Datenverarbeitung und Datenerfassung,
4.
Maßeinheiten,
5.
großmaßstäbige Karten, Pläne und Risse,
6.
Lagevermessung.

Die genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:

Bewertung der Prüfungsleistungen
Punkte entspricht Beschreibung
100 bis 67 Punkte = der Ausbildungsstand entspricht den Anforderungen,
unter 67 bis 50 Punkte = der Ausbildungsstand entspricht noch den Anforderungen,
unter 50 Punkten = der Ausbildungsstand entspricht nicht den Anforderungen.

(7) Auf die Durchführung der Zwischenprüfung und die Feststellung des Ergebnisses finden § 7 Abs. 3, § 11 Abs. 1, §§ 12, 15 bis 20, 22, 24 Abs. 1 bis 3, § 25 Abs. 1 und 3 sowie § 27 sinngemäß Anwendung. Eine Bescheinigung über das erreichte Ergebnis der Zwischenprüfung wird von der zuständigen Stelle ausgefertigt.

§ 9
Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung

(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 39 Abs. 1 BBiG):

1.
wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
2.
wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen hat,
3.
wer das vorgeschriebene Berichtsheft (Ausbildungsnachweise) geführt hat,
4.
wessen Berufsausbildungsverhältnis in das bei der zuständigen Stelle geführte Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.

(2) Körperlich, geistig oder seelisch behinderte Menschen sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen (§ 48a Abs. 2 Satz 2 BBiG). Der Nachweis der Behinderung ist rechtzeitig unter Vorlage eines ärztlichen Gutachtens oder einer entsprechenden Bescheinigung zu erbringen.

(3) Von der Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 kann abgesehen werden, wenn der Auszubildende die Zwischenprüfung aus einem wichtigen Grunde nicht ablegen konnte und wenn bis zum Beginn seiner Abschlussprüfung eine Zwischenprüfung nicht mehr stattfindet. Der Nachweis des wichtigen Grundes ist unverzüglich zu erbringen.

§ 10
Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung in besonderen Fällen

(1) Der Auszubildende kann nach Anhören des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen (§ 40 Abs. 1 BBiG).

(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, im Beruf des Vermessungstechnikers tätig gewesen ist. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, dass der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen (§ 40 Abs. 2 BBiG).

(3) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf „Vermessungstechniker/in“ entspricht (§ 40 Abs. 3 Satz 1 BBiG).

(4) Des Weiteren ist zur Abschlussprüfung zuzulassen, wer nachweist, dass er eine gelenkte und von der zuständigen Stelle bestätigte Umschulungsmaßnahme absolviert hat.

§ 11
Anmeldung zur Abschlussprüfung

(1) Der Ausbildende hat den Auszubildenden mit dessen Zustimmung schriftlich innerhalb der Anmeldefrist unter Verwendung der von der zuständigen Stelle vorgegebenen Anmeldeformulare bei dieser anzumelden.

(2) In besonderen Fällen, insbesondere in den Fällen des § 10 Abs. 2 und 3 und – wenn ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht – bei Wiederholungsprüfungen, kann der Prüfungsbewerber selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen.

(3) In den Fällen des § 32 erfolgt die Anmeldung zur Abschlussprüfung durch den Träger der Umschulungsmaßnahme mit Zustimmung des Umschülers oder durch den Umschüler selbst.

(4) Der Anmeldung zur Abschlussprüfung sind beizufügen:

1.
in den Fällen der §§ 9 und 10 Abs. 1:
 
a)
die Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung,
 
b)
die Bestätigung des Ausbildenden, dass das vorgeschriebene Berichtsheft (Ausbildungsnachweis) geführt worden ist,
 
c)
im Falle des § 15 eine ärztliche Bescheinigung über Art und Umfang der Behinderung sowie gegebenenfalls eine entsprechende ärztliche Empfehlung hinsichtlich der als notwendig erachteten Erleichterung,
 
d)
im Falle des § 10 Abs. 1 eine Leistungseinschätzung der Berufsschule und des Ausbildenden,
2.
in den Fällen des § 10 Abs. 2 und 3:
 
a)
Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten im Sinne des § 40 Abs. 2 BBiG oder Ausbildungsnachweise im Sinne des § 40 Abs. 3 BBiG,
 
b)
gegebenenfalls weitere Ausbildungs-, Tätigkeits- und Fortbildungsnachweise,
 
c)
eine kurze Darstellung des beruflichen Werdegangs, falls es für die Prüfungszulassung notwendig erscheint,
 
d)
im Falle des § 15 eine ärztliche Bescheinigung über Art und Umfang der Behinderung sowie gegebenenfalls eine entsprechende ärztliche Empfehlung hinsichtlich der als notwendig erachteten Erleichterung,
3.
bei Wiederholungsprüfungen Bescheide nach §§ 26 oder 27.

§ 12
Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung

(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, entscheidet der verwaltende Prüfungsausschuss (§ 39 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBiG).

(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber rechtzeitig vor Prüfungsbeginn unter Angabe der Prüfungstermine und -orte einschließlich der zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel schriftlich mitzuteilen.

(3) Entscheidungen über die Nichtzulassung sind zu begründen sowie dem Prüfungsbewerber und dem Ausbildenden schriftlich mitzuteilen.

(4) Die Zulassung kann bis zum ersten Prüfungstag zurückgenommen werden, wenn sie aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben ausgesprochen wurde.

Abschnitt 3
Durchführung der Abschlussprüfung

§ 13
Prüfungszweck

Durch die Prüfung wird festgestellt, ob der Prüfungsteilnehmer für den Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/in die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt und mit dem ihm im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker/zur Vermessungstechnikerin ist zugrunde zu legen (§ 35 BBiG).

§ 14
Gegenstand und Gliederung der Prüfung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker/zur Vermessungstechnikerin aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Prüfung ist praktisch im Prüfungsfach praktische Übungen und schriftlich in den Prüfungsfächern Vermessungskunde, Technische Mathematik, Kartenkunde sowie Wirtschafts- und Sozialkunde (Prüfungsteile) durchzuführen.

(3) Im Prüfungsfach praktische Übungen (praktische Prüfung) soll der Prüfungsteilnehmer in insgesamt höchstens zwölf Stunden drei komplexe Aufgaben bearbeiten. Er soll dabei zeigen, dass er die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen anwenden kann. Für die Prüfungsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:

Aufgabenkomplexe
Komplex Beschreibung
Aufgabenkomplex 1: Anfertigen großmaßstäbiger Karten und Pläne sowie Fortführen großmaßstäbiger Karten und Pläne,
Aufgabenkomplex 2: Planen und Vorbereiten von Vermessungen, Ausführen und Dokumentieren von Vermessungen, Bearbeiten von Dateien,
Aufgabenkomplex 3: Auswerten von Vermessungen.

(4) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfungsteilnehmer anhand praxisbezogener Aufgaben und Fälle zeigen, dass er die fachlichen und rechtlichen Zusammenhänge sowie die Strukturen des Vermessungswesens versteht. Die Prüfungsdauer beträgt höchstens:

Prüfungsdauer
Nummer Fach Zeit
1. im Prüfungsfach Vermessungskunde 120 Minuten,
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik 120 Minuten,
3. im Prüfungsfach Kartenkunde 60 Minuten,
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

Die Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

§ 15
Nachteilsausgleich

(1) Prüfungsteilnehmern, deren Grad der Behinderung mindestens 50 vom Hundert beträgt, kann die zuständige Stelle bei Nachweis einer konkreten Prüfungsbehinderung die Normalprüfungszeit um bis zu 50 vom Hundert verlängern. Andere, der körperlichen Behinderung angemessene Erleichterungen können neben oder anstelle der Prüfungszeitverlängerung gewährt werden.

(2) Prüfungsteilnehmern, die nicht schwerbehindert sind, aber wegen einer ärztlich festgestellten körperlichen Behinderung bei der Prüfung erheblich beeinträchtigt sind, kann bei Nachweis einer konkreten Prüfungsbehinderung ebenfalls ein Nachteilsausgleich durch die zuständige Stelle gewährt werden.

§ 16
Nichtöffentlichkeit

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter des Staatsministeriums des Innern und der zuständigen Stelle sowie Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des jeweiligen Prüfungsausschusses anwesend sein.

§ 17
Leitung und Aufsicht

(1) Die Abschlussprüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden des verwaltenden Prüfungsausschusses abgenommen.

(2) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht angefertigt. Die zuständige Stelle bestimmt die Aufsichtführenden.

(3) Die Aufgabenstellungen sind in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren. Die Umschläge werden erst im Prüfungsraum geöffnet, nachdem den Prüfungsteilnehmern Gelegenheit gegeben wurde, sich von der Unversehrtheit des Umschlages zu überzeugen. Bei jedem Prüfungsfach sind die Zeit, in der die Aufgabe zu lösen ist, und die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel anzugeben. Die angefertigten Arbeiten dürfen außer der Angabe der Prüfungsteilnehmernummer keinen Hinweis auf den Prüfungsteilnehmer enthalten. Die Prüfungsarbeiten sind grundsätzlich handschriftlich anzufertigen. Durchschriften dürfen nicht angefertigt werden.

(4) Der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift nach Maßgabe des § 22. Die abgegebenen Arbeiten hat er in einem Umschlag zu verschließen und der zuständigen Stelle zuzuleiten.

(5) Nach Ablauf der Prüfungszeit sind die Arbeiten dem Prüfungsteilnehmer abzufordern. Wird eine Arbeit trotz wiederholter Aufforderung nicht rechtzeitig abgegeben, wird sie mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.

§ 18
Anonymitätsprinzip

(1) Die Prüfungsteilnehmer erhalten von der zuständigen Stelle mit der Zulassung eine Prüfungsteilnehmernummer. Die Plätze im Prüfungsraum sind entsprechend zu nummerieren.

(2) Die Prüfungsteilnehmer dürfen auf die Arbeiten nicht ihren Namen, sondern nur ihre Prüfungsteilnehmernummer setzen. Die Prüfungsteilnehmernummer ist am Ende jeder Arbeit zum Zeichen des Abschlusses noch einmal anzugeben.

§ 19
Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüfungsteilnehmer haben sich über ihre Person durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises sowie des Zulassungsbescheides auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel sowie die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 20
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Unternimmt es ein Prüfungsteilnehmer, das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe anderer Prüfungsteilnehmer oder Dritter oder durch Einwirkung auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, soll die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet werden. In schweren Fällen kann die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt werden. Als versuchte Täuschung gilt bereits der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel nach Belehrung durch die Aufsichtführung, sofern nicht der Prüfungsteilnehmer nachweist, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht.

(2) Stört ein Prüfungsteilnehmer den Prüfungsablauf erheblich, so kann ihn der Aufsichtführende von der Prüfung vorläufig ausschließen. Die vom Ausschluss betroffenen Prüfungsleistungen sollen mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet werden.

(3) Wird nachträglich bekannt, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag, so soll die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet und das Gesamtprüfungsergebnis entsprechend berichtigt werden. In schweren Fällen kann die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt werden. Ein bereits erteiltes Zeugnis ist einzuziehen und ungültig zu machen. Diese Entscheidung ist ausgeschlossen, wenn seit der Aushändigung des Prüfungszeugnisses mehr als zwei Jahre vergangen sind.

§ 21
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Tritt ein Prüfungsteilnehmer nach erfolgter Zulassung später als einen Tag vor Beginn der Prüfung zurück oder kommt er der Ladung zur Prüfung nicht nach, so gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. Das gilt nicht, wenn der Prüfungsteilnehmer aus einem wichtigen Grund die Prüfung nicht ablegen kann.

(2) Tritt der Prüfungsbewerber nach Beginn der Prüfung zurück oder nimmt er an einzelnen Prüfungsleistungen nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, werden die nicht erbrachten Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.

(3) Liegt ein wichtiger Grund für das Fernbleiben vor, können erbrachte und in sich abgeschlossene Prüfungsfächer der schriftlichen Prüfung oder Aufgabenkomplexe der praktischen Prüfung anerkannt werden. Die Anerkennung erlischt, wenn die fehlenden Prüfungsfächer oder Aufgabenkomplexe nicht innerhalb von höchstens zwei Jahren vollständig abgelegt werden.

(4) Der Nachweis eines wichtigen Grundes ist unverzüglich zu erbringen, im Falle der Krankheit durch ein ärztliches Zeugnis. Die zuständige Stelle kann ein amtsärztliches Attest verlangen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die zuständige Stelle, in Zweifelsfällen der verwaltende Prüfungsausschuss.

§ 22
Niederschrift

(1) Über den Verlauf der Prüfung in den einzelnen Prüfungsteilen sind Niederschriften zu fertigen, die über alle für die Beurteilung der Prüfungsleistungen wesentlichen Vorkommnisse Aufschluss geben müssen.

(2) In der Niederschrift über die schriftliche Prüfung ist insbesondere festzustellen, ob die Prüfungsarbeiten ordnungsgemäß unter Aufsicht und unter Einhaltung der festgesetzten Prüfungszeiten angefertigt wurden.

(3) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung ist vom Aufsichtführenden, die Niederschriften über die praktische Prüfung und die Ergänzungsprüfung sind vom jeweiligen Prüfungsausschuss zu unterzeichnen.

§ 23
Ergänzungsprüfung

(1) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des verwaltenden Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsfächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Bei der Ermittlung des Ergebnisses hat die schriftliche Prüfung gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht. § 24 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

Abschnitt 4
Bewertung der Prüfungsleistungen, Feststellung und Beurkundung der Prüfungsergebnisse

§ 24
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Jede der schriftlichen Prüfungsarbeiten ist gesondert von zwei Prüfern (Erst- und Zweitprüfer) selbstständig mit einer vollen Punktzahl zu bewerten. Weichen die Einzelbewertungen der Prüfer um nicht mehr als 10 Punkte voneinander ab, gilt der Durchschnitt als Endpunktzahl. Die gemittelte Bewertung ist in vollen Punktzahlen ohne Berücksichtigung der Dezimalstellen anzugeben. Bei größeren Abweichungen findet ein Stichentscheid durch einen dritten Prüfer statt. Die Bewertung des Stichentscheids muss innerhalb des durch die Bewertung des Erst- und Zweitprüfers bestimmten Punkterahmens liegen.

(2) In der praktischen Prüfung und der mündlichen Ergänzungsprüfung schlägt jeder Prüfer eine volle Punktzahl als Einzelbewertung vor. Das Ergebnis ist die durch die Anzahl der Prüfer geteilte Summe der Einzelbewertungen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Die Anonymität der Prüfungsteilnehmer ist erst nach der endgültigen Bewertung sämtlicher schriftlicher Arbeiten aufzuheben.

(4) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:

Bewertung der Prüfungsleistungen
Punktzahl Leistungsbewertung
100 bis 92 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht (sehr gut),
unter 92 bis 81 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht (gut),
unter 81 bis 67 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht (befriedigend),
unter 67 bis 50 Punkte eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht (ausreichend),
unter 50 bis 30 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können (mangelhaft),
unter 30 Punkten eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können (ungenügend).

§ 25
Feststellung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung

(1) Die Ergebnisse der praktischen Prüfung werden von den durchführenden Prüfungsausschüssen, das Ergebnis der schriftlichen Prüfung sowie das Gesamtergebnis werden vom verwaltenden Prüfungsausschuss festgestellt.

(2) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Vermessungskunde das doppelte Gewicht. In der praktischen Prüfung haben alle drei Aufgabenkomplexe das gleiche Gewicht.

(3) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung haben die praktische und die schriftliche Prüfung das gleiche Gewicht. § 24 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen Prüfung und in der schriftlichen Prüfung mindestens „ausreichende“ Leistungen erbracht worden sind. Die Abschlussprüfung ist nicht bestanden, wenn eine Prüfungsaufgabe in der praktischen Prüfung oder ein Prüfungsfach der schriftlichen Prüfung mit „ungenügend“ bewertet worden ist.

(5) Ist die Abschlussprüfung nicht bestanden, kann der verwaltende Prüfungsausschuss unbeschadet des § 28 Abs. 2 bestimmen, dass in einzelnen Aufgabenkomplexen der praktischen Prüfung oder in einzelnen Prüfungsfächern der schriftlichen Prüfung eine Wiederholungsprüfung nicht erforderlich ist.

§ 26
Prüfungszeugnis

(1) Über die bestandene Abschlussprüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle unverzüglich nach der Feststellung des Gesamtergebnisses ein Prüfungszeugnis (§ 34 Abs. 2 BBiG).

(2) Das Prüfungszeugnis enthält:

1.
die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 34 des Berufsbildungsgesetzes“,
2.
die Personalien des Prüfungsteilnehmers,
3.
die Berufsbezeichnung „Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin“,
4.
das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung nach Note und Punktzahl, die Durchschnittswerte der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie deren Einzelergebnisse nach Punktzahlen,
5.
das Datum des Bestehens der Prüfung und der Ausfertigung des Prüfungszeugnisses,
6.
die Unterschriften des Vorsitzenden des verwaltenden Prüfungsausschusses und des Beauftragten der zuständigen Stelle; mit Zustimmung des Vorsitzenden des verwaltenden Prüfungsausschusses kann dessen Unterschrift auch durch die Unterschrift eines anderen Mitglieds dieses Prüfungsausschusses ersetzt werden,
7.
das Siegel der zuständigen Stelle.

§ 27
Nicht bestandene Prüfung

Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Der gesetzliche Vertreter und der Ausbildende erhalten hiervon einen Abdruck. Die im schriftlichen und praktischen Teil der Prüfung erreichten Einzelergebnisse sind mit Punktzahlen anzugeben. Auf die Möglichkeit der Wiederholung der Prüfung gemäß § 28 ist hinzuweisen.

Abschnitt 5
Wiederholungsprüfung

§ 28
Wiederholung der Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BBiG), frühestens zum jeweils nächsten Prüfungstermin.

(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag vom schriftlichen oder praktischen Prüfungsteil zu befreien, wenn seine Leistungen in diesem Prüfungsteil bei einer höchstens zwei Jahre zurückliegenden Prüfung mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurden. Bei der Wiederholung einer bereits bestandenen Abschlussprüfung zur Notenverbesserung, ist die gesamte Abschlussprüfung zu wiederholen.

(3) Bei freiwillig oder unfreiwillig zu wiederholenden Prüfungsfächern oder Aufgabenkomplexen werden früher erzielte Ergebnisse nicht mehr berücksichtigt.

Abschnitt 6
Schlussbestimmungen

§ 29
Verfahrensfehler

(1) Die zuständige Stelle kann Verfahrensfehler von Amts wegen oder auf Antrag eines Prüfungsbewerbers oder Prüfungstei1nehmers durch geeignete Maßnahmen oder Anforderungen heilen. Es kann insbesondere bei Verletzung der Chancengleichheit eine Schreibverlängerung oder eine andere angemessene Ausgleichsmaßnahme verfügen.

(2) Gehen einzelne Aufsichtsarbeiten verloren oder wird eine Aufgabe vorzeitig bekannt, kann die zuständige Stelle anordnen, dass die Arbeit im ersten Fall von den betroffenen Prüfungsteilnehmern, im zweiten Fall von einzelnen oder von allen Prüfungsteilnehmern zu wiederholen ist.

(3) Ein Antrag nach Absatz l ist unverzüglich schriftlich bei der zuständigen Stelle zu stellen. Er darf keine Bedingungen enthalten und kann nach Bekanntgabe der Bewertung der betroffenen Prüfungsleistung nicht zurückgenommen werden. Der Antrag ist ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des mängelbehafteten Prüfungsteils ein Monat verstrichen ist. Der Prüfungsteilnehmer kann sich in diesem Fall auf den Verfahrensfehler nicht mehr berufen.

§ 30
Rechtsbehelfe

Entscheidungen im Prüfungsverfahren, die dem Prüfungsbewerber oder Prüfungsteilnehmer schriftlich mitzuteilen sind, sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 31
Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer oder einem Bevollmächtigten innerhalb von einem Jahr Einsichtnahme in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die Prüfungsarbeiten sind bei der zuständigen Stelle zwei Jahre, die Anmeldungen und die Niederschriften zu den Prüfungen zehn Jahre aufzubewahren.

§ 32
Umschulung

Die Regelungen dieser Prüfungsordnung sind mit Ausnahme des § 8 entsprechend auf Maßnahmen der beruflichen Umschulung nach § 47 BBiG anzuwenden.

§ 33
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten und Genehmigung

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. März 2005 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.
die Grundsätze für die Durchführung von Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin vom 10. Februar 1998 (SächsABl. S. 223) und
2.
die Sächsische Prüfungsordnung für die Abschluss-/Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin (POVmT) vom 10. Februar 1998 (SächsGVBl. S. 91).

(3) Die Prüfungsordnung wurde durch Erlass des Staatsministeriums des Innern vom 18. Januar 2005 – Az.: 13-6041.40/3 – genehmigt.

Dresden, den 26. Januar 2005

Landesvermessungsamt Sachsen
Dr. Haupt
Präsident

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2005 Nr. 8, S. 152
    Fsn-Nr.: 450-V05.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. November 2009

    Fassung gültig bis: 31. Oktober 2010