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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Anordnung des Ministerpräsidenten zur Vertretung der Mitglieder der Sächsischen Staatsregierung und der Staatsministerien

Vollzitat: Anordnung des Ministerpräsidenten zur Vertretung der Mitglieder der Sächsischen Staatsregierung und der Staatsministerien vom 29. November 2004 (SächsABl. S. 1263; 2005 S. 66), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 483)

Anordnung
des Ministerpräsidenten
zur Vertretung der Mitglieder der Sächsischen Staatsregierung und der Staatsministerien

Vom 29. November 2004

[Berichtigt 3. Januar 2005 (SächsABl. S. 66)]

I.
Vertretung des Ministerpräsidenten

Stellvertretender Ministerpräsident ist der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit (SMWA). Bei dessen Verhinderung wird die Stellvertretung des Ministerpräsidenten in folgender Reihenfolge wahrgenommen:

     Staatsminister des Innern (SMI)
     Staatsminister der Justiz (SMJus)
     Staatsminister der Finanzen (SMF)
     Staatsminister für Kultus (SMK)
     Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst (SMWK)
     Staatsministerin für Soziales (SMS)
     Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL)
     Staatsminister und Chef der Staatskanzlei (SM/CdS).

II.
Vertretung der Regierungsmitglieder

Die Regierungsmitglieder vertreten sich als Mitglieder der Staatsregierung wie folgt:

Unterschriften
Staatsminister Vertreter
Staatsminister Vertreter
SMI SMJus
SMJus SMI
SMF SMK
SMK SMF
SMWA SMWK
SMWK SMWA
SMS SMUL
SMUL SMS
SM/CdS SMJus.

Ist auch der Vertreter verhindert, vertreten sich die Regierungsmitglieder gemäß der in der Liste unter I. aufgeführten Reihenfolge nach dem zu vertretenden Mitglied der Staatsregierung.

III.
Vertretung der Staatsminister in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches

Die Vertretung der Staatsminister in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches erfolgt durch den jeweiligen Amtschef.
In Angelegenheiten der Staatskanzlei wird der Ministerpräsident durch den Staatsminister und Chef der Staatskanzlei vertreten.

IV.
Schlussbestimmung

Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 16. November 2004 in Kraft.
Gleichzeitig wird die Anordnung des Ministerpräsidenten zur Vertretung der Mitglieder der Sächsischen Staatsregierung und der Staatsministerien vom 23. Mai 2002 (SächsABl. S. 634) aufgehoben.

Dresden, den 29. November 2004

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2004 Nr. 51, S. 1263
    Fsn-Nr.: 111-V04.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 16. November 2004

    Fassung gültig bis: 30. Juni 2008