Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur örtlichen Zuständigkeit der Dienststellen des Landesamtes für Finanzen im Rahmen der Prozessvertretung nach der Vertretungsverordnung
Vom 5. Oktober 2006
I. Allgemeine Zuständigkeit
- 1.
- Die Vertretung durch das Landesamt für Finanzen nach der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Vertretung des Freistaates Sachsen in gerichtlichen Verfahren (Vertretungsverordnung – VertrVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1999 (SächsGVBl. 2000 S. 2), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. August 2006 (SächsGVBl. S. 462, 463) geändert worden ist, wird durch seine Dienststellen mit Sitz in Dresden, Leipzig und Chemnitz wahrgenommen.
- 2.
- Sofern nachfolgend keine spezielle Regelung getroffen wird, ist für die örtliche Zuständigkeit der Dienststellen der Sitz der Ausgangsbehörde maßgeblich. Ausgangsbehörde ist die Behörde, aus deren Verhalten der für oder gegen den Freistaat Sachsen erhobene Anspruch hergeleitet wird oder in deren Zuständigkeitsbereich der geltend zu machende Anspruch entstanden ist. Die Dienststellen sind für die Ausgangsbehörden in ihrem entsprechenden Regierungsbezirk zuständig.
- 3.
- In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Behörde, bei der der Bedienstete beschäftigt ist.
II. Spezielle Zuständigkeit
- 1.
- Die Dienststelle mit Sitz in Dresden ist speziell zuständig zur Vertretung bei
- a)
- Verwaltungsgerichtsverfahren,
- b)
- Sozialgerichtsverfahren,
- c)
- Verkehrsunfällen,
- d)
- Verkehrssicherungspflichtverletzungen,
- e)
- Amtshaftungsverfahren,
- f)
- Verfahren nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz,
- g)
- BAföG-Verfahren,
- h)
- BuStra-Verfahren,
- i)
- Kindergeldverfahren vor den Finanzgerichten und
- j)
- Bodenreformverfahren.
- 2.
- Die Dienststelle mit Sitz in Leipzig ist speziell zuständig zur Vertretung bei Verfahren nach dem Opferentschädigungsgesetz.
- 3.
- Die Dienststelle mit Sitz in Chemnitz ist speziell zuständig zur Vertretung bei Dienstunfällen.
III. Sonstiges
In Einzelfällen kann eine Dienststelle des Landesamtes für Finanzen eine andere Dienststelle abweichend von den Regelungen unter Ziffern I. und II. dieser Verwaltungsvorschrift zur Prozessvertretung ermächtigen.
IV. Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 10. Oktober 2006 in Kraft.
Dresden, den 5. Oktober 2006
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Dr. Wolfgang Voß
Staatssekretär