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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den elektronischen Rechtsverkehr in Sachsen

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den elektronischen Rechtsverkehr in Sachsen vom 12. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 544)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über den elektronischen Rechtsverkehr in Sachsen
(SächsERVerkVO) 1

Vom 12. Dezember 2006

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 8a Abs. 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606, 2635) geändert worden ist;
2.
§ 156 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553, 2563) geändert worden ist, in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs;
3.
§ 5 Abs. 2 des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe ( PartnerschaftsgesellschaftsgesetzPartGG ) vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), das zuletzt durch Artikel 12 Abs. 12 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553, 2585) geändert worden ist, in Verbindung mit § 8a Abs. 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs:

§ 1
Zulassung der elektronischen Kommunikation

Bei den in der Anlage bezeichneten Gerichten können in den dort jeweils für sie näher bezeichneten Verfahrensarten und ab dem dort für sie angegebenen Datum elektronische Dokumente eingereicht werden.

§ 2
Form der Einreichung

(1) Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist die elektronische Poststelle der Gerichte und Staatsanwaltschaften in Sachsen (elektronische Poststelle) bestimmt. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite www.justiz.sachsen.de bezeichneten Kommunikationswege erreichbar.

(2) Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle.

(3) Sofern für Einreichungen die Schriftform oder die elektronische Form vorgeschrieben ist, sind, soweit kein Fall des § 12 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz Handelsgesetzbuch vorliegt, die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Gesetzes über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen ( Signaturgesetz – SigG) vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 9 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 2013) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das adressierte Gericht oder durch eine andere vom Staatsministerium der Justiz mit der automatisierten Überprüfung beauftragte Stelle prüfbar sein. Die Eignungsvoraussetzungen für eine Prüfung werden gemäß § 3 Nr. 2 bekannt gegeben.

(4) Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das adressierte Gericht bearbeitbaren Version aufweisen:

1.
ASCII (American Standard Code for Information Interchange) als reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen,
2.
UNICODE als reiner Text ohne Formatierungscodes,
3.
Microsoft RTF (Rich Text Format),
4.
Adobe PDF (Portable Document Format),
5.
XML (Extensible Markup Language),
6.
TIFF (Tag Image File Format),
7.
Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten, wie beispielsweise Makros, verwendet werden.

Nähere Informationen insbesondere zu den bearbeitbaren Versionen der zulässigen Dateiformate werden gemäß § 3 Nr. 3 bekannt gegeben.

(5) Elektronische Dokumente, die einem der in Absatz 4 genannten Dateiformate in der nach § 3 Nr. 3 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch als Kompressionsdatei im ZIP-Dateiformat (ZIP-Datei) eingereicht werden. Die ZIP-Datei darf keine anderen ZIP-Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. Werden Dokumente im Sinne von Absatz 3 als ZIP-Datei versandt, muss sich die qualifizierte elektronische Signatur auf das komprimierte Dokument beziehen. Die ZIP-Datei darf zusätzlich signiert werden.

(6) Sofern strukturierte Daten übermittelt werden, sollen sie im UNICODE-Zeichensatz UTF 8 codiert sein.

§ 3
Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen

Im Auftrag des Staatsministeriums der Justiz gibt der Betreiber der elektronischen Poststelle der Gerichte und Staatsanwaltschaften nach § 2 Abs. 1 Satz 1 auf der Internetseite www.justiz.sachsen.de bekannt:

1.
die Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer vorherigen Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie für die Echtheitsbestätigung bei der jeweiligen Nutzung der elektronischen Poststelle einzuhalten ist, einschließlich der für die datenschutzgerechte Verwaltung elektronischer Postfächer zu speichernden personbezogenen Daten,
2.
die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die nach seiner Prüfung für die Bearbeitung durch die Justiz oder durch eine andere mit der automatisierten Prüfung beauftragte Stelle geeignet sind. Dabei ist mindestens die Prüfbarkeit qualifizierter elektronischer Signaturen sicherzustellen, die dem Profil Industrial-Signature-Interoperability-Specification/MailTrusT (ISIS-MTT) entsprechen,
3.
die nach seiner Prüfung den in § 2 Abs. 3 und 4 festgelegten Formatstandards entsprechenden und für die Bearbeitung durch angeschlossene Gerichte geeigneten Versionen der genannten Formate sowie die bei dem in § 2 Abs. 4 Nr. 5 bezeichneten XML-Format zugrunde zu legenden Definitions- oder Schemadateien,
4.
die zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung oder bei der Bezeichnung des einzureichenden elektronischen Dokuments gemacht werden sollen, um die Zuordnung innerhalb des adressierten Gerichts und die Weiterverarbeitung durch sie zu gewährleisten.

§ 4
Ersatzeinreichung

Ist die Entgegennahme elektronischer Dokumente über die elektronische Poststelle nicht möglich, trifft der Präsident des Gerichts im Einzelfall Anordnungen zur Einreichung von Dokumenten.

§ 5
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Amtsgerichten des Freistaates Sachsen in Handels- und Genossenschaftsregistersachen ( SächsERVRegVO) vom 10. Oktober 2006 (SächsGVBl. S. 494) außer Kraft.

Dresden, den 12. Dezember 2006

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth

Anlage

Anlage
Nr. Gericht beziehungsweise Staatsanwaltschaft Verfahrensbereich Datenverarbeitende Stelle Datum
Nr. Gericht beziehungsweise Staatsanwaltschaft Verfahrensbereich Datenverarbeitende Stelle Datum
1. Amtsgericht Dresden Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister Staatsministerium der Justiz 1. Januar 2007
2. Amtsgericht Chemnitz Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister Staatsministerium der Justiz 1. Januar 2007
3. Amtsgericht Leipzig Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister Staatsministerium der Justiz 1. Januar 2007
1
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2006 Nr. 14, S. 544
    Fsn-Nr.: 300-17

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2007

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2010