Eingangsformel
Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Regelung der Zuständigkeit bei der Durchführung abfallrechtlicher
und bodenschutzrechtlicher Vorschriften
(ABoZuV)
Vom 20. Dezember 1996
Es wird verordnet aufgrund von
- § 63 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. September 1996 (BGBl. I S. 1354),
- § 13 Abs. 3 des Ersten Gesetzes zur Abfallwirtschaft und zum Bodenschutz im Freistaat Sachsen (EGAB) vom 12. August 1991 (SächsGVBl. S. 306), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261),
- § 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89):
§ 1 Sachliche Zuständigkeit
§ 1
Sachliche Zuständigkeit
(1) Die untere Abfallbehörde ist zur Durchführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766, ber. S. 1928), des Ersten Gesetzes zur Abfallwirtschaft und zum Bodenschutz im Freistaat Sachsen und der Verordnungen, die auf Grundlage des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410, ber. S. 1501), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. September 1996 (BGBl. I S. 1354), erlassen wurden, sachlich zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Ihre Aufgaben werden von der höheren Abfallbehörde wahrgenommen, wenn die Gebietskörperschaft, deren untere Abfallbehörde zuständig wäre, selbst beteiligt ist; dasselbe gilt, wenn die Gebietskörperschaft, deren untere Abfallbehörde zuständig wäre, Mitglied in einem selbst beteiligten Abfallverband ist.
(2) Die höhere Abfallbehörde ist sachlich zuständig für
- 1.
- Entscheidungen und Genehmigungen nach § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3, 4, 5 und § 18 Abs. 2 KrW-/AbfG,
- 2.
- das Verlangen der Vorlage von Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallbilanzen nach § 19 Abs. 1, 3 und § 20 Abs. 1 KrW-/AbfG,
- 3.
- Anordnungen nach § 21 Abs. 2 und Abs. 3 KrW-/AbfG,
- 4.
- die Entgegennahme von Anzeigen nach § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG,
- 5.
- die Zulassung von Ausnahmen nach § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG,
- 6.
- Entscheidungen nach § 28 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG,
- 7.
- die Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen nach § 30, § 31 Abs. 2 und 3, § 32 Abs. 3, § 33, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 1 und 2 KrW-/AbfG einschließlich der Überwachung von Abfalldeponien,
- 8.
- die Erteilung von Auskünften nach § 38 Abs. 2 KrW-/AbfG,
- 9.
- Anordnungen von kostenpflichtigen Überprüfungen der Anlagen zur Beseitigung oder Mitbeseitigung von Abfällen nach § 40 Abs. 3 KrW-/AbfG,
- 10.
- die Überwachung nach § 41 Abs. 4, § 42 Abs. 1 und 2, §§ 43, 46 und § 48 Nr. 3 KrW-/AbfG,
- 11.
- die Erteilung der und die Freistellung von der Genehmigung nach § 49 Abs. 1 KrW-/AbfG,
- 12.
- die Zustimmung nach § 52 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG sowie die Anerkennung und deren Widerruf nach § 52 Abs. 3 KrW-/AbfG,
- 13.
- die Anerkennung von Lehrgängen zur Erlangung der Fachkunde der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen nach der Verordnung zur Transportgenehmigung (Transportgenehmigungsverordnung – TgV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411) und der Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (Entsorgungsfachbetriebeverordnung – EfbV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421),
- 14.
- Freistellungen im Einvernehmen mit der obersten Abfallbehörde nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 und Artikel 4 § 3 des Umweltrahmengesetzes sowie nach § 10 Abs. 6 EGAB,
- 15.
- den Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 9 Abs. 2 EGAB.
(3) Für die Durchführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Ersten Gesetzes zur Abfallwirtschaft und zum Bodenschutz im Freistaat Sachsen und der Verordnungen, die auf Grundlage des Abfallgesetzes erlassen wurden, in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben wird die Zuständigkeit der unteren Abfallbehörde von den Bergämtern, die der höheren Abfallbehörde vom Oberbergamt wahrgenommen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Die Fachaufsicht obliegt dem Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung. Das Oberbergamt ist sachlich zuständig für die Entsorgung von Abfällen unter Tage, die Freistellung nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 und Artikel 4 § 3 des Umweltrahmengesetzes sowie nach § 10 Abs. 6 EGAB, soweit diese für braunkohlegewinnende Betriebe vorgesehen ist. Bei Planfeststellungen und abfallrechtlichen Genehmigungen von Deponien in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben entscheidet die höhere Abfallbehörde im Einvernehmen mit dem Oberbergamt.
(4) Sachlich zuständig für die Durchführung der Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung – NachwV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1382) ist die höhere Abfallbehörde als die für die Entsorgungsanlage und die für den Abfallerzeuger zuständige Behörde.
(5) Landwirtschaftliche Fachbehörde im Sinne der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912) ist die Landesanstalt für Landwirtschaft.
§ 2 Örtliche Zuständigkeit
§ 2
Örtliche Zuständigkeit
(1) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich
- 1.
- bei Entscheidungen, die Abfallentsorgungsanlagen betreffen, nach dem Standort der Anlage,
- 2.
- bei Genehmigungen und Anzeigen nach §§ 49, 50 und 51 KrW-/AbfG nach dem Geschäftssitz des Antragstellers und Anzeigepflichtigen,
- 3.
- bei Anzeigen und Mitteilungen nach § 53 KrW-/AbfG nach dem Geschäftssitz der Gesellschaft, des Betreibers oder des Besitzers,
- 4.
- im übrigen nach dem Ort, an dem die Abfälle anfallen oder an dem der Anlaß für eine Amtshandlung hervortritt.
(2) Zuständig für die Zustimmung nach § 52 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG und die Anerkennung von Lehrgängen zur Erlangung der Fachkunde der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen nach der Transportgenehmigungsverordnung und der Entsorgungsfachbetriebeverordnung ist das Regierungspräsidium Leipzig. Zuständig für die Anerkennung und deren Widerruf nach § 52 Abs. 3 KrW-/AbfG ist das Regierungspräsidium Chemnitz.
(3) Im übrigen gilt § 3 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. September 1996 (BGBl. I S. 1354), in Verbindung mit § 1 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74) entsprechend.
§ 3 Grenzüberschreitende Abfallverbringung
§ 3
Grenzüberschreitende Abfallverbringung
(1) Zuständige Behörde im Sinne des Gesetzes über die Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG) vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771) ist das Regierungspräsidium Dresden, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.
(2) Oberste Landesumweltbehörde im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG und oberste Landesbehörde im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 3 AbfVerbrG ist das Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung.
§ 4 Staatliche Umweltfachämter
§ 4
Staatliche Umweltfachämter
Den Staatlichen Umweltfachämtern obliegt die fachliche Unterstützung der Abfallbehörden und im Rahmen des § 1 Abs. 3 Satz 1 der Bergbehörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere die fachliche Überwachung der Einhaltung abfall- und bodenschutzrechtlicher Vorschriften. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben ist das Staatliche Umweltfachamt befugt,
- 1.
- Auskunftspflichten und Betretungsrechte sowie Mitwirkungspflichten gemäß § 40 Abs. 2 und 3 KrW-/AbfG und § 5 Abs. 5 sowie § 10 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 EGAB durchzusetzen,
- 2.
- Sachverständigenprüfungen nach § 2 Abs. 6 EGAB anzuordnen,
- 3.
- bei Gefahr im Verzug die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen; die zuständige Abfallbehörde ist von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.
Unberührt bleibt die Zuständigkeit der Abfall- und Bergbehörden bei der Durchführung der in Satz 1 genannten Vorschriften.
§ 5 Inkrafttreten
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 7. Oktober 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über die Regelung der Zuständigkeit bei der Durchführung abfallrechtlicher und bodenschutzrechtlicher Vorschriften (ABoZuV) vom 12. Februar 1996 (SächsGVBl. S. 87) außer Kraft.
Dresden, den 20. Dezember 1996
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister
für Umwelt und Landesentwicklung
Arnold Vaatz