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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Erhebung von statistischen Daten in der Arbeitsgerichtsbarkeit

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Erhebung von statistischen Daten in der Arbeitsgerichtsbarkeit vom 1. Dezember 2008 (SächsJMBl. SDr. 2009 S. S 1), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2431)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Erhebung von statistischen Daten in der Arbeitsgerichtsbarkeit
(VwV ArbG-Statistik)

Vom 1. Dezember 2008

I.

Durchführung der statistischen Erhebung

1.
In der Arbeitsgerichtsbarkeit werden die Geschäftszahlen statistisch erhoben.
2.
Die statistische Erfassung wird nach der in der Anlage beigefügten Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Arbeitsgerichtsbarkeit (ArbG-Statistik) vorgenommen.

II.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
2.
Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Erhebung von statistischen Daten in der Arbeitsgerichtsbarkeit (VwV ArbG-Statistik) vom 17. Dezember 2007 (SächsJMBl. SDr. 2008 Nr. 3 S. 1) außer Kraft.

Dresden, den 1. Dezember 2008

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth

Anlage
(zu Ziffer I Nr. 2)

Anordnung
über die
Erhebung von statistischen Daten
in der Arbeitsgerichtsbarkeit
(ArbG-Statistik)

Stand: 1. Januar 2009

§ 1
Art und Umfang der Erhebung

(1) Um die gesetzgebenden Körperschaften, die Öffentlichkeit und die für die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständigen Verwaltungen mit dem notwendigen statistischen Material versorgen zu können, werden statistische Daten über Verfahren vor den Arbeitsgerichten und dem Landesarbeitsgericht mit einem Datenverarbeitungs- und Geschäftsstellenautomationssystem (DV-System) erhoben.

(2) Die Erhebung erstreckt sich auf alle Verfahren, die im Abschnitt „Art des Verfahrens“ in den Anlagen 1 bis 4 aufgeführt sind (Verfahrenserhebung).

(3) Daneben wird nach Maßgabe dieser ArbG-Statistik der Geschäftsanfall der im Abschnitt F der Anlagen 9 und 10 genannten Anträge und Verfahren aus den Listen der Aktenordnung erfasst (Monatserhebung).

§ 2
Erhebungseinheiten

(1) Die Gerichte erhalten zur Durchführung der statistischen Erhebungen die aus der Anlage 12 ersichtlichen Schlüsselzahlen.

(2) Erhebungseinheiten sind beim Landesarbeitsgericht und beim Arbeitsgericht jeweils die Kammern.

(3) Die Gerichtsverwaltung teilt den Erhebungseinheiten jeweils eine fünfstellige Schlüsselzahl zu. Die Schlüsselzahl setzt sich von links nach rechts wie folgt zusammen:

1.
aus einer einstelligen Zahl zur Kennzeichnung der Art des Spruchkörpers,
2.
aus einer vierstelligen Zahl für die einzelnen Erhebungseinheiten, die der Zahlengruppe 0001 bis 9999 zu entnehmen ist.

Dies gilt auch, wenn nachträglich zusätzliche Erhebungseinheiten gebildet werden. Den Kammern eines Gerichts, die regelmäßig an bestimmten Tagen Sitzungen an einem anderen Ort als dem Gerichtssitz abhalten (auswärtige Gerichtstage), können von der Gerichtsverwaltung mehrere Schlüsselzahlen zugeteilt werden.

(4) Die Zahl für die Art des Spruchkörpers (Absatz 3 Satz 2 Nr. 1) lautet:

Zahl Spruchkörper
Laufende Nummer Art Zahl
1. bei den Arbeitsgerichten für
  die allgemeinen Kammern 1
  die Kammern der Sozial- und Zusatzversorgungskassen des Baugewerbes 21
  die sonstigen Fachkammern 3
  die auswärtigen Kammern 4
2. bei den Landesarbeitsgerichten für
  die allgemeinen Kammern 6
  die Fachkammern

(5) Dem Statistischen Landesamt sind die Schlüsselzahlen der Erhebungseinheiten und ihre Änderung, zum Beispiel infolge Wegfalls oder Umbildung, jeweils unverzüglich mitzuteilen.

§ 3
Änderung der Geschäftsverteilung

(1) Sachliche Änderungen der Geschäftsverteilung, die anhängige Verfahren nicht einbeziehen, berühren die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit nicht.

(2) Bei sonstigen Änderungen der Geschäftsverteilung hat die Gerichtsverwaltung zu prüfen, ob eine Änderung der Schlüsselzahlen, insbesondere die Ausgabe weiterer Schlüsselzahlen (§ 2 Abs. 3), erforderlich ist.

(3) Für anhängige Verfahren, die infolge einer Änderung der Geschäftsverteilung auf eine andere Erhebungseinheit übergehen, gelten die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Satz 1.

§ 4
Abgabe innerhalb des Gerichts

(1) Wird ein Verfahren, das bereits statistisch erfasst ist (§ 5), innerhalb des Gerichts an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, ist lediglich der Abschnitt „Abgabe innerhalb des Gerichts“ auszufüllen und das Verfahren abschließend statistisch zu behandeln (§ 6). Für die übernehmende Erhebungseinheit wird dieses Verfahren statistisch neu erfasst. Dies gilt auch, wenn eine Erhebungseinheit ganz wegfällt und deren Verfahren bei demselben Gericht auf andere Erhebungseinheiten übergehen, es sei denn, dass insoweit eine besondere Anordnung getroffen worden ist, zum Beispiel bei der Umbildung von Gerichten.

(2) Die Schlussbehandlung bei der abgebenden Erhebungseinheit ist in demselben Monat durchzuführen, in dem die statistische Erfassung für die übernehmende Erhebungseinheit vorgenommen wird.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich der Gegenstand eines Verfahrens ändert.

(4) Auch bei irrtümlich statistisch erfassten Verfahren ist die Verfahrenserhebung als Abgabe innerhalb des Gerichts abzuschließen (§ 5 Abs. 5).

§ 5
Erfassung der Verfahren (Verfahrenserhebung)

(1) Jedes Verfahren, das eine in § 1 Abs. 2 bezeichnete Angelegenheit zum Gegenstand hat, ist unverzüglich nach dem Eingang der Sache statistisch zu erfassen. In Rechtsmittelverfahren sind mehrere Rechtsmittel gegen dieselbe Entscheidung nur einmal zu erfassen, wenn sie gleichzeitig eingelegt werden oder das spätere Rechtsmittel vor Erledigung des früheren eingeht.

(2) Ein Verfahren ist statistisch neu zu erfassen, wenn

1.
ein Verfahren, das durch Urteil oder Beschluss in der Instanz erledigt worden ist, zur erneuten Verhandlung und Entscheidung aus der Rechtsmittelinstanz zurückverwiesen wird,
2.
ein Verfahren nach Erlass eines Vorbehaltsurteils (§ 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 302, 145 Abs. 3 ZPO) im Nachverfahren weiter betrieben wird,
3.
ein Verfahren, das durch Versäumnisurteil, Arrest, einstweilige Verfügung oder Beschluss über die Prozesskostenhilfe oder wegen Ruhens, Aussetzung, Unterbrechung oder Nichtbetriebs beendet worden ist und wegen des Ablaufs der in § 6 Abs. 3 Satz 1 genannten Frist als erledigt gilt, nach Ablauf der jeweiligen Frist durch eine weiterbetreibende Erklärung, zum Beispiel durch Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Einspruch, Widerspruch oder Aufnahme des Verfahrens, fortgesetzt wird,
4.
ein Verfahren von einem anderen Verfahren abgetrennt wird,
5.
in derselben Sache eine Beschwerde eingeht, die sich gegen eine andere Entscheidung richtet als eine bereits anhängige Beschwerde,
6.
ein Verfahren innerhalb des Gerichts von einer anderen Erhebungseinheit übernommen wird,
7.
durch das Einreichen einer Rügeschrift von der durch die gerichtliche Entscheidung beschwerten Partei die Fortführung des Prozesses nach § 78a ArbGG begehrt wird.

(3) Keine neue statistische Erfassung ist vorzunehmen

1.
beim Eingang eines Antrages auf Prozesskostenhilfe, sofern das betreffende Verfahren bereits anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird; in diesem Fall wird nur das betreffende Verfahren erfasst,
2.
beim Eingang eines Antrages, einer Klage, einer Beschwerde oder einer Berufung, sofern dafür bereits ein Antrag auf Prozesskostenhilfe anhängig ist oder innerhalb der in § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 genannten Frist durch Beschluss erledigt worden ist; in diesen Fällen wird die statistische Erfassung des Prozesskostenhilfeverfahrens für den Antrag, die Klage, die Beschwerde oder die Berufung weitergeführt. Ist innerhalb der Monatsfrist gegen den ablehnenden Beschluss eines erstinstanzlichen Gerichts sofortige Beschwerde eingelegt worden, wird der Antrag oder die Klage auch dann nicht statistisch erfasst, wenn sie vor Ablauf von einem Monat nach der Erledigung der sofortigen Beschwerde eingeht,
3.
für die Durchführung eines Ordnungsgeld- oder Ordnungshaftverfahrens,
4.
beim Eingang einer Beschwerde oder einer Berufung, sofern gegen die ange-fochtene Entscheidung bereits eine Beschwerde oder eine Berufung anhängig ist; in diesem Fall werden die verschiedenen Rechtsmittel als ein Verfahren gezählt (Absatz 1 Satz 2),
5.
beim Eingang eines Antrages auf Feststellung der Wirkung der Zurücknahme der Klage (§ 54 Abs. 2 Satz 1, § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 269 Abs. 4 ZPO) oder des Rechtsmittels (§ 64 Abs. 6, § 87 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 516 Abs. 3 Satz 2 ZPO) durch Beschluss, wenn das betreffende Verfahren bereits statistisch abgeschlossen worden ist,
6.
beim Eingang eines Antrages auf Änderung der Zahlungsbedingungen im Rahmen der Prozesskostenhilfe,
7.
für Anträge auf Entscheidung des Prozessgerichts, die nach Abschluss des Erkenntnisverfahrens zu treffen sind, zum Beispiel Vollstreckungshandlungen nach § 62 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 887, 888 ZPO,
8.
bei Entscheidungen über nicht selbständige Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, wenn das betreffende Verfahren bereits statistisch als erledigt erfasst worden ist.

(4) Die statistische Erfassung erfolgt, indem die Angaben zu den Abschnitten B bis H in den Anlagen 1 und 3 und zu den Abschnitten B bis G in den Anlagen 2 und 4 nach Maßgabe der Anlagen 5 bis 8 erfasst werden.

(5) Irrtümlich statistisch erfasste Verfahren sind nicht als Erledigungen zu zählen, sondern wie Abgaben innerhalb des Gerichts zu behandeln (§ 4).

§ 6
Abschluss der Verfahrenserhebung

(1) Sobald ein Verfahren bezüglich aller Beteiligten und aller Ansprüche einschließlich der Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Instanz erledigt ist, ist es statistisch abzuschließen. Dazu sind die in den Anlagen 1 bis 4 vorgesehenen, noch fehlenden Angaben nach Maßgabe der Anlagen 5 bis 8 zu erfassen und zu überprüfen. Das Erfassen der Daten ist auf dem Aktenumschlag oder der sonst von der Gerichtsverwaltung bestimmten Stelle unter Angabe des Datums mit Namen zu vermerken.

(2) Ein Verfahren ist dann erledigt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die vollständige Entscheidung der Geschäftsstelle vorliegt oder, soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist, wenn die unterschriebene Niederschrift, zum Beispiel über die Verkündung eines Anerkenntnisurteils oder streitigen Urteils, der Vergleich oder das sonstige Schriftstück, aus dem sich die Erledigung ergibt, zum Beispiel eine Klagerücknahmeerklärung, die nicht der Zustimmung des Gegners bedarf, nach Vorlage beim Richter bei der Geschäftsstelle eingeht. Bei nicht verkündeten Urteilen (§ 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit
§§ 307, 310 Abs. 3 ZPO) oder Beschlüssen, zum Beispiel ablehnende Beschlüsse über Anträge auf Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gemäß § 62 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 922 Abs. 3, § 936 ZPO, ist der Eingang auf der Geschäftstelle maßgebend.

(3) Abweichend von Absatz 2 gilt das Verfahren bei den nachstehenden Erledigungstatbeständen zu folgenden Zeitpunkten als erledigt:

1.
bei Versäumnisurteilen, gegen die Einspruch zulässig ist, mit dem Ablauf der Einspruchsfrist (§ 59 Satz 1 ArbGG), wenn innerhalb dieser Frist kein Einspruch eingelegt worden ist,
2.
bei Arresten und einstweiligen Verfügungen, die durch Beschluss erlassen wurden, mit dem Ablauf von drei Monaten nach dem Erlass, wenn innerhalb dieser Frist kein Widerspruch eingelegt worden ist,
3.
bei Beschlüssen über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die eingereicht worden sind, ohne dass die Hauptsache anhängig war oder gleichzeitig anhängig gemacht worden ist, mit dem Ablauf von einem Monat nach dem Beschluss, wenn innerhalb dieser Frist der beabsichtigte Antrag, die beabsichtigte Klage, die beabsichtigte Beschwerde oder die beabsichtigte Berufung nicht eingereicht und gegen den ablehnenden Beschluss eines erstinstanzlichen Gerichts auch keine sofortige Beschwerde eingelegt worden ist. Ist innerhalb dieser Frist sofortige Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss eines erstinstanzlichen Gerichts eingelegt worden, tritt die Erledigung erst ein, wenn auch bis zum Ablauf von einem Monat nach Erledigung der sofortigen Beschwerde der Antrag oder die Klage nicht eingegangen ist. Geht der Antrag oder die Klage vor Ablauf dieser Frist oder der Antrag, die Klage, die Beschwerde oder die Berufung vor Ablauf der erstgenannten Frist ein, tritt die Erledigung des Verfahrens erst mit der Erledigung der Hauptsache ein,
4.
bei einem durch einen widerruflichen Vergleich beendeten Verfahren mit dem fruchtlosen Ablauf der Widerrufsfrist,
5.
bei Ruhen des Verfahrens, zum Beispiel § 54 Abs. 5 ArbGG, oder Aussetzung des Verfahrens, zum Beispiel § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 148, 149 ZPO, mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anordnung, wenn innerhalb dieser Frist das Verfahren nicht wieder aufgenommen worden ist,
6.
bei Unterbrechung des Verfahrens, zum Beispiel § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 239 bis 241, 244, 245 ZPO, oder Nichtbetrieb mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Eintritt der Unterbrechung oder der letzten Prozesshandlung der Parteien, wenn innerhalb dieser Frist das Verfahren nicht fortgesetzt worden ist. Die Erledigung tritt nicht ein, wenn das in der Instanz anhängig gebliebene Verfahren wegen Anfechtung des Grund-, Zwischen- oder Teilurteils nicht fortgesetzt worden ist,
7.
bei Erklärung der Erledigung der Hauptsache durch die Parteien, für den Fall, dass das Gericht nicht sogleich über die Kosten des Rechtsstreits entscheidet, nach Absendung der ersten Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 91a Abs. 1 ZPO, spätestens mit Ablauf von sechs Monaten nach der Erledigungserklärung durch die Parteien,
8.
bei nicht selbständigen Anträgen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, wenn über sie nach Ablauf von drei Monaten nach dem Abschluss des Verfahrens noch nicht entschieden worden ist.

In diesen Fällen ist die rechtzeitige Durchführung der Arbeiten nach Absatz 1 nach Eintritt der Erledigung oder Ablauf der Frist durch Fristverfügung in den Akten sicherzustellen.

(4) Die Arbeiten nach Absatz 1 sind unverzüglich nach Eintritt der Erledigung (Absätze 2 und 3) durchzuführen. Dies gilt in den Fällen des Absatzes 3 auch dann, wenn vor Ablauf der Wartefrist die Sache als endgültig erledigt behandelt wird.

(5) Mindestens einmal jährlich sind die länger als zwölf Monate anhängigen Verfahren darauf zu prüfen, ob sie nicht bereits bezüglich aller Beteiligten in der Instanz erledigt sind. Sollte das der Fall sein, sind sie abschließend zu behandeln. Die Überprüfung ist mit Namen und Datum zu dokumentieren.

§ 7
Monatserhebung

(1) Für die Monatserhebung ist eine Bilanzierung der nach den Anlagen 1 bis 4 erfassten Verfahren entsprechend den Anlagen 9 und 10 nach Erhebungseinheiten vorzunehmen. Die Daten für die nach den Anlagen 1 und 3 erfassten Verfahren sind zusätzlich nach Verfahrensgegenständen zu unterteilen. Hierzu sind beim Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats, soweit erforderlich mit Korrekturen, den Eingängen und den darin enthaltenen Rügeverfahren und abgetrennten Verfahren, den erledigten Verfahren und dem Bestand am Ende des Erhebungsmonats neben den Gesamtzahlen auch die Zahlen für die Verfahrensgegenstände anzugeben. Außerdem sind die im Abschnitt F der Anlagen 9 und 10 genannten Geschäfte nach Maßgabe der Anlage 11 zusammenzustellen. Den einzelnen Monatserhebungen sind die in dem entsprechenden Zeitraum abgeschlossenen Verfahrensdatensätze beizufügen.

(2) Der Bestand zu Beginn und zum Ende des jeweiligen Erhebungsmonats sowie die Eingänge und Erledigungen sind aus dem DV-System zu ermitteln. Dabei hat der Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats dem Endbestand des Vormonats zu entsprechen. Zusätzlich muss der ermittelte Endbestand des laufenden Monats mit dem aus dem Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats zuzüglich der Eingänge abzüglich der Erledigungen errechneten Endbestand übereinstimmen.

(3) Monatserhebungen sind auch für solche Erhebungseinheiten zusammenzustellen, die neben den sonstigen Verfahren für die Monatserhebung keine Verfahren für die Verfahrenserhebung bearbeiten.

(4) Die Gerichtsverwaltung stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die für die Monatserhebungen notwendigen Angaben zur Verfügung stehen.

§ 8
Übersendung der Erhebungsdaten an das Statistische Landesamt

Die Gerichtsverwaltung sendet die jeweils für einen Monat zusammengestellten statistischen Unterlagen aller Erhebungseinheiten bis zum fünften Werktag des jeweils folgenden Monats elektronisch an das Statistische Landesamt.

§ 9
Aufbereitung der statistischen Erhebungen

Das Statistische Landesamt bereitet die erhobenen Daten nach bundeseinheitlich koordinierten Verarbeitungs- und Auswertungsprogrammen auf und stellt die Ergebnisse dem Staatsministerium der Justiz sowie den jeweiligen Gerichten zur Verfügung.

§ 10
Unterlagen für die Dienstaufsicht und die Vorsitzenden der Kammern

(1) Der Gerichtsverwaltung sowie den Vorsitzenden der Kammern ist jeweils eine Zusammenstellung der Monatserhebung zur Verfügung zu stellen.

(2) Über die Auswertung nach § 9 hinaus steht der Dienstaufsicht mit den Monatsübersichten für jede Erhebungseinheit eine Statistik über die Geschäftsbelastung und ihre Veränderungen zur Verfügung. Aus den im DV-System gespeicherten Daten ergibt sich ferner jederzeit, wie viele und welche Verfahren noch anhängig sind und aus welchen Jahren diese Verfahren stammen.

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Erläuterungen
zur Verfahrenserhebung für Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht einschließlich der Verfahren zur Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz

I. Allgemeines

1.
Über jedes Verfahren, das eine unter Abschnitt L aufgeführte Verfahrensart zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 5 Abs. 3 zutrifft, die aufgeführten Erhebungsmerkmale erfasst, und zwar
 
a)
beim Eingang der Sache die Angaben B bis H,
 
b)
nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die übrigen Angaben.
 
Neben den Angaben B bis H müssen die Angaben zu den Abschnitten K bis R erfasst werden, sofern nicht Abschnitt J „Abgabe innerhalb des Gerichts“ zutrifft.
2.
Die Erfassungen sind sorgfältig und genau vorzunehmen. Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden die rechtzeitige Erstellung der Statistik. Entstehen bei der Eingabe Zweifel, ist notfalls die Geschäftsleitung zu befragen.
3.
Treffen bei einem mit arabischen Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, zum Beispiel bei teilweiser Zurücknahme der Klage Q. 6 und Anerkenntnis im Übrigen Q. 3, ist nur diejenige Position anzugeben, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, in dem Beispielsfall also nur Q. 3. Bei Abschnitten, die mit kleinen Buchstaben unterteilt sind, zum Beispiel Abschnitt G, sind dagegen alle zutreffenden Angaben zu erfassen, zum Beispiel also G b und G d, wenn ein Verfahren Zahlungsklage und sonstiges zum Gegenstand hat.
4.
Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Ansprüchen, Klägern/Antragstellern oder Beklagten/Antragsgegnern zutreffen, zum Beispiel O. 1 a, wenn mindestens einer von mehreren Klägern durch einen Rechtsanwalt vertreten worden ist; oder P. 1.1, wenn mindestens einem von mehreren Klägern/Antragstellern oder Beklagten/Antragsgegnern Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt worden ist. Treffen für die mehreren Ansprüche oder Beteiligten unterschiedliche Angaben zu, ist bei den mit arabischen Zahlen unterteilten Abschnitten gemäß Nummer 3 nur diejenige Position anzugeben, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, zum Beispiel von O. 1. a und O. 2 nur O. 1. a, wenn einer der Kläger durch einen Rechtsanwalt und ein anderer Kläger nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten worden ist.

II. Zu den einzelnen Erhebungsmerkmalen

Zu B.:

Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage 12.

Zu C.:

Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit (Kammer) ist nicht die Zahl, die zum Namen der Kammer gehört, zum Beispiel bei der 1. Kammer nicht die Zahl 1, sondern diejenige Zahl, die sie durch die Gerichtsverwaltung zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Abs. 3).

Zu D.:

Die laufende Nummer wird vom DV-System vergeben. Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.

Zu E.:

Von der Geschäftsnummer ist lediglich die fortlaufende Nummer der Registrierung und die Jahreszahl anzugeben. Für das Jahr sind zwei Stellen auszugeben (JJ).

Zu F.:

Das Datum ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr anzugeben (TT.MM.JJJJ).

Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag einzutragen, an dem die Klage oder der Antrag bei Gericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. Das gilt auch bei der Übernahme einer Sache von einer anderen Kammer desselben Gerichts. In Rügeverfahren gemäß § 78a ArbGG ist der Eingang der Rügeschrift maßgebend.

Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen, ist grundsätzlich der Tag des Eingangs des Widerspruchs oder des Einspruchs zu erfassen. Lag bei Eingang des Widerspruchs noch kein Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung vor, ist das Datum des Eingangs des Antrages auf Durchführung der mündlichen Verhandlung anzugeben.

Wird ein durch Vorbehaltsurteil erledigtes Verfahren oder ein Verfahren, das durch Versäumnisurteil, Arrest oder einstweilige Verfügung, Prozesskostenhilfebeschluss, Ruhen, Aussetzung, Unterbrechung oder Nichtbetrieb des Verfahrens und Fristablauf erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Eingang dieser Erklärung maßgebend.

Bei Trennung eines Verfahrens ist als Tag des Eingangs für das abgetrennte Verfahren der Tag des Trennungsbeschlusses zu erfassen. Bei der Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht und bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten zu erfassen. Bei der Übernahme einer Sache von einer Kammer desselben Gerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgebend.

Zu G.:

In diesem Abschnitt sind alle die Positionen (Buchstaben a bis d) anzugeben, die den Gegenstand des Verfahrens bilden. Dies gilt auch für Rügeverfahren gemäß § 78a ArbGG. Die Verfahrensgegenstände einer Widerklage sind zu ergänzen, sofern sie nicht bereits für die Klage erfasst wurden. Das Gleiche gilt für die Verfahrensgegenstände von Hilfsanträgen. Durch einen Mehrvergleich hinzukommende Verfahrensgegenstände bleiben unberücksichtigt.

Zu G. a:

Unter den Verfahrensgegenstand „Bestandsstreitigkeiten“ fallen auch Befristung, Weiterbeschäftigung, Anfechtung und Auflösung mit Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG. Im Abschnitt G a ist nur diejenige Unterposition anzugeben, die in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt (vergleiche Abschnitt I Nr. 3).

Zu G. b:

Zahlungsklagen einschließlich der Feststellung des Bestehens einer Zahlungsverpflichtung, soweit nicht die Position G c zutrifft, zum Beispiel Arbeitsentgelt, Urlaubsentgelt und -abgeltung, Schadenersatz und Betriebsrenten.

Zu G. c:

Tarifliche Feststellungsklagen oder Zahlungsklagen aufgrund einer tariflichen Eingruppierung. Bei Vorliegen einer Kombinierten Feststellungs- und Zahlungsklage ist als Verfahrensgegenstand ausschließlich „tarifliche Eingruppierung“ anzugeben.

Zu G. d:

Sonstige Verfahren, zum Beispiel Urlaubserteilung, Zeugniserteilung und -berichtigung, Arbeitspapiere, Beschäftigung, auch Klagen in Zwangsvollstreckungssachen nach dem 8. Buch der ZPO.

Zu J.:

1.
Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat; dies gilt auch für Verfahren, die zum Zwecke der Verbindung an eine andere Kammer abgegeben werden. In diesem Falle sind die nachfolgenden Abschnitte K bis R nicht auszufüllen.
2.
Abschnitt J ist auch auszufüllen, wenn
 
a)
ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 5 Abs. 5) oder sich die Verfahrensart (Abschnitt L) oder die Gegenstände des Verfahrens (Abschnitt G) geändert haben; eine Änderung der Gegenstände im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht vor, wenn einzelne Gegenstände vorab, zum Beispiel durch Rücknahme, erledigt oder abgetrennt werden,
 
b)
eine Kammer wegfällt (§ 4 Abs. 1 Satz 3).
3.
Bei Abgabe an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt J, sondern Position Q. 7 auszufüllen; auch sind die übrigen Abschnitte entsprechend auszufüllen.
4.
Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Kammer abgegeben, was in der Regel insbesondere bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder beim Wegfall der Kammer der Fall ist, sind die Schlussbehandlung für die bisherige Kammer und das Ausfüllen des Abschnittes J erst in dem neuen Monat vorzunehmen (vergleiche § 4 Abs. 2).
 
Beispiel:
 
Im Hinblick auf eine Personalveränderung wird ab 1. Mai eine neue Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 10015 gebildet. Dieser Erhebungseinheit werden Angelegenheiten zugewiesen, die bisher bei den Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10009 bis 10011 bearbeitet wurden, einschließlich der noch anhängigen Verfahren. Die für die Aktenführung zuständige Serviceeinheit führt die am 1. Mai von der Erhebungseinheit mit den Schlüsselzahlen 10009 bis 10011 an die Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 10015 übergehenden Verfahren im Monat Mai der Schlussbehandlung unter Ausfüllen des Abschnittes J zu. Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Sachen für die Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 10015 zu erfassen.
 
Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass die Schlussbehandlung für die alte Erhebungseinheit und die Erfassung für die neue Erhebungseinheit jeweils im selben Monat durchgeführt wird.

Zu L.:

Die Nummer 1 ist auch bei der Wiederaufnahmeklage anzugeben. Klagen in Zwangsvollstreckungssachen nach dem 8. Buch der ZPO sind ebenfalls unter dieser Position zu erfassen.

Für ein selbständig beantragtes Prozesskostenhilfeverfahren ohne gleichzeitige Einreichung einer Klage oder eines Antrages zur Hauptsache ist Nummer 3 anzugeben. Das Gleiche gilt für Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe.

Zu M.:

Ein Verfahren unter Beteiligung des öffentlichen Dienstes liegt vor, wenn Kommunen, Länder, die Bundesrepublik Deutschland oder andere Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts als Arbeitgeber beteiligt sind, soweit die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes, zum Beispiel BAT, BAT-O, TVöD, TV-L, Anwendung finden.

Zu N.:

Hier ist anzugeben, wer die Klage oder den Antrag eingereicht hat. Widerklagen sind nicht einzubeziehen. Drittschuldnerklagen sind unter Position N 1 zu erfassen.

Zu O.:

Eine Vertretung ist auch dann gegeben, wenn eine Partei nur zeitweise vertreten war. Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Klägern/Antragstellern oder Beklagten/Antragsgegnern zutreffen, zum Beispiel O. 1. a auf Klägerseite, wenn mindestens einer von mehreren Klägern durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

Zu P.:

Hierunter sind auch Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe zu erfassen.

Treffen bei einer Mehrheit von Klägern/Antragstellern und Beklagten/Antragsgegnern mehrere Möglichkeiten zu, ist für jede Partei nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt (vergleiche Abschnitt I Nr. 3).

Bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe oder Beiordnung nach § 11a ArbGG bleibt eine nachträgliche Änderung oder Aufhebung unberücksichtigt.

Bei einer Mehrheit von Bewilligungen mit und ohne Ratenzahlungen auf der Seite einer Partei ist die Bewilligung ohne Ratenzahlung anzugeben. Nicht monatlich wiederkehrende Zahlungen aus dem Vermögen werden nicht als Bewilligung mit Ratenzahlung erfasst, sondern wie eine Bewilligung ohne Ratenzahlung behandelt.

Ist ein Verfahren statistisch neu zu erfassen (§ 5 Abs. 2), ist der Abschnitt P wie bei der erstmaligen Erfassung auszufüllen. Wurde nach der statistischen Neuerfassung erstmals über Prozesskostenhilfe entschieden oder eine frühere Entscheidung geändert, ist diese Entscheidung zu erfassen.

Zu Q.:

Die Positionen dieses Abschnittes sind auszufüllen, wenn durch sie das Verfahren in der Instanz oder hinsichtlich der vorläufigen Maßnahme bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.

Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt, zum Beispiel durch streitiges Urteil gegen einen Beklagten und später durch Anerkenntnisurteil gegen den anderen Beklagten, ist nur der Tatbestand anzugeben, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist, in dem Beispielsfall also nur das Anerkenntnisurteil. Die weiteren Ergebnisse, in dem Beispielsfall also das streitige Urteil, bleiben unberücksichtigt. Die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist dabei nicht als Teilerledigung anzusehen; ausschlaggebend für die Ausfüllung dieses Abschnittes ist die letzte Sachentscheidung. Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu, zum Beispiel streitiges Urteil gegen einen Beklagten und Anerkenntnis gegen den anderen Beklagten in demselben Termin, ist gemäß Abschnitt I Nr. 3 nur der Erledigungstatbestand anzukreuzen, der in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, in dem Beispielsfall also nur das streitige Urteil unter Position Q. 1.

Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens, zum Beispiel Teil-, Grund- oder Zwischenurteile, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche, werden statistisch nicht erfasst.

Zu Q. 1:

Streitige Urteile sind alle Urteile, die nach streitiger Verhandlung ergehen. Zu erfassen sind auch die Vorbehaltsurteile, die aufgrund von § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 302 oder 145 Abs. 3 ZPO ergehen.

Nicht zu erfassen sind hier Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteile, vergleiche Position Q. 3.

Zu Q. 2:

Hier sind nur gerichtliche Vergleiche zu erfassen, widerrufliche Vergleiche nur dann, wenn sie innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen worden sind. Auch wenn das Gericht den Inhalt eines geschlossenen Vergleiches gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 278 Abs. 6 ZPO durch Beschluss feststellt, ist diese Position anzugeben. Widerrufene und außergerichtliche Vergleiche bleiben unberücksichtigt.

Zu Q. 3:

Versäumnisurteile, gegen die Einspruch zulässig ist, kommen als Erledigungstatbestand nur in Betracht, wenn innerhalb der Einspruchsfrist kein Einspruch eingelegt worden ist.

Zu Q. 4:

In Betracht kommen die Beschlüsse nach § 62 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 922, 936 ZPO. Hier sind sowohl ablehnende als auch stattgebende Beschlüsse zu kennzeichnen; stattgebende Beschlüsse jedoch nur dann, wenn gegen sie bis zum Ablauf von drei Monaten nach ihrem Erlass kein Widerspruch eingelegt worden ist.

Zu Q. 6:

Bei Zurücknahme einer Klage, die der Zustimmung des Gegners bedarf, tritt die Erledigung des Verfahrens erst mit dem Eingang der Zustimmungserklärung ein, bei mehreren Gegnern erst mit dem Eingang der letzten Zustimmungserklärung. Gleiches gilt, wenn seine Zustimmung nach § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 269 Abs. 2 Satz 4 ZPO als erteilt gilt. Diese Position ist auch dann anzugeben, wenn die Wirkungen der Zurücknahme der Klage durch Beschluss ausgesprochen worden sind.

Zu R.:

Das Datum ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr anzugeben (TT.MM.JJJJ).

Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt Q aufgeführte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. Dabei bleibt der Zeitpunkt der Erfassung nach § 6 außer Betracht. Zu erfassen ist der Tag des Urteils, des Vergleiches, des Beschlusses, zum Beispiel Verweisungsbeschluss oder Verbindungsbeschluss, oder der Tag des Eingangs der Zurücknahmeerklärung, der Zustimmungserklärung zur Zurücknahme, im Falle des § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 269 Abs. 2 Satz 4 ZPO der Tag des Ablaufs der Notfrist, oder des sonstigen Schriftstückes, aus dem sich die Erledigung ergibt. Dies gilt auch bei Versäumnisurteilen, Arresten, einstweiligen Verfügungen, Prozesskostenhilfebeschlüssen und widerruflichen Vergleichen; die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben bei der Ausfüllung des Abschnittes R außer Betracht. Ebenso ist bei Ruhen, Aussetzung, Unterbrechung oder Nichtbetrieb des Verfahrens nicht der Tag des Fristablaufs einzutragen, sondern der Tag, von dem an die Frist zu laufen begonnen hat.

Bei Vergleichen gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 278 Abs. 6 ZPO, siehe Erläuterungen zu Q. 2, ist der Tag des Feststellungsbeschlusses maßgebend.

Anlage 6

Erläuterungen
zur Verfahrenserhebung für Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht einschließlich der Verfahren zur Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz

I. Allgemeines

1.
Über jedes Verfahren, das eine unter Abschnitt J aufgeführte Verfahrensart zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 5 Abs. 3 zutrifft, die aufgeführten Erhebungsmerkmale erfasst, und zwar
 
a)
beim Eingang der Sache die Angaben B bis G,
 
b)
nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die übrigen Angaben.
 
Neben den Angaben B bis G müssen die Angaben zu den Abschnitten J bis N erfasst werden, sofern nicht Abschnitt H „Abgabe innerhalb des Gerichts“ zutrifft.
2.
Die Erfassungen sind sorgfältig und genau vorzunehmen. Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden die rechtzeitige Erstellung der Statistik. Entstehen bei der Eingabe Zweifel, ist notfalls die Geschäftsleitung zu befragen.
3.
Treffen bei einem mit arabischen Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, zum Beispiel bei teilweiser Zurücknahme des Antrages M. 5 und Beschluss im Übrigen M. 1, ist nur diejenige Position anzugeben, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, in dem Beispielsfall also nur M. 1.

II. Zu den einzelnen Erhebungsmerkmalen

Zu B.:

Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage 12.

Zu C.:

Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit (Kammer) ist nicht die Zahl, die zum Namen der Kammer gehört, zum Beispiel bei der 1. Kammer nicht die Zahl 1, sondern diejenige Zahl, die sie durch die Gerichtsverwaltung zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Abs. 3).

Zu D.:

Die laufende Nummer wird vom DV-System vergeben. Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.

Zu E.:

Von der Geschäftsnummer ist lediglich die fortlaufende Nummer der Registrierung und die Jahreszahl anzugeben. Für das Jahr sind zwei Stellen auszugeben (JJ).

Zu F.:

Das Datum ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr auszugeben (TT.MM.JJJJ).

Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag einzutragen, an dem der Antrag bei Gericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. Das gilt auch bei der Übernahme einer Sache von einer anderen Kammer desselben Gerichts. In Rügeverfahren gemäß § 78a ArbGG ist der Eingang der Rügeschrift maßgebend.

Wird ein Verfahren, das durch einstweilige Verfügung (vergleiche die Erläuterungen zu Abschnitt M Nr. 4) erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Eingang dieser Erklärung maßgebend.

Bei Trennung eines Verfahrens ist als Tag des Eingangs für das abgetrennte Verfahren der Tag des Trennungsbeschlusses zu erfassen. Bei der Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht ist der Tag des Eingangs der Akten zu erfassen. Bei der Übernahme einer Sache von einer Kammer desselben Gerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgebend.

Zu H.:

1.
Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat; dies gilt auch für Verfahren, die zum Zwecke der Verbindung an eine andere Kammer abgegeben werden. In diesem Falle sind die nachfolgenden Abschnitte J bis N nicht auszufüllen.
2.
Abschnitt H ist auch auszufüllen, wenn
 
a)
ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 5 Abs. 5) oder sich die Verfahrensart (Abschnitt J) geändert hat,
 
b)
eine Kammer wegfällt (§ 4 Abs. 1 Satz 3).
3.
Bei Abgabe an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt H, sondern Position M. 6 auszufüllen; auch sind die übrigen Abschnitte entsprechend auszufüllen.
4.
Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Kammer abgegeben, was in der Regel insbesondere bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder beim Wegfall der Kammer der Fall ist, sind die Schlussbehandlung für die bisherige Kammer und das Ausfüllen des Abschnittes H erst in dem neuen Monat vorzunehmen, vergleiche § 4 Abs. 2.
 
Beispiel:
 
Im Hinblick auf eine Personalveränderung wird ab 1. Mai eine neue Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 10015 gebildet. Dieser Erhebungseinheit werden Angelegenheiten zugewiesen, die bisher bei den Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10009 bis 10011 bearbeitet wurden, einschließlich der noch anhängigen Verfahren. Die für die Aktenführung zuständige Serviceeinheit führt die am 1. Mai von der Erhebungseinheit mit den Schlüsselzahlen 10009 bis 10011 an die Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 15 übergehenden Verfahren im Monat Mai der Schlussbehandlung unter Ausfüllen des Abschnittes H zu. Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Sachen für die Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahlen 10015 zu erfassen.
 
Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass die Schlussbehandlung für die alte Erhebungseinheit und die Erfassung für die neue Erhebungseinheit jeweils im selben Monat durchgeführt wird.

Zu J.:

Die Nummer 1 ist auch bei dem Wiederaufnahmeantrag anzugeben.

Für ein selbständig beantragtes Prozesskostenhilfeverfahren ohne gleichzeitige Einreichung eines Antrages zur Hauptsache ist Nummer 3 anzugeben. Das Gleiche gilt für Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe.

Zu K.:

Hier ist anzugeben, wer den Antrag eingereicht hat.

Zu L.:

Anzugeben ist die Anzahl der Beteiligten. Reichen die Felder für die Ziffern der zu erfassenden Zahl nicht aus, ist die höchstmögliche Zahl (99) zu erfassen.

Zu M.:

Die Positionen dieses Abschnittes sind auszufüllen, wenn durch sie das Verfahren in der Instanz oder hinsichtlich der vorläufigen Maßnahme bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.

Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt, zum Beispiel durch Beschluss hinsichtlich eines Teiles des Antragbegehrens und später durch Vergleich hinsichtlich des übrigen Teiles, ist nur der Tatbestand anzugeben, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist, in dem Beispielsfall also nur der Vergleich. Die weiteren Ergebnisse, in dem Beispielsfall also der Beschluss, bleiben unberücksichtigt. Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu, zum Beispiel wie im vorigen Beispiel in demselben Termin, ist gemäß Abschnitt I Nr. 3 nur der Erledigungstatbestand anzukreuzen, der in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, in dem Beispielsfall also nur der Beschluss unter Position M. 1.

Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens, zum Beispiel Teil-, Grund- oder Zwischenbeschlüsse, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche, werden statistisch nicht erfasst.

Zu M. 1:

Zu erfassen sind Beschlüsse nach § 84 ArbGG.

Zu M. 2:

Hier sind nur gerichtliche Vergleiche nach § 83a ArbGG zu erfassen, widerrufliche Vergleiche nur dann, wenn sie innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen worden sind. Widerrufene und außergerichtliche Vergleiche bleiben unberücksichtigt.

Zu M. 3:

Zu erfassen ist die Einstellung des Verfahrens aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen aller Beteiligten nach § 83a Abs. 2 ArbGG sowie die Fälle, in denen die Beteiligten der Erledigungserklärung eines oder mehrerer Antragsteller zugestimmt haben (§ 83 a Abs. 3 ArbGG).

Zu M. 4:

In Betracht kommen Beschlüsse nach § 85 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 922 und 936 ZPO. Hier sind sowohl ablehnende als auch stattgebende Beschlüsse zu kennzeichnen; stattgebende Beschlüsse jedoch nur dann, wenn gegen sie bis zum Ablauf von drei Monaten nach ihrem Erlass kein Widerspruch eingelegt worden ist.

Zu M. 5:

Diese Position ist auch dann anzugeben, wenn die Wirkungen der Zurücknahme des Antrages durch Beschluss ausgesprochen worden sind.

Zu N.:

Das Datum ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr anzugeben (TT.MM.JJJJ).

Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt M aufgeführte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. Dabei bleibt der Zeitpunkt der Erfassung nach § 6 außer Betracht. Zu erfassen ist der Tag des Beschlusses, des Vergleiches oder der Tag des Eingangs der Zurücknahmeerklärung oder des sonstigen Schriftstückes, aus dem sich die Erledigung ergibt. Dies gilt auch bei einstweiligen Verfügungen, Prozesskostenhilfebeschlüssen und widerruflichen Vergleichen; die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben bei der Ausfüllung des Abschnittes N außer Betracht.

Anlage 7

Erläuterungen
zur Verfahrenserhebung für Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht einschließlich der Verfahren zur Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz

I. Allgemeines

1.
Über jedes Verfahren, das eine unter Abschnitt M aufgeführte Verfahrensart zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 5 Abs. 3 zutrifft, die aufgeführten Erhebungsmerkmale erfasst, und zwar
 
a)
beim Eingang der Sache die Angaben B bis H,
 
b)
nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die übrigen Angaben.
 
Neben den Angaben B bis H müssen die Angaben zu den Abschnitten K bis R und T erfasst werden, sofern nicht Abschnitt J „Abgabe innerhalb des Gerichts“ zutrifft. Die Erfassung für den Abschnitt S richtet sich nach dem Einzelfall.
2.
Die Erfassungen sind sorgfältig und genau vorzunehmen. Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden die rechtzeitige Erstellung der Statistik. Entstehen bei der Eingabe Zweifel, ist notfalls die Geschäftsleitung zu befragen.
3.
Treffen bei einem mit arabischen Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, zum Beispiel bei teilweiser Zurücknahme der Berufung R. 6 und Anerkenntnis im Übrigen R. 3, ist nur diejenige Position anzugeben, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, in dem Beispielsfall also nur R. 3. Bei Abschnitten, die mit kleinen Buchstaben unterteilt sind, zum Beispiel Abschnitt G, sind dagegen alle zutreffenden Angaben zu erfassen, zum Beispiel also G b und G d, wenn ein Verfahren Zahlungsklage und sonstiges zum Gegenstand hat.
4.
Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Ansprüchen, Rechtsmittelführern oder Rechtsmittelgegnern zutreffen, zum Beispiel Q. 1.1, wenn mindestens einem von mehreren Rechtsmittelführern oder Rechtsmittelgegnern Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt worden ist. Treffen für die mehreren Ansprüche oder Beteiligten unterschiedliche Angaben zu, ist bei den mit arabischen Zahlen unterteilten Abschnitten gemäß Nummer 3 nur diejenige Position anzugeben, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, zum Beispiel von Q. 1.2 und Q. 2 nur Q. 1.2, wenn Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung einem der Rechtsmittelführer bewilligt und einem anderen Rechtsmittelführer abgelehnt worden ist.

II. Zu den einzelnen Erhebungsmerkmalen

Zu B.:

Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage 12.

Zu C.:

Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit (Kammer) ist nicht die Zahl, die zum Namen der Kammer gehört, zum Beispiel bei der 1. Kammer nicht die Zahl 1, sondern diejenige Zahl, die sie durch die Gerichtsverwaltung zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Abs. 3).

Zu D.:

Die laufende Nummer wird vom DV-System vergeben. Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.

Zu E.:

Von der Geschäftsnummer ist lediglich die fortlaufende Nummer der Registrierung und die Jahreszahl anzugeben. Für das Jahr sind zwei Stellen auszugeben (JJ).

Zu F.:

Das Datum ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr anzugeben (TT.MM.JJJJ).

Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag einzutragen, an dem die Berufung oder der Antrag beim Berufungsgericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist.

Wird ein in der Berufungsinstanz durch Vorbehaltsurteil erledigtes Verfahren oder ein Verfahren, das in der Berufungsinstanz durch Versäumnisurteil, Arrest oder einstweilige Verfügung, Prozesskostenhilfebeschluss, Ruhen, Aussetzung, Unterbrechung oder Nichtbetrieb des Verfahrens und Fristablauf erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Eingang dieser Erklärung maßgebend.

Bei Trennung eines Berufungsverfahrens ist als Tag des Eingangs für das abgetrennte Verfahren der Tag des Trennungsbeschlusses zu erfassen. Bei der Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht ist der Tag des Eingangs der Akten zu erfassen. Bei der Übernahme einer Sache von einer Kammer desselben Gerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgebend.

Zu G.:

In diesem Abschnitt sind alle die Positionen (Buchstaben a bis d) anzugeben, die den Gegenstand des Verfahrens bilden. Die Verfahrensgegenstände eines weiteren, gegen dieselbe Entscheidung eingelegten Rechtsmittels sind zu ergänzen, sofern sie nicht bereits für das zuerst eingelegte Rechtsmittel erfasst wurden. Das Gleiche gilt für die Verfahrensgegenstände von Hilfsanträgen. Durch einen Mehrvergleich hinzukommende Verfahrensgegenstände bleiben unberücksichtigt.

Zu G. a:

Unter den Verfahrensgegenstand „Bestandsstreitigkeiten“ fallen auch Befristung, Weiterbeschäftigung, Anfechtung und Auflösung mit Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG. Im Abschnitt G a ist nur diejenige Unterposition anzugeben, die in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt (vergleiche Abschnitt I Nr. 3)

Zu G. b:

Zahlungsklagen einschließlich der Feststellung des Bestehens einer Zahlungsverpflichtung, soweit nicht die Position G. c zutrifft, zum Beispiel Arbeitsentgelt, Urlaubsentgelt und -abgeltung, Schadenersatz und Betriebsrenten.

Zu G. c:

Tarifliche Feststellungsklagen oder Zahlungsklagen aufgrund einer tariflichen Eingruppierung. Bei Vorliegen einer kombinierten Feststellungs- und Zahlungsklage ist als Verfahrensgegenstand ausschließlich „tarifliche Eingruppierung“ anzugeben.

Zu G. d:

Sonstige Verfahren, zum Beispiel Urlaubserteilung, Zeugniserteilung und -berichtigung, Arbeitspapiere, Beschäftigung, auch Berufungen gegen Urteile in Zwangsvollstreckungssachen nach dem 8. Buch der ZPO.

Zu J.:

1.
Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn sich das Berufungsverfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat; dies gilt auch für Verfahren, die zum Zwecke der Verbindung an eine andere Kammer abgegeben werden. In diesem Falle sind die nachfolgenden Abschnitte K bis T nicht auszufüllen.
2.
Abschnitt J ist auch auszufüllen, wenn
 
a)
ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 5 Abs. 5) oder sich die Verfahrensart (Abschnitt M) oder die Gegenstände des Verfahrens (Abschnitt G) geändert haben; eine Änderung der Gegenstände im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht vor, wenn einzelne Gegenstände vorab, zum Beispiel durch Rücknahme, erledigt oder abgetrennt werden,
 
b)
eine Kammer wegfällt (§ 4 Abs. 1 Satz 3).
3.
Bei Abgabe an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt J, sondern Position R. 7 auszufüllen; auch sind die übrigen Abschnitte entsprechend auszufüllen.
4.
Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Kammer abgegeben, was in der Regel insbesondere bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder beim Wegfall der Kammer der Fall ist, sind die Schlussbehandlung für die bisherige Kammer und das Ausfüllen des Abschnittes J erst in dem neuen Monat vorzunehmen (vergleiche § 4 Abs. 2).
 
Beispiel:
 
Im Hinblick auf eine Personalveränderung wird ab 1. Mai eine neue Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 60005 gebildet. Dieser Erhebungseinheit werden Angelegenheiten zugewiesen, die bisher bei den Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 60002 bis 60004 bearbeitet wurden, einschließlich der noch anhängigen Verfahren. Die für die Aktenführung zuständige Serviceeinheit führt die am 1. Mai von der Erhebungseinheit mit den Schlüsselzahlen 60002 bis 60004 an die Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 60005 übergehenden Verfahren im Monat Mai der Schlussbehandlung unter Ausfüllen des Abschnittes J zu. Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Sachen für die Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 60005 zu erfassen.
 
Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass die Schlussbehandlung für die alte Erhebungseinheit und die Erfassung für die neue Erhebungseinheit jeweils im selben Monat durchgeführt wird.

Zu K.:

Die Schlüsselzahl des Gerichts der ersten Instanz ergibt sich aus der Anlage 12.

Zu L.:

Als Tag des ersten Eingangs in der ersten Instanz ist der Tag zu erfassen, an dem die Klage oder der Antrag beim Arbeitsgericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. Ist ein Mahnverfahren in der ersten Instanz vorausgegangen, ist der Tag anzugeben, an dem die Kammer mit der Streitsache erstmals befasst war.

Zu M.:

Unter Nummer 2 sind auch Berufungen gegen Urteile in Zwangsvollstreckungssachen nach dem 8. Buch der ZPO zu erfassen.

Für ein selbständig beantragtes Prozesskostenhilfeverfahren ohne gleichzeitige Einreichung einer Berufung oder eines Antrages zur Hauptsache ist Nummer 4 anzugeben. Das Gleiche gilt für Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe.

Zu N.:

Ein Verfahren unter Beteiligung des öffentlichen Dienstes liegt vor, wenn Kommunen, Länder, die Bundesrepublik Deutschland oder andere Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts als Arbeitgeber beteiligt sind, soweit die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes, zum Beispiel BAT, BAT-O, TVöD, TV-L, Anwendung finden.

Zu O.:

Bei mehreren Rechtsmittelführern oder Rechtsmittelgegnern, die verschiedenen Gruppen angehören, sind jeweils alle in Frage kommenden Positionen anzugeben. Maßgeblich ist das erste Rechtsmittel. Anschlussberufungen sind nicht einzubeziehen.

Gehören mehrere Rechtsmittelführer oder Rechtsmittelgegner zur selben Gruppe, ist die zutreffende Position anzugeben.

Maßgebend sind die Beteiligtenangaben zum Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses in der Instanz.

Zu P.:

Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Rechtsmittelführern oder Rechtsmittelgegnern zutreffen, zum Beispiel wenn mindestens einer von mehreren Rechtsmittelführern durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

Zu Q.:

Hierunter sind auch Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe zu erfassen.

Treffen bei einer Mehrheit von Rechtsmittelführern und Rechtsmittelgegnern mehrere Möglichkeiten zu, ist für jede Partei nur die Position anzugeben, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt (vergleiche Abschnitt I Nr. 3).

Bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe bleibt eine nachträgliche Änderung oder Aufhebung unberücksichtigt.

Bei einer Mehrheit von Bewilligungen mit und ohne Ratenzahlungen auf der Seite einer Partei ist die Bewilligung ohne Ratenzahlung anzugeben. Nicht monatlich wiederkehrende Zahlungen aus dem Vermögen werden nicht als Bewilligung mit Ratenzahlung erfasst, sondern wie eine Bewilligung ohne Ratenzahlung behandelt.

Ist ein Verfahren statistisch neu zu erfassen (§ 5 Abs. 2), ist der Abschnitt Q wie bei der erstmaligen Erfassung auszufüllen. Wurde nach der statistischen Neuerfassung erstmals über Prozesskostenhilfe entschieden oder eine frühere Entscheidung geändert, ist diese Entscheidung zu erfassen.

Zu R.:

Die Positionen dieses Abschnittes sind auszufüllen, wenn durch sie das Verfahren in der Instanz oder hinsichtlich der vorläufigen Maßnahme bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.

Hat sich das Berufungsverfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt, zum Beispiel durch streitiges Urteil gegen einen Berufungsbeklagten und Anerkenntnisurteil gegen einen anderen Berufungsbeklagten, ist nur der Tatbestand anzugeben, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist, in dem Beispielsfall also nur das Anerkenntnisurteil. Die weiteren Ergebnisse, in dem Beispielsfall also das streitige Urteil, bleiben unberücksichtigt. Die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist dabei nicht als Teilerledigung anzusehen; ausschlaggebend für die Ausfüllung dieses Abschnittes ist die letzte Sachentscheidung. Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu, zum Beispiel streitiges Urteil gegen einen Berufungsbeklagten und Anerkenntnisurteil gegen einen anderen Berufungsbeklagten in demselben Termin, ist gemäß Abschnitt I Nr. 3 nur der Erledigungstatbestand anzukreuzen, der in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, in dem Beispielsfall also nur das streitige Urteil unter Position R. 1.

Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens, zum Beispiel Teil-, Grund- oder Zwischenurteile, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche, werden statistisch nicht erfasst.

Zu R. 1:

Streitige Urteile sind alle Urteile, die nach streitiger Verhandlung ergehen. Zu erfassen sind auch die Vorbehaltsurteile, die aufgrund von § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 302 oder 145 Abs. 3 ZPO ergehen.

Nicht zu erfassen sind hier Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteile (vergleiche Position R. 3).

Die Angabe dieser Position erfordert gleichzeitig Angaben im Abschnitt S. 

Zu R. 2:

Hier sind nur gerichtliche Vergleiche zu erfassen, widerrufliche Vergleiche nur dann, wenn sie innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen worden sind. Auch wenn das Gericht den Inhalt eines geschlossenen Vergleiches gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 278 Abs. 6 ZPO durch Beschluss feststellt, ist diese Position anzugeben. Widerrufene und außergerichtliche Vergleiche bleiben unberücksichtigt.

Zu R. 3:

Versäumnisurteile, gegen die Einspruch zulässig ist, kommen als Erledigungstatbestand nur in Betracht, wenn innerhalb der Einspruchsfrist kein Einspruch eingelegt worden ist.

Zu S.:

Ist das Verfahren durch streitiges Urteil (Position R. 1) erledigt worden, sind Angaben in Abschnitt S zu erfassen. Bei allen anderen Erledigungsarten (R. 2 bis R. 7) bleibt dieser Abschnitt leer.

Zu T.:

Das Datum ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr anzugeben (TT.MM.JJJJ).

Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Berufungsverfahren durch die in Abschnitt R aufgeführte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. Dabei bleibt der Zeitpunkt der Erfassung nach § 6 außer Betracht. Zu erfassen ist der Tag des Urteils, des Vergleiches, des Beschlusses, der Tag des Eingangs der Zurücknahmeerklärung oder des sonstigen Schriftstückes, aus dem sich die Erledigung ergibt. Dies gilt auch bei Versäumnisurteilen, Arresten, einstweiligen Verfügungen, Prozesskostenhilfebeschlüssen und widerruflichen Vergleichen; die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben bei der Ausfüllung des Abschnittes T außer Betracht. Ebenso ist bei Ruhen, Aussetzung, Unterbrechung oder Nichtbetrieb des Verfahrens nicht der Tag des Fristablaufs einzutragen, sondern der Tag, von dem an die Frist zu laufen begonnen hat.

Bei Vergleichen gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 278 Abs. 6 ZPO, siehe Erläuterungen zu R. 2, ist der Tag des Feststellungsbeschlusses maßgebend.

Anlage 8

Erläuterungen
zur Verfahrenserhebung für Beschwerdeverfahren in Beschlusssachen vor dem Landesarbeitsgericht
einschließlich der Verfahren zur Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz

I. Allgemeines

1.
Über jedes Verfahren, das eine unter Abschnitt L aufgeführte Verfahrensart zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 5 Abs. 3 zutrifft, die aufgeführten Erhebungsmerkmale erfasst, und zwar
 
a)
beim Eingang der Sache die Angaben B bis G,
 
b)
nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die übrigen Angaben.
 
Neben den Angaben B bis G müssen die Angaben zu den Abschnitten J bis O und Q erfasst werden, sofern nicht Abschnitt H „Abgabe innerhalb des Gerichts“ zutrifft.
2.
Die Erfassungen sind sorgfältig und genau vorzunehmen. Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden die rechtzeitige Erstellung der Statistik. Entstehen bei der Eingabe Zweifel, ist notfalls die Geschäftsleitung zu befragen.
3.
Treffen bei einem mit arabischen Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, zum Beispiel bei teilweiser Zurücknahme der Beschwerde O. 4 und Beschluss im Übrigen O. 1, ist nur diejenige Position anzugeben, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, in dem Beispielsfall also nur O. 1.

II. Zu den einzelnen Erhebungsmerkmalen

Zu B.:

Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage 12.

Zu C.:

Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit (Kammer) ist nicht die Zahl, die zum Namen der Kammer gehört, zum Beispiel bei der 1. Kammer nicht die Zahl 1, sondern diejenige Zahl, die sie durch die Gerichtsverwaltung zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Abs. 3).

Zu D.:

Die laufende Nummer wird vom DV-System vergeben. Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.

Zu E.:

Von der Geschäftsnummer ist lediglich die fortlaufende Nummer der Registrierung und die Jahreszahl anzugeben. Für das Jahr sind zwei Stellen auszugeben (JJ).

Zu F.:

Das Datum ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr anzugeben (TT.MM.JJJJ).

Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag einzutragen, an dem die Beschwerde oder der Antrag beim Beschwerdegericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist.

Wird ein Verfahren, das durch einstweilige Verfügung oder Prozesskostenhilfebeschluss erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Eingang dieser Erklärung maßgebend.

Bei Trennung eines Verfahrens ist als Tag des Eingangs für das abgetrennte Verfahren der Tag des Trennungsbeschlusses zu erfassen. Bei der Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht ist der Tag des Eingangs der Akten zu erfassen. Bei der Übernahme einer Sache von einer Kammer desselben Gerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgebend.

Zu H.:

1.
Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat; dies gilt auch für Verfahren, die zum Zwecke der Verbindung an eine andere Kammer abgegeben werden. In diesem Falle sind die nachfolgenden Abschnitte J bis Q nicht auszufüllen.
2.
Abschnitt H ist auch auszufüllen, wenn
 
a)
ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 5 Abs. 5) oder sich die Verfahrensart (Abschnitt L) geändert hat,
 
b)
eine Kammer wegfällt (§ 4 Abs. 1 Satz 3).
3.
Bei Abgabe an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt H, sondern Position O. 5 auszufüllen; auch sind die übrigen Abschnitte entsprechend auszufüllen.
4.
Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Kammer abgegeben, was in der Regel insbesondere bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder beim Wegfall der Kammer der Fall ist, sind die Schlussbehandlung für die bisherige Kammer und das Ausfüllen des Abschnittes H erst in dem neuen Monat vorzunehmen (vergleiche § 4 Abs. 2).
 
Beispiel:
 
Im Hinblick auf eine Personalveränderung wird ab 1. Mai eine neue Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 60005 gebildet. Dieser Erhebungseinheit werden Angelegenheiten zugewiesen, die bisher bei den Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 60002 bis 60004 bearbeitet wurden, einschließlich der noch anhängigen Verfahren. Die für die Aktenführung zuständige Serviceeinheit führt die am 1. Mai von der Erhebungseinheit mit den Schlüsselzahlen 60002 bis 60004 an die Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 60005 übergehenden Verfahren im Monat Mai der Schlussbehandlung unter Ausfüllen des Abschnittes H zu. Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Sachen für die Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 60005 zu erfassen.
 
Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass die Schlussbehandlung für die alte Erhebungseinheit und die Erfassung für die neue Erhebungseinheit jeweils im selben Monat durchgeführt wird.

Zu J.:

Die Schlüsselzahl des Gerichts der ersten Instanz ergibt sich aus der Anlage 12.

Zu K.:

Als Tag des ersten Eingangs in der ersten Instanz ist der Tag zu erfassen, an dem der Antrag beim Arbeitsgericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist.

Zu L.:

Für ein selbständig beantragtes Prozesskostenhilfeverfahren ohne gleichzeitige Einreichung eines Antrages zur Hauptsache ist Nummer 4 anzugeben. Das Gleiche gilt für Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe.

Zu M.:

Hier ist anzugeben, wer die Beschwerde eingelegt hat.

Zu N.:

Anzugeben ist die Anzahl der Beteiligten. Reichen die Felder für die Ziffern der zu erfassenden Zahl nicht aus, ist die höchstmögliche Zahl (99) zu erfassen.

Zu O.:

Die Positionen dieses Abschnittes sind auszufüllen, wenn durch sie das Verfahren in der Instanz oder hinsichtlich der vorläufigen Maßnahme bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.

Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt, zum Beispiel durch Beschluss hinsichtlich eines Teiles des Antragbegehrens und später durch Vergleich hinsichtlich des übrigen Teiles, ist nur der Tatbestand anzugeben, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist, in dem Beispielsfall also nur der Vergleich. Die weiteren Ergebnisse, in dem Beispielsfall also der Beschluss, bleiben unberücksichtigt. Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu, etwa wie im vorigen Beispiel in demselben Termin, ist gemäß Abschnitt I Nr. 3 nur der Erledigungstatbestand anzukreuzen, der in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, in dem Beispielsfall also nur der Beschluss unter Position O. 1.

Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens, zum Beispiel Teil-, Grund- oder Zwischenbeschlüsse, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche, werden statistisch nicht erfasst.

Zu O. 1:

Zu erfassen sind Beschlüsse nach § 91 ArbGG.

Zu O. 2:

Hier sind nur gerichtliche Vergleiche nach § 90 Abs. 2 in Verbindung mit § 83a Abs. 1 ArbGG zu erfassen, widerrufliche Vergleiche nur dann, wenn sie innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen worden sind. Widerrufene und außergerichtliche Vergleiche bleiben unberücksichtigt.

Zu O. 3:

Zu erfassen ist die Einstellung des Verfahrens aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen aller Beteiligten nach § 90 Abs. 2 in Verbindung mit § 83a Abs. 2 ArbGG sowie die Fälle, in denen die Beteiligten der Erledigungserklärung eines oder mehrerer Antragsteller zugestimmt haben (§ 90 Abs. 2 in Verbindung mit § 83a Abs. 3 ArbGG).

Zu O. 4:

Diese Position ist auch dann anzugeben, wenn die Wirkungen der Zurücknahme des Antrages durch Beschluss ausgesprochen worden sind.

Zu P.:

Ist das Verfahren durch Beschluss nach § 91 ArbGG (Position O. 1) erledigt worden, muss der Abschnitt P immer Angaben enthalten. Bei allen anderen Erledigungsarten (O. 2 bis O. 5) bleibt dieser Abschnitt leer.

Zu Q.:

Das Datum ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr anzugeben (TT.MM.JJJJ).

Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt O aufgeführte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. Dabei bleibt der Zeitpunkt der Erfassung nach § 6 außer Betracht. Zu erfassen ist der Tag des Beschlusses, des Vergleiches oder der Tag des Eingangs der Zurücknahmeerklärung oder des sonstigen Schriftstückes, aus dem sich die Erledigung ergibt. Dies gilt auch bei einstweiligen Verfügungen, Prozesskostenhilfebeschlüssen und widerruflichen Vergleichen; die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben bei der Ausfüllung des Abschnittes Q außer Betracht.

Anlage 9

Anlage 10

Anlage 11

Erläuterungen
zu den Monatserhebungen der Anlagen 9 und 10

I. Allgemeines

Monatserhebungen sind auch in solchen Monaten auszufüllen und an das Statistische Landesamt weiterzuleiten, in denen von einer Erhebungseinheit keine Verfahren erledigt wurden.

II. Zu den einzelnen Abschnitten:

Zu B. und C.:

Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage 12. Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit (Kammer) ist nicht die Zahl, die zum Namen der Kammer gehört, zum Beispiel bei der 1. Kammer nicht die Zahl 1, sondern diejenige Zahl, die sie durch die Gerichtsverwaltung zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Abs. 3).

Zu E.:

1.
Die Zahlen für die Geschäftsentwicklung der in der Verfahrenserhebung erfassten Verfahren sind dem DV-System zu entnehmen.
2.
Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die nach § 4 Abs. 1 Satz 3 statistisch abgeschlossenen Datensätze mit der betreffenden Monatserhebung an das Statistische Landesamt weitergeleitet. In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz sodann mit Null ab. In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang und nicht etwa als Bestand.

III. Zu Anlage 9:

Zu F.:

Dieser Abschnitt ist auch für solche Erhebungseinheiten auszufüllen, die keine unter die Verfahrenserhebung fallenden Verfahren bearbeiten. Der Geschäftsanfall an in diesem Abschnitt genannten Verfahren ist für jede Erhebungseinheit gesondert aus den Listen der Aktenordnung zu ermitteln. An andere Erhebungseinheiten im Wege der Abgabe innerhalb des Gerichts abgegebene Verfahren sind dabei nicht mitzuzählen.

Wird für mehrere Erhebungseinheiten nur eine Liste geführt, sind grundsätzlich in der Monatserhebung unter Abschnitt F jeweils nur die auf die jeweilige Erhebungseinheit entfallenden Geschäfte zu erfassen.

Position F. e:

Hier sind Erinnerungen gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, Erinnerungen gegen den Kostenansatz, Erinnerungen gegen eine Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung und Erinnerungen gegen eine Festsetzung der Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe oder nach § 11a ArbGG beigeordneten Rechtsanwalts zu erfassen.

Es sind nur Erinnerungen zu erfassen, die dem Richter zur Entscheidung vorgelegt worden sind.

Position F. f:

Unter dieser Position sind auch selbständige Vollstreckungsanträge zu erfassen.

IV. Zu Anlage 10:

Zu F.:

Dieser Abschnitt ist auch für solche Erhebungseinheiten auszufüllen, die keine unter die Verfahrenserhebung fallenden Verfahren bearbeiten. Der Geschäftsanfall an in diesem Abschnitt genannten Verfahren ist für jede Erhebungseinheit gesondert aus den Listen der Aktenordnung zu ermitteln. An andere Erhebungseinheiten im Wege der Abgabe innerhalb des Gerichts abgegebene Verfahren sind dabei nicht mitzuzählen.

Wird für mehrere Erhebungseinheiten nur eine Liste geführt, sind grundsätzlich in der Monatserhebung unter Abschnitt F jeweils nur die auf die jeweilige Erhebungseinheit entfallenden Geschäfte zu erfassen.

Position F. II. a:

Hier sind Erinnerungen gegen den Kostenansatz und Erinnerungen gegen eine Festsetzung der Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts zu erfassen.

Es sind nur Erinnerungen zu erfassen, die dem Richter zur Entscheidung vorgelegt worden sind.

Position F II b:

Hierunter fallen zum Beispiel Wahlanfechtung bei Präsidiumswahl (§ 21b Abs. 6 Satz 2 GVG), Entscheidung bei Ablehnung von Rechtshilfe (§ 159 GVG), gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit (§ 36 ZPO), Ordnungsgeld gegen ehrenamtliche Richter (§ 28 ArbGG), Ablehnung von Gerichtspersonen bei Beschlussunfähigkeit des Arbeitsgerichts (§ 49 Abs. 2 ArbGG), Amtsentbindung von ehrenamtlichen Richtern (§ 21 Abs. 5, § 37 Abs. 2 ArbGG), Amtsenthebung von ehrenamtlichen Richtern (§§ 27, 37 Abs. 2 ArbGG).

Anlage 12

Verzeichnis der Schlüsselzahlen der Gerichte

Es erhalten folgende Schlüsselzahlen:

Schlüsselzahlen
Gericht Schlüssel
Sächsisches Landesarbeitsgericht 3000
Arbeitsgericht Bautzen 3100
Arbeitsgericht Chemnitz 3200
Arbeitsgericht Dresden 3300
Arbeitsgericht Leipzig 3400
Arbeitsgericht Zwickau 3500
1
Dies gilt nur für die Länder Berlin und Hessen.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. SDr. 2009 Nr. 2, S. 1
    Fsn-Nr.: 300-V09.4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2009

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2010