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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Programm des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie und der Sächsischen Tierseuchenkasse zum Schutz der Schweinebestände vor der Infektion mit dem Virus des Porcinen Reproduktiven und Respiratorischen Syndroms

Vollzitat: Programm des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie und der Sächsischen Tierseuchenkasse zum Schutz der Schweinebestände vor der Infektion mit dem Virus des Porcinen Reproduktiven und Respiratorischen Syndroms vom 17. April 1998 (SächsABl. S. 656)

Programm
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
und der Sächsischen Tierseuchenkasse
zum Schutz der Schweinebestände vor der Infektion mit dem Virus des Porcinen Reproduktiven und Respiratorischen Syndroms (PRRS-Programm)

Vom 17. April 1998

Das Porcine Reproduktive und Respiratorische Syndrom (PRRS) kann in Schweinezucht- und Mastbeständen zu beträchtlichen Verlusten und Leistungsdepressionen führen. Es sind insbesondere Spätaborte ab dem 105. Trächtigkeitstag, lebensschwache Ferkel und erhöhte Umrauscherraten festzustellen.
Bei jüngeren Tieren treten gehäuft Atemwegserkrankungen auf. Erkennbare klinische Symptome sind unter anderem Rotfärbung und Schwellung im Augenbereich (Bindehautentzündungen) und Zyanose (Blaufärbung) der Ohren. Die Infektion wird durch ein Arterivirus ausgelöst, das über den Tierverkehr, über Sperma und über belebte und unbelebte Vektoren verbreitet wird. Das Virus ist Wegbereiter für andere Infektionen.

1.
Verbreitung der PRRS

1997 wurde ein Überblick über die Verbreitung des Erregers in den Schweinebeständen des Freistaates Sachsen erarbeitet. In den Eberstationen, in bedeutenden Herdbuchbetrieben und in circa 35 vom Hundert der Zuchtbetriebe mit mehr als 100 Sauen wurde PRRS nicht nachgewiesen.

2.
Ziel des Programmes

Aufgabe des Programmes ist:

a)
die ermittelten unverdächtigen Bestände vor einer PRRS-Infektion zu schützen und
b)
in infizierten Beständen die Verluste und Leistungsdepressionen zu reduzieren.
3.
Begriffsbestimmung
a)
Ein PRRS-unverdächtiger Bestand ist ein Bestand, in dem keine für PRRS sprechenden klinischen Symptome auftreten und keine PRRS-positiven Befunde bei der jährlichen serologischen Untersuchung sowie bei der Abortursachenabklärung erhoben werden. In diesen Bestand werden nur Tiere aus PRRS-unverdächtigen Beständen beziehungsweise Tiere mit serologisch PRRS-negativem Untersuchungsergebnis eingestellt, siehe auch Nummern 6 und 8.
b)
Ein PRRS-positiver Bestand ist ein Bestand, bei dem PRRS serologisch (Antikörpernachweis) oder durch Antigen- und Antikörpernachweis festgestellt worden ist. Erkennbare klinische Symptome müssen nicht auftreten.
4.
Diagnostik

Die Infektion wird nachgewiesen durch:

a)
blutserologische Untersuchung mittels ELISA (Antikörpernachweis);
b)
Immunperoxydasetest zur weiteren Spezifizierung der ELISA-Untersuchungen (Antikörpernachweis);
c)
Immunfluoreszenztest an Lungenmaterial ab Läuferalter (Antigennachweis).
5.
Teilnahme am Programm

Die Teilnahme am Programm ist freiwillig.
Tierbesitzer von PRRS-unverdächtigen Zuchtbeständen, die an dem Programm teilnehmen möchten, teilen dies dem zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA) mit. Dazu erhalten sie vom Schweinegesundheitsdienst (SGD) sowohl das Programm als auch die vorbereitete Mitteilung an das LÜVA (Anlage) zugestellt.
Der Amtstierarzt informiert den mit der Blutprobenentnahme zur Untersuchung auf Aujeszkysche Krankheit beauftragten Tierarzt über die Teilnahme des Tierbesitzers am PRRS-Programm.
Der Tierarzt hat auf dem Blutproben-Einsendeformular „Untersuchung gemäß PRRS-Programm“ zu vermerken. Erfolgt kein Vermerk, werden dem Tierbesitzer die PRRS-Untersuchungen von der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen (LUA) in Rechnung gestellt.

6.
Kontrolluntersuchungen in PRRS-unverdächtigen Beständen

In allen PRRS-unverdächtigen Schweinezuchtbeständen, die am Programm teilnahmen, werden zur Kontrolle des PRRS-Status jährlich serologische Stichproben durchgeführt. Dazu werden die Blutproben zur Untersuchung auf Aujeszkysche Krankheit genutzt. Treten in serologisch PRRS-unverdächtigen Zuchtbeständen Aborte auf, sind diese über Blutproben auf PRRS zu untersuchen.

7.
Mitteilung der Ergebnisse und Berichterstattung

Die Untersuchungsergebnisse werden von der LUA dem Tierbesitzer, dem zuständigen LÜVA, dem Hoftierarzt und dem SGD mitgeteilt. Der SGD ist berechtigt, die Ergebnisse der zuständigen Zuchtorganisation mitzuteilen. Die Befunde der labordiagnostischen Untersuchung werden jährlich durch den SGD der Sächsischen Tierseuchenkasse zusammengefasst und ausgewertet.

8.
Maßnahmen im PRRS-unverdächtigen Bestand
a)
Zukauf nur aus nachgewiesen serologisch PRRS-unverdächtigen Beständen, Stichprobengröße gemäß Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 1997 (BGBl. I S. 2701), berichtigt am 14. Januar 1998 (BGBl. I S. 90). Dazu ist ein negatives Untersuchungsergebnis vom Herkunftsbestand zu fordern (serologische Stichprobe aus dem Herkunftsbestand), das nicht länger als ein Jahr zurückliegen darf.
Bei Zukauf von Zuchttieren aus Betrieben mit unbekanntem PRRS-Status sind diese in der Quarantäne serologisch auf PRRS zu untersuchen.
Für Betriebe die sich der „Gemeinsamen Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie sowie des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten zum Programm zur Sicherung der Tiergesundheit in schweinehaltenden Betrieben“ vom 9. April 1998 (SächsABl. S. 330) angeschlossen haben, gelten die dort festgelegten Kriterien für die Quarantäneuntersuchung gemäß Ziffer IV Nr. 9.
b)
Spermazukauf aus PRRS-unverdächtigen Eberstationen
c)
Seuchenprophylaktische Absicherung gegenüber PRRS-positiven Beständen.
9.
Maßnahmen im PRRS-positiven Bestand

Bei Auftreten von für PRRS sprechenden klinischen Symptomen sind gezielte labordiagnostische Untersuchungen in Absprache mit dem SGD der Sächsischen Tierseuchenkasse durchzuführen. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind Grundlage für ein betriebsspezifisch zu erstellendes Bekämpfungsprogramm.
Möglichkeiten der Bekämpfung sind

a)
betriebsspezifische Managementmaßnahmen sowie
b)
Immunisierung.
10.
Kosten

Die Kosten für die labordiagnostischen Untersuchungen nach Nummer 6 trägt die Sächsische Tierseuchenkasse. Im Übrigen gelten die Festlegungen der Leistungssatzung der Sächsischen Tierseuchenkasse in der jeweils geltenden Fassung.

11.
Inkrafttreten

Das Programm tritt am 20. April 1998 in Kraft.

Dresden, den 17. April 1998

Prof. Dr. Schwerg
Abteilungsleiter
Sächsisches Staatsministerium für Soziales,
Gesundheit und Familie

Dr. Braune
Vorsitzender des Verwaltungsrates
der Sächsischen Tierseuchenkasse

Anlage

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1998 Nr. 36, S. 656

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 20. April 1998

    Fassung gültig bis: 23. März 2006