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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über das verkürzte Berufungsverfahren

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über das verkürzte Berufungsverfahren vom 7. April 1992 (SächsGVBl. S. 152)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
über das verkürzte Berufungsverfahren

Vom 7. April 1992

Aufgrund von § 48 Abs. 2 Satz 5 des Sächsischen Hochschulerneuerungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 261) wird verordnet:

§ 1
Durchführung des verkürzten Berufungsverfahrens

An jeder Hochschule des Freistaates Sachsen dürfen maximal 30 Prozent der im Stellenplan vorgesehenen Professorenstellen durch das verkürzte Berufungsverfahren gemäß § 48 Abs. 2 Sächsischen Hochschulerneuerungsgesetzes besetzt werden. Dazu werden vom Staatsminister für Wissenschaft und Kunst im Zusammenwirken mit der Hochschulkommission nach Anhörung des Hochschulrates außerordentliche Berufungskommissionen gemäß § 125 Sächsischen Hochschulerneuerungsgesetzes eingesetzt.

§ 2
Vorschläge zur Durchführung verkürzter Berufungsverfahren

Vorschläge für die Durchführung verkürzter Berufungsverfahren unterbreiten die Rektoren im Zusammenwirken mit Mitgliedern von Personal- und Fachkommissionen sowie der Senate der Hochschulen. Bewerbungen für Berufungen in einem verkürzten Berufungsverfahren sind ausgeschlossen.

§ 3
Abweichungen vom Berufungsverfahren nach §§ 50 ff.
Sächsischen Hochschulerneuerungsgesetzes

(1) Im verkürzten Berufungsverfahren ist zur Beschleunigung abweichend von den Vorschriften der §§ 50 ff. Sächsischen Hochschulerneuerungsgesetzes insbesondere zulässig:

  1. Auswahl von Wissenschaftlern für das verkürzte Berufungsverfahren durch die außerordentliche Berufungskommission anstelle öffentlicher Ausschreibung
  2. Vorschlag von weniger als drei Wissenschaftlern
  3. Einholung von weniger als drei Gutachten.

An die Stelle von Gutachten kann eine Würdigung der wissenschaftlichen Qualifikation der Vorgeschlagenen durch ein auswärtiges Mitglied der außerordentlichen Berufungskommission treten.

(2) Dem Berufungsvorschlag der außerordentlichen Berufungskommission sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. Darstellung des wissenschaftlichen oder künstlerischen Entwicklungsweges der zur Berufung Vorge-schlagenen
  2. Liste der wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten der zur Berufung Vorgeschlagenen
  3. Protokolle der Sitzung der außerordentlichen Berufungskommission, aus denen sich der Verlauf der Entscheidungen ergibt.

§ 4
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 7. April 1992

Der Staatsminister
für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1992 Nr. 14, S. 152
    Fsn-Nr.: 711

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 22. April 1992

    Fassung gültig bis: 1. Februar 2002