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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Bereiche besonderer schulischer Aufgaben an öffentlichen Schulen und die Tätigkeit von Fachberatern

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Bereiche besonderer schulischer Aufgaben an öffentlichen Schulen und die Tätigkeit von Fachberatern vom 8. November 2019 (MBl. SMK S. 426), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 287)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über Bereiche besonderer schulischer Aufgaben an öffentlichen Schulen und die Tätigkeit von Fachberatern
(VwV – BbschA/FB)

Vom 8. November 2019

I.
Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift regelt

1.
die Einrichtung von Bereichen besonderer schulischer Aufgaben an öffentlichen Schulen,
2.
die Tätigkeit von Lehrkräften an öffentlichen Schulen in Bereichen besonderer schulischer Aufgaben sowie
3.
die Tätigkeit von Lehrkräften an öffentlichen Schulen als Fachberater.

II.
Bereiche besonderer schulischer Aufgaben

1.
Einrichtung von Bereichen besonderer schulischer Aufgaben an öffentlichen Schulen
a)
Oberschulen, Gymnasien, Abendgymnasien, Abendoberschulen und Kollegs sowie Förderschulen und Förderzentren können Bereiche besonderer schulischer Aufgaben einrichten.
b)
Berufliche Schulzentren können, gegebenenfalls kombiniert nach Berufsbereichen, Berufsgruppen, Bildungsgängen, Bildungsmaßnahmen für besondere Zielgruppen sowie nach Schularten Bereiche besonderer schulischer Aufgaben ausweisen.
c)
Die Einrichtung von Bereichen besonderer schulischer Aufgaben erfolgt durch den Schulleiter im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde.
d)
Die inhaltliche und organisatorische Verantwortung für einen definierten Bereich wird einer Lehrkraft mit besonderen schulischen Aufgaben übertragen. Sie unterliegt dem Weisungsrecht des Schulleiters.
2.
Zusammenarbeit von Schule und Schulaufsichtsbehörde
a)
Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Verteilung der im Haushalts- und Stellenplan gesondert ausgewiesenen Stellen für Lehrkräfte mit besonderen schulischen Aufgaben auf die Einzelschulen.
b)
Die Einrichtung von Stellen für Lehrkräfte mit besonderen schulischen Aufgaben an der jeweiligen Schule kann nur in der von der Schulaufsichtsbehörde für diese Schule gebilligten Anzahl erfolgen und setzt jeweils einen entsprechenden Verantwortungsumfang sowie in der Regel den Nachweis einer grundständigen Lehramtsausbildung voraus.
c)
Der Schulleiter definiert für seine Schule die Bereiche besonderer schulischer Aufgaben und untersetzt nach Anhörung der Gesamtlehrerkonferenz die in jedem Bereich zu leistenden Aufgaben inhaltlich (Bereichsbeschreibung).
d)
Die Schulaufsichtsbehörde kann für vergleichbare Bereiche besonderer schulischer Aufgaben und deren inhaltliche Ausgestaltung Vorgaben machen.
3.
Lehrkräfte mit besonderen schulischen Aufgaben
a)
Lehrkräfte mit besonderen schulischen Aufgaben üben die ihnen übertragenen Tätigkeiten im Auftrag des Schulleiters aus. Sie unterstützen die Schulleitung bei der Qualitätsentwicklung und bei inhaltlichen Aufgaben gemäß Nummer 2 Buchstabe c an der eigenen Schule.
Die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Schulleiters, insbesondere nach § 42 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.
b)
Oberstufenberater und Fachleiter gehören zu den Lehrkräften mit besonderen schulischen Aufgaben. Ihre Tätigkeit wird geregelt durch die schulische Bereichsbeschreibung gemäß Nummer 2 Buchstabe c sowie durch Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde gemäß Nummer 2 Buchstabe d.
c)
An Beruflichen Schulzentren obliegen den Fachleitern für den jeweiligen Fachbereich insbesondere zusätzlich die Verantwortung zur Umsetzung des Lernfeldkonzepts einschließlich der Organisation des lernfeldstrukturierten Unterrichts sowie die Abstimmung mit den Ausbildungsbetrieben und Praktikumseinrichtungen.

III.
Fachberater

1.
Funktion und Stellung der Fachberater
a)
Fachberater unterstützen die Schulaufsichtsbehörden bei der Schulaufsicht. Sie beraten die Lehrkräfte und wirken bei der Lehrerfortbildung und bei der Zusammenarbeit mit den Schulträgern mit.
b)
Fachberater üben die ihnen übertragenen Tätigkeiten im Auftrag der Schulaufsichtsbehörde aus.
c)
Die Schulaufsichtsbehörde bewirtschaftet die nach Kassenanschlag zugewiesenen Stellen für Fachberater eigenverantwortlich. Grundsätzlich ist dabei eine standortübergreifende Vergleichbarkeit zu sichern.
d)
Die Schulaufsichtsbehörde gewährt Fachberatern nach Maßgabe der Regelungen der Sächsischen Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben dem Aufwand entsprechend personenbezogene Anrechnungsstunden. Fachberater sollen in der Regel mit mehr als der Hälfte der Unterrichtsstunden, die sie ohne die Fachberatertätigkeit zu erteilen hätten, im Unterricht eingesetzt werden.
2.
Einsatz und Aufgaben des Fachberaters
a)
An den Grundschulen, Oberschulen, Gymnasien, Abendgymnasien, Abendoberschulen und Kollegs erfolgt der Einsatz der Fachberater schulübergreifend und in der Regel schulartspezifisch für Unterrichtsfächer, Fächergruppen oder Unterricht mit besonderen Zielgruppen, an Gymnasien außerdem für schulspezifische Profile. An den Förderschulen erfolgt der Einsatz der Fachberater in der Regel nach Förderschwerpunkten.
b)
An berufsbildenden Schulen erfolgt der Einsatz der Fachberater schulübergreifend, gegebenenfalls schulartübergreifend, für einzelne Unterrichtsfächer, für Berufsbereiche oder Berufsgruppen und für Unterricht mit besonderen Zielgruppen.
c)
Die Schulaufsichtsbehörde definiert die für ihren jeweiligen Aufsichtsbereich zu leistenden Aufgaben (Bereichsbeschreibung). Grundsätzlich ist eine standortübergreifende Vergleichbarkeit zu sichern.

IV.
Übertragung der Aufgaben an Lehrkräfte mit besonderen schulischen Aufgaben und an Fachberater

1.
Die Schulaufsichtsbehörde überträgt die Tätigkeiten einer Lehrkraft mit besonderen schulischen Aufgaben oder eines Fachberaters in Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers. Die arbeitsvertraglichen Regelungen bleiben unberührt.
2.
Voraussetzung für die Übertragung der Aufgaben für eine Lehrkraft mit besonderen schulischen Aufgaben, die an eine verfügbare Stelle gemäß Ziffer II Nummer 2 Buchstabe a geknüpft ist, sowie die Übertragung der Aufgaben eines Fachberaters ist eine Bewerbung um die entsprechende Tätigkeit auf Grundlage der in Ziffer II Nummer 2 Buchstabe c oder Ziffer III Nummer 2 Buchstabe c ausgewiesenen Bereichsbeschreibung.
3.
Die Schulaufsichtsbehörde kann Fachberatern darüber hinaus weitere Aufgaben übertragen. Mit dem Ziel der Verbesserung der Qualität von Bildung und Unterricht und zur Unterstützung von Schulen bei spezifischen pädagogischen Fragen betrifft dies insbesondere system- und fachübergreifende Aufgaben.
4.
Die Tätigkeit als Lehrkraft mit besonderen schulischen Aufgaben ist auszuschreiben, wenn sie an eine verfügbare Stelle gemäß Ziffer II Nummer 2 Buchstabe a geknüpft ist. Fachberaterstellen sowie die Fachleiterstellen an Beruflichen Schulzentren sind grundsätzlich auszuschreiben. Vor der Übertragung der Aufgaben ist aus dem Kreis der Bewerber die am besten geeignete Lehrkraft zu ermitteln. Unter den Bewerbern ist ein Auswahlverfahren durchzuführen. Die Regelungen der Vereinbarung zur Integration schwerbehinderter Beschäftigter im Schuldienst im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus vom 20. Oktober 2003, insbesondere Nummer 3.1, sind zu beachten.
5.
Vor der Übertragung der Aufgaben eines Fachberaters für das Fach Evangelische Religion, Katholische Religion oder Jüdische Religion stellt die Schulaufsichtsbehörde mit dem Staatsministerium für Kultus das Einvernehmen her.
6.
Lehrkräfte mit besonderen schulischen Aufgaben bzw. Fachberater sollen von ihrer Tätigkeit entbunden werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Ein dienstliches Interesse an der Entbindung liegt insbesondere vor, wenn die Person aufgrund der Übernahme einer anderen Aufgabe im Schulbereich die Tätigkeit nicht mehr ausüben kann.

V.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die VwV-Fachleiter/Fachberater vom 19. März 2008 (MBl. SMK S. 249), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 3. Februar 2016 (MBl. SMK S. 35) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 409) außer Kraft.

Dresden, den 8. November 2019

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2019 Nr. 12, S. 426
    Fsn-Nr.: 710-V19.7

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 6. Dezember 2019