Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Gewährung von Prämien für besondere Leistungen an Arbeitnehmer
(VwV Leistungsprämien)
Vom 30. April 2008
In entsprechender Anwendung der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gewährung von Prämien für besondere Leistungen (Leistungsprämienverordnung – LPVO) vom 27. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 507), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Mai 2007 (SächsGVBl. S. 149), können Arbeitnehmern des Freistaates Sachsen außertarifliche Leistungsprämien nach folgenden Maßgaben gewährt werden:
I.
Geltungsbereich
Leistungsprämien können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (Beschäftigte) gewährt werden, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006, in der jeweils geltenden Fassung, fallen, mit Ausnahme der unter § 41 TV-L fallenden Ärztinnen und Ärzte.
II.
Allgemeines
- Die Vergabe von Leistungsprämien ist nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen zulässig. Leistungsprämien können in einem Kalenderjahr an bis zu 15 Prozent der Beschäftigten für herausragende besondere Leistungen gewährt werden. Der Prozentsatz bezieht sich auf das jeweilige Kapitel im Haushaltsplan der Landesverwaltung. Maßgebend ist die Zahl der am 1. Januar des laufenden Kalenderjahres vorhandenen Beschäftigten. § 2 Abs. 1 Satz 5 LPVO ist sinngemäß anzuwenden.
- Leistungsprämien dürfen nicht vergeben werden neben Überstundenentgelt (§ 7 Abs. 7 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 2 TV-L) oder persönlicher Zulagen für vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit (§ 14 TV-L; § 18 TVÜ-Länder; in Anwendung des § 46 BBesG), soweit diese aufgrund desselben Sachverhalts gewährt werden.
- Leistungsprämien sind nicht zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Sie bleiben bei der Bemessung des Leistungsentgelts (§ 18 TV-L), der Jahressonderzahlung (§ 20 TV-L) und der Entgeltfortzahlung (§ 21 TV-L) außer Betracht.
III.
Bemessung
- Die Leistungsprämie wird in einem Einmalbetrag bis zu der zum Zahlungszeitpunkt geltenden Höhe der Anfangsstufe des Tabellenentgelts (§ 15 TV-L) der Entgeltgruppe, der der Beschäftigte während der Erbringung der herausragenden besonderen Leistung ausschließlich oder überwiegend angehört hat, gewährt. Abweichend hiervon ist bei Beschäftigten der Entgeltgruppe 15 Ü TVÜ-Länder die Entgeltgruppe 15 TV-L und bei Beschäftigten der Entgeltgruppe 13 Ü TVÜ-Länder die Entgeltgruppe 13 TV-L der Bemessung zugrunde zu legen. Bei Personenkraftfahrern und Personenkraftfahrerinnen, die unter den Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 12. Oktober 2006 fallen, ist die Anfangsstufe des Pauschalentgelts (§ 4 Pkw-Fahrer-TV-L) der Pauschalgruppe entsprechend maßgeblich.
- Die Höhe der Leistungsprämie ist entsprechend dem Grad der besonderen Leistung zu bemessen. Eine Neubewilligung ist erst nach Ablauf eines Jahres zulässig.
- Bei Teilzeitbeschäftigung ist der Betrag zugrunde zu legen, der dem Arbeitszeitanteil an der regelmäßigen Arbeitszeit Vollbeschäftigter entspricht. Dies gilt entsprechend für Beschäftigte in Altersteilzeitarbeitsverhältnissen. Maßgebend sind die Verhältnisse, die ausschließlich oder überwiegend während der Erbringung der herausragenden besonderen Leistung vorlagen.
IV.
Sonstiges
Im Übrigen sind die Vorschriften der LPVO sinngemäß anzuwenden.
V.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Gewährung von Prämien für besondere Leistungen an Arbeitnehmer (VwV Leistungsprämien) vom 16. April 1999 (SächsABl. S. 418; MBl. SMF S. 144) außer Kraft.
Dresden, den 30. April 2008
Der Staatsminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Wolfgang Voß
Staatssekretär