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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie Berufsausbildungsplatzförderung für besondere Zielgruppen

Vollzitat: Förderrichtlinie Berufsausbildungsplatzförderung für besondere Zielgruppen vom 28. Juni 2005 (SächsABl. S. 603, 758), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 606, SächsABl. 2008 S. 332)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Förderung der Bereitstellung und Besetzung von Berufsausbildungsplätzen in kleinen und mittleren Unternehmen für besondere Zielgruppen
(Förderrichtlinie Berufsausbildungsplatzförderung für besondere Zielgruppen)

Vom 28. Juni 2005

[Berichtigt 2. August 2005 (SächsABl. S. 758)]

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt nach allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, und nach Maßgabe der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl. VwV-SäHO) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl./SDr. S. S649), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 14. November 2002 (SächsABl. S. 1232, 1233) und zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2004 (SächsABl. S. 1315), und dieser Richtlinie Zuwendungen aus Mitteln des Freistaates Sachsen und des Europäischen Sozialfonds (ESF).
1.2
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.
2.
Allgemeine Bestimmungen
2.1
Die Zuwendung wird in Form eines einmaligen nicht rückzahlbaren Zuschusses im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung aus Mitteln des Freistaates Sachsen und aus Mitteln des ESF, die dem Freistaat Sachsen zugewiesen wurden, gewährt.
Folgende Maßnahmen können gefördert werden:
  1. Berufsausbildungsverhältnisse mit Absolventen des Berufsvorbereitungsjahres sowie gleichwertiger berufsvorbereitender Maßnahmen der Arbeitsverwaltung (Nummer 6).
  2. Berufsausbildungsverhältnisse mit Absolventen eines Berufsgrundbildungsjahres (Nummer 7).
  3. Berufsausbildungsverhältnisse mit jungen Müttern und Vätern (Nummer 8).
2.2
Es werden grundsätzlich nur betriebliche Berufsausbildungsverhältnisse in Kleinstunternehmen oder kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im Sinne der Empfehlung der Kommission (2003/361/EG) vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36) gefördert.
2.3
Grundsätzlich werden Berufsausbildungsverhältnisse bei Arbeitgebern der öffentlichen Hand sowie bei Unternehmen, an denen die öffentliche Hand die Kapitalmehrheit hält, nicht gefördert.
2.4
Die Auszubildenden sollen ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen haben.
2.5
Es können Berufsausbildungsverhältnisse gefördert werden, bei denen die betriebliche Ausbildung in den Ausbildungsjahren 2005/2006 und folgenden beginnen wird. Das Berufsausbildungsverhältnis, für das die Förderung beantragt wird, muss neu oder zur Fortsetzung begründet worden sein. Der Vertrag über die Berufsausbildung muss bei der nach Berufsbildungsgesetz/ Handwerksordnung zuständigen Stelle zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse vorliegen.
2.6
Gefördert werden Zuschüsse zur Bereitstellung und Besetzung von Ausbildungsplätzen.
3.
Verfahren
3.1
Antragsverfahren
3.1.1
Der Antrag ist schriftlich unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu stellen. Der schriftliche Antrag ist über die nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), geändert durch Artikel 2a Nr. 1 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931, 962), und dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Juni 2005 (BGBl. I S. 1534, 1536), zuständige Stelle, die die Angaben des Antragstellers zu den Berufsausbildungsverhältnissen prüft, einzureichen.
3.1.2
Der Antragsteller hat mit dem Antrag zu bestätigen, dass er für das Berufsausbildungsverhältnis, für das die Förderung nach diesem Programm beantragt wird, keine weitere Förderung als die nach Nummer 5. dieser Richtlinie zugelassenen ergänzenden Förderungen beantragt hat oder beantragen wird.
3.1.3
Die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB) als Bewilligungsstelle ist berechtigt, vom Antragsteller oder Zuwendungsempfänger die Übersendung weiterer Unterlagen zu verlangen und zusätzliche Auskünfte einzuholen, soweit dies geboten erscheint. Die SAB ist auch Ansprechpartner für Beratung und Antragstellung.
3.2
Bewilligungsverfahren
 
Über den Antrag entscheidet die SAB als Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
3.3
Auszahlungsverfahren
 
Die Zuwendung wird auf Anforderung nach Vorliegen der Bestätigung des eingetragenen Berufsausbildungsverhältnisses durch die nach Berufsbildungsgesetz/Handwerksordnung zuständige Stelle und der Probezeitbestätigung in einem Betrag ausgezahlt.
3.4
Nachweis der Verwendung
3.4.1
Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung ist nach Nummer 6 ANBest-P vom Zuwendungsempfänger nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis besteht aus dem Nachweis, dass das geförderte Berufsausbildungsverhältnis während des Bewilligungszeitraumes Bestand hat. Bei Zuwendungen bis 50 000 EUR ist der einfache Verwendungsnachweis zugelassen.
3.4.2
Der gewährte Zuschuss wird in der Regel zeitanteilig zurückgefordert, wenn das geförderte Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst wird. Die Rückforderung entfällt, wenn innerhalb von drei Kalendermonaten der geförderte Berufsausbildungsplatz neu besetzt wird.
4.
Zu beachtende Vorschriften
4.1
Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie die Unabhängige Stelle gemäß Artikel 38 Abs. 1 Buchst. f) der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. EG Nr. L 161 S. 1), die durch Verordnung (EG) Nr. 173/2005 des Rates vom 24. Januar 2005 (ABl. EU Nr. L 29 S. 3) geändert worden ist, sind berechtigt, Maßnahmen, die aus dem ESF mitfinanziert werden, zu prüfen.
Neben dem Sächsischen Rechnungshof und der Bewilligungsbehörde sind gemäß Artikel 248 EG-Vertrag der Europäische Rechnungshof sowie gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 die Europäische Kommission sowie das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit beziehungsweise von diesen beauftragte Stellen berechtigt, Maßnahmen, die aus dem ESF mitfinanziert werden, vor Ort zu prüfen.
4.2
Subventionserheblich sind alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind. Dazu gehören insbesondere sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen sowie die Bestimmungen über den Zuwendungszweck und die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung. Macht der Antragsteller unvollständige oder unrichtige Angaben, verschweigt er subventionserhebliche Tatsachen oder verwendet er die Zuwendung entgegen der Verwendungsbeschränkung, kann dies Subventionsbetrug im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch darstellen. Auf die Offenbarungspflichten nach § 3 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (SubventionsgesetzSubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrecht vom 14. Januar 1997 (SächsGVBl. S. 2) wird hingewiesen.
4.3
Nummer 2.2 der ANBest-P und Nummer 8.8 der Vorl. VwV zu § 44 SäHO finden keine Anwendung.
4.4
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorl. VwV zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
4.5
Abweichend von Nummer 6.8 der ANBest-P ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, die in Nummer 6.5 der ANBest-P genannten Belege und Verträge sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (vergleiche Nummer 7.1 Satz 1 der ANBest-P) bis zum 31. Dezember 2014 aufzubewahren, soweit er nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften zu einer längeren Aufbewahrungsfrist verpflichtet ist. Alle Belege und Verträge sowie alle sonstigen mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen sind im Original aufzubewahren und mit der ESF-Projektnummer zu kennzeichnen. Die Sätze 2 und 3 der Nummer 6.8 der ANBest-P entfallen.
4.6
Die Abtretung der Zuwendung an Dritte sowie ihre Verpfändung sind ausgeschlossen.
4.7
Soweit es sich bei den nach dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen um Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Abs. 1 EG-Vertrag handelt, werden diese nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (ABl. EG Nr. L 10 S. 20), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 363/2004 der Kommission vom 25. Februar 2004 (ABl. EU Nr. L 63 S. 20), gewährt.
5.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
5.1
Der Bewilligungszeitraum beträgt ein Jahr.
5.2
Eine ergänzende Förderung des betreffenden Berufsausbildungsverhältnisses ist im Rahmen der Förderrichtlinie Verbund und EXAM möglich.
5.3
Eine weitere ergänzende Förderung im Rahmen des in Nummer 6 dieser Richtlinie genannten Programms ist auch durch das in Nummer 8 genannte Programm zulässig. Der Zuschuss beträgt dabei maximal 4 500 EUR pro Ausbildungsverhältnis.
5.4
Förderleistungen des Bundes, die Zuschüssen nach dieser Vorschrift entsprechen oder ihnen vergleichbar sind, haben Vorrang.
Ausbildungsverhältnisse beziehungsweise Lehrgänge, die Teil eines vom Bund beziehungsweise Land finanzierten oder kofinanzierten Modellversuches sind, können im Rahmen dieses Programms grundsätzlich nicht gefördert werden.
5.5
Eine Förderung von Berufsausbildungsverhältnissen mit Jugendlichen aus Einstiegsqualifizierungen ist ausgeschlossen.
6.
Zuwendungen zur Förderung von zusätzlichen betrieblichen Berufsausbildungsverhältnissen mit Absolventen eines Berufsvorbereitungsjahres oder gleichwertiger berufsvorbereitender Maßnahmen der Arbeitsverwaltung nach SGB III
6.1
Gegenstand der Förderung
 
Durch gezielte Hilfen des Freistaates Sachsen soll das betriebliche Ausbildungsstellenangebot für Absolventen des Berufsvorbereitungsjahres sowie gleichwertiger berufsvorbereitender Maßnahmen der Arbeitsverwaltung erhöht werden.
6.2
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger ist der private Arbeitgeber, der seinen Sitz oder eine Niederlassung im Freistaat Sachsen hat.
6.3
Zuwendungsvoraussetzungen
6.3.1
Es können Berufsausbildungsverhältnisse gefördert werden, die mit Jugendlichen begründet wurden, die ein Berufsvorbereitungsjahr absolviert haben oder an einer gleichwertigen berufsvorbereitenden Maßnahme nach Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) – Arbeitsförderung – vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1530, 1532), der Bundesagentur für Arbeit, die eine Laufzeit von mindestens sechs Monaten hatte, teilgenommen haben.
6.3.2
Es können nur Berufsausbildungsverhältnisse mit Absolventen des Berufsvorbereitungsjahres sowie gleichwertiger berufsvorbereitender Maßnahmen der Arbeitsverwaltung bei Unternehmen gefördert werden, bei denen der Abschluss der Maßnahme längstens sechs Monate vor Abschluss des Ausbildungsvertrages liegt.
6.4
Umfang und Höhe der Zuwendungen
 
Der Zuschuss beträgt einmalig 1 500 EUR für jedes Berufsausbildungsverhältnis.
6.5
Antragsverfahren
 
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen nach Nummer 2.2 dieser Richtlinie, die Ausbildungsverhältnisse nach Nummer 6.3 dieser Richtlinie begründen.
7.
Zuwendungen zur Förderung von zusätzlichen betrieblichen Berufsausbildungsverhältnissen mit Absolventen eines Berufsgrundbildungsjahres
7.1
Gegenstand der Förderung
 
Mit der Förderung von Berufsausbildungsverhältnissen mit Jugendlichen, die bereits ein Berufsgrundbildungsjahr (BGJ) erfolgreich abgeschlossen haben und dieses vom ausbildenden Unternehmen als erstes Ausbildungsjahr anerkannt wird, soll erreicht werden, dass Mehrausgaben, die durch einen höheren Betreuungsaufwand zu Beginn der Fortführung der Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr entstehen, gedeckt werden.
7.2
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger ist der private Arbeitgeber, der seinen Sitz oder eine Niederlassung im Freistaat Sachsen hat.
7.3
Zuwendungsvoraussetzungen
7.3.1
Es können nur Berufsausbildungsverhältnisse gefördert werden, die mit Jugendlichen begründet wurden, die bereits erfolgreich ein BGJ besucht haben. Das BGJ muss vom Ausbildungsbetrieb und von der zuständigen Stelle als erstes Jahr auf die Ausbildungszeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf angerechnet werden.
7.3.2
Es können nur Berufsausbildungsverhältnisse gefördert werden, bei denen die betriebliche Ausbildung in den Ausbildungsjahren 2005/2006 und folgenden beginnen wird. Die nach Berufsbildungsgesetz/ Handwerksordnung zuständige Stelle prüft auf Antrag die Voraussetzungen zur Verkürzung der Ausbildungszeit.
7.4
Umfang und Höhe der Zuwendungen
 
Der nicht rückzahlbare Zuschuss beträgt einmalig 1 000 EUR für jedes Berufsausbildungsverhältnis.
7.5
Antragsverfahren
 
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen, die Ausbildungsverhältnisse nach Nummer 7.3 dieser Richtlinie begründen.
8.
Zuwendungen zur Förderung von Berufsausbildungsverhältnissen mit jungen Müttern und Vätern
8.1
Gegenstand der Förderung
 
Jungen Müttern und Vätern unter 26 Jahren ohne Berufsabschluss soll der Zugang zur Berufsausbildung erleichtert werden, indem Unternehmen einen Zuschuss zu den Ausbildungskosten erhalten. Hemmnisse, die im erschwerten Zugang zum Ausbildungsmarkt auf Grund des Betreuungserfordernisses der Kinder bestehen, sollen verringert werden.
8.2
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger ist der private Arbeitgeber, der seinen Sitz oder eine Niederlassung im Freistaat Sachsen hat.
8.3
Zuwendungsvoraussetzungen
8.3.1
Es können nur Berufsausbildungsverhältnisse gefördert werden, die mit Jugendlichen begründet wurden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein eigenes Kind betreuen und über keinen nach Landesrecht oder Berufsbildungsgesetz/ Handwerksordnung geregelten Berufsabschluss verfügen.
8.3.2
Die Betreuung des Kindes durch den Jugendlichen muss nachgewiesen werden.
8.4
Umfang und Höhe der Zuwendungen
 
Der Zuschuss beträgt einmalig 4 000 EUR für jedes Berufsausbildungsverhältnis.
8.5
Antragsverfahren
 
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen nach Nummer 2.2 dieser Richtlinie, die Ausbildungsverhältnisse nach Nummer 8.3 dieser Richtlinie begründen.
9.
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
9.1
Diese Förderrichtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft.
9.2
Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Förderung der Bereitstellung und Besetzung von zusätzlichen Berufsausbildungsplätzen in kleinen und mittleren Unternehmen (Förderrichtlinie Berufsausbildungsplatzförderung in KMU) vom 29. Juli 2003 (SächsABl. S. 766), geändert durch Richtlinie vom 8. Juli 2004 (SächsABl. S. 790), außer Kraft.

Dresden, den 28. Juni 2005

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2005 Nr. 4, S. 603
    Fsn-Nr.: 5573-V05.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. Juli 2005

    Fassung gültig bis: 1. Januar 2008