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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Erlaß des Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sächsischen Umzugskostengesetz, dem Sächsischen Reisekostengesetz und der Sächsischen Trennungsgeldverordnung

Vollzitat: Erlaß des Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sächsischen Umzugskostengesetz, dem Sächsischen Reisekostengesetz und der Sächsischen Trennungsgeldverordnung vom 31. Juli 1995 (SächsABl. S. 1005)

Erlass
des Sächsischen Staatsministerium
für Wissenschaft und Kunst
zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sächsischen Umzugskostengesetz, dem Sächsischen Reisekostengesetz und der Sächsischen Trennungsgeldverordnung

Vom 31. Juli 1995

I.
Allgemeine Zuständigkeitsregelungen

(1) Über die Gewährung von Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld nach §§ 3, 4, 12 Abs. 1 und § 13 Sächsisches Umzugskostengesetz (SächsUKG) vom 23. November 1993 (SächsGVBl. S. 1070) und § 1 Abs. 2 Sächsische Trennungsgeldverordnung (SächsTGV) vom 11. November 1994 (SächsGVBl. S. 1634), entscheidet im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst der jeweilige Dienstvorgesetzte. Unberührt davon bleiben Zuständigkeiten der obersten Dienstbehörde aufgrund höherrangigen Rechts oder spezieller Zustimmungsvorbehalte (z. B.: Weitergewährung von Trennungsgeld nach § 2 Abs. 1 SächsTGV nach Ablauf von zwei Jahren).

(2) Die Befugnisse des Dienstvorgesetzten für die Professoren der Hochschulen werden, sofern diese nicht dem Rektoratskollegium angehören, gemäß § 75 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 Sächsisches Hochschulgesetz (SHG) vom 4. August 1993 (SächsGVBl. S. 691) dem Rektor übertragen. Die Zusage der Umzugskostenvergütung obliegt weiterhin dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.

II.
Besondere Zuständigkeitsregelungen

(1) Zuständigkeitsregelungen zum Sächsischen Reisekostengesetz (SächsRKG) vom 31. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 105)
Der Beschäftigungsbehörde wird die Zuständigkeit übertragen für:

a)
die Bewilligung des Zuschusses zum Tagegeld (§ 8 Abs. 5 SächsRKG),
b)
die Verlängerung der Bezugsdauer von Tage- und Übernachtungsgeld um weitere 28 Tage (§ 10 Abs. 2 Satz 1 SächsRKG),
c)
die Festsetzung der Aufwandsvergütung (§ 15 Abs. 1 SächsRKG),
d)
die Festsetzung der Pauschvergütung (§ 16 SächsRKG),
e)
die Festsetzung der Reisekostenvergütung bei Aus- und Fortbildungsreisen im teilweisen dienstlichen Interesse (§ 22 Abs. 2 SächsRKG).

(2) Zuständigkeitsregelungen zur SächsTGV
Der Beschäftigungsbehörde wird die Zuständigkeit übertragen für:

a)
die Verlängerung der Bezugsdauer von Trennungsgeld um weitere 28 Tage (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SächsTGV),
b)
die Ermäßigung des Trennungsgeldes bei erfahrungsgemäß geringeren Aufwendungen (§ 4 Abs. 8 Satz 1 SächsTGV).

Abschnitt I Abs. 2 Satz 1 gilt sinngemäß.

III.
Geltungsbereich

Dieser Erlass gilt auch für Angestellte und Arbeiter, soweit tarifvertraglich nichts Abweichendes geregelt ist.

IV.
Anzeigepflicht

Entscheidungen nach Abschnitt II Abs. 1 Buchst. b, c, d und e, sowie Abs. 2 Buchst. a und b sind dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen.

Der mit Rundschreiben vom 30. Juni 1995 an alle Einrichtungen im Geschäftsbereich ergangene Erlass tritt mit sofortiger Wirkung außer Kraft.

Dresden, den 31. Juli 1995

Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst
Retzlaff
Abteilungsleiter

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1995 Nr. 38, S. 1005

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 25. August 1995

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2005