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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

RL-Kulturförderung

Vollzitat: RL-Kulturförderung vom 25. Januar 2002 (SächsABl. S. 298), die zuletzt durch die Richtlinie vom 29. Juni 2023 (SächsABl. S. 962) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 243)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Förderung von Maßnahmen nach § 96 Bundesvertriebenengesetz
(RL – Kulturförderung)

Vom 25. Januar 2002

[zuletzt geändert durch RL vom 29. Juni 2023 (SächsABl. S. 962)
mit Wirkung ab 30. Juni 2023]

1 Rechtsgrundlagen, Zuwendungszweck

Rechtsgrundlage einer Förderung nach dieser Richtlinie sind

§ 96 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I. S. 2534),
§ 12 Sächsisches Spätaussiedlereingliederungsgesetz (SächsSpAEG) vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513),
§ 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153),
Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178)

in der jeweils gültigen Fassung.
Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage der oben genannten Bestimmungen Zuwendungen zu Maßnahmen, die der Pflege und Erhaltung deutscher Kultur der Vertreibungs- und Aussiedlungsgebiete (im Folgenden: Aussiedlungsgebiete) dienen. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Es können gefördert werden

Projekte mit Bezug zu den Aussiedlungsgebieten, wenn sie der Völkerverständigung dienen (grenzüberbrückende Kulturmaßnahmen);
Maßnahmen, die das Schicksal der im Freistaat Sachsen aufgenommenen Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler erforschen und dokumentieren (Erforschung und Dokumentation);
Maßnahmen, die die Bürger des Freistaates Sachsen mit Kultur und Geschichte der Aussiedlungsgebiete vertraut machen (kulturelle Breitenarbeit).

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind vorrangig Organisationen, Vereine, Verbände, Einrichtungen und Körperschaften, die ihren Sitz im Freistaat Sachsen haben.

4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

4.1
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Zuschuss beziehungsweise Zuweisung im Rahmen einer Anteilfinanzierung gewährt. Der Förderrahmen darf 70 vom Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten. Im begründeten Einzelfall sind Ausnahmen zulässig.
4.2
Zuwendungen nach Nummer 4.1 dürfen als Ausnahme von Nummer 1.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung auch bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall 2 500 Euro und weniger beträgt. Zuwendungen nach Nummer 4.1 dürfen als Ausnahme von Nummer 1.1 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK) in Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung auch bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall 10 000 Euro und weniger beträgt.
4.3
Zuwendungsfähig sind notwendige Personal- und Honorar- sowie Sachkosten (zum Beispiel Reisekosten).
4.4
Für die aus der Zuwendung zu tätigenden Personalausgaben werden Kostenpauschalen gebildet. Hierfür werden die beim Zuwendungsempfänger anfallenden Tätigkeiten beziehungsweise Funktionen den ehemaligen Laufbahngruppen zugeordnet und dann die Höhe der jeweiligen Personalkostenpauschale in Höhe der jeweiligen Summe der Spalten 2 bis 5 der Anlage 2a zur VwV Kostenfestlegung 2013 vom 11. Oktober 2012 (SächsABl. S. 1324), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung, festgelegt.

5 Verfahren

5.1
Bewilligungsbehörde ist das Sächsische Staatsministerium des Innern.
5.2
Die Anträge sind schriftlich bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Sie sind mit aussagefähigen Unterlagen zur Finanzierung sowie zur Notwendigkeit und Ausgestaltung der Maßnahmen zu versehen. Hierzu gehören insbesondere ein Kosten- und Finanzierungsplan sowie eine Projektbeschreibung.
5.3
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der jeweils gültigen Fassung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
Bis zum 31. Dezember 2024 erfolgt die Auszahlung der Zuwendung gemäß Nummer 7 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung sowie gemäß Nummer 1 Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung in Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung.
Ab dem 1. Januar 2025 erfolgt die Auszahlung der Zuwendung abweichend von Nummer 7.1 gemäß Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung sowie gemäß Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung in Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung als Vorauszahlung infolge der Eigenart des Fördergegenstandes, da die Zuwendungsempfänger ohne Gewinnerzielungsabsicht im nichtinvestiven kulturellen sowie bildungspolitischen Bereich tätig sind. Auszahlungsanträge des Zuwendungsempfängers werden nur insoweit und nicht eher ausgezahlt, als sie voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden. Für die Auszahlung von Teilbeträgen gilt die in Nummer 7.7 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung genannte Untergrenze von 1 000 Euro für Voraus- beziehungsweise Teilauszahlungen nicht.
5.4
Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten wird hingewiesen (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über Fördermitteldatenbanken im Freistaat Sachsen [SächsFöDaG] vom 10. Juni 1999, SächsGVBl. S. 273, in der jeweils gültigen Fassung).

6 In-Kraft-Treten

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Förderung von Maßnahmen nach § 96 Bundesvertriebenengesetz vom 27. November 1996 (SächsABl. 1997 S. 921) außer Kraft.

Dresden, den 25. Januar 2002

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Springborn
Abteilungsleiter

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2002 Nr. 9, S. 298
    Fsn-Nr.: 5502-V02.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. Juni 2023