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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Oberbergamtes über den Erlass der Richtlinie für den Betrieb von Besucherbergwerken und Besucherhöhlen, den Erlass der Richtlinie zur Anerkennung von Sachverständigen sowie über die Aufhebung weiterer Richtlinien

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Oberbergamtes über den Erlass der Richtlinie für den Betrieb von Besucherbergwerken und Besucherhöhlen, den Erlass der Richtlinie zur Anerkennung von Sachverständigen sowie über die Aufhebung weiterer Richtlinien vom 6. September 2009 (SächsABl. S. 1651), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 20. September 2016 (SächsABl. S. 1274) geändert worden ist

Bekanntmachung
des Sächsischen Oberbergamtes
über den Erlass der Richtlinie für den Betrieb von Besucherbergwerken und Besucherhöhlen, den Erlass der Richtlinie zur Anerkennung von Sachverständigen sowie über die Aufhebung weiterer Richtlinien

Vom 6. September 2009

1.
Auf der Grundlage des § 129 in Verbindung mit §§ 50 ff. Des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 15a des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585, 2619) geändert worden ist, wird die Richtlinie des Sächsischen Oberbergamtes für den Betrieb von Besucherbergwerken und Besucherhöhlen (Richtlinie Besucherbergwerke – RL BesBergw) erlassen. Sie tritt am 6. September 2009 in Kraft. Die Richtlinie ist im Volltext unter http://www.bergbehoerde.sachsen.de veröffentlicht und abrufbar. Gleichzeitig tritt die Richtlinie für den Betrieb von Besucherbergwerken und Besucherhöhlen vom 20. Dezember 2007 (SächsABl. 2008 S. 870, 914) außer Kraft.
2.
Auf der Grundlage des § 9 der Verordnung des Sächsischen Oberbergamtes über die der Bergaufsicht unterliegenden Betriebe, Tätigkeiten und Einrichtungen (Sächsische Bergverordnung – SächsBergVO) vom 16. Juli 2009 (SächsGVBl. S. 489) wird die Richtlinie des Sächsischen Oberbergamtes zur Anerkennung von Sachverständigen (Sachverständigenrichtlinie) erlassen. Sie tritt am 6. September 2009 in Kraft.1 Die Richtlinie ist im Volltext unter http://www.bergbehoerde.sachsen.de veröffentlicht und abrufbar. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Oberbergamtes zur Anerkennung und Tätigkeit von Sachverständigen (Sachverständigenrichtlinie) vom 13. Dezember 2007 (SächsABl. 2008 S. 361, 475) außer Kraft.
3.
Die Richtlinie des Sächsischen Oberbergamtes über die geotechnische Sicherheit im Bergbau über Tage (Richtlinie Geotechnik) vom 10. März 2005 (SächsABl. S. 285) wird mit Wirkung vom 6. September 2009 aufgehoben.
4.
Die Richtlinie des Sächsischen Oberbergamtes für die Errichtung, den Betrieb, die Überwachung und Instandhaltung von Gurtbandförderern im übertägigen Bergbaubereich (Richtlinie Gurtbandförderer) vom 17. Juni 2003 (SächsABl. S. 860) wird mitWirkung vom 6. September 2009 aufgehoben.
5.
Die Richtlinie des Sächsischen Oberbergamtes zum Umgang mit Tagebaugeräten und Bandanlagen in Braunkohlentagebauen (Richtlinie Tagebaugeräte) vom 18. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 250) wird mit Wirkung vom 6. September 2009 aufgehoben.
6.
Die Richtlinie des Sächsischen Oberbergamtes zur Errichtung, zum Betrieb, zur Änderung, zur Überwachung und zur Stilllegung von schwimmenden Geräten (Richtlinie Schwimmende Geräte) vom 11. Dezember 1998 (SächsABl. 1999 S. 73) wird mitWirkung vom 6. September 2009 aufgehoben.

Freiberg, den 6. September 2009

Sächsisches Oberbergamt
Prof. Schmidt
Präsident

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2009 Nr. 40, S. 1651
    Fsn-Nr.: 610-V09.3A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 6. September 2009