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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie zur Fortsetzung beruflicher Erstausbildung in Hochwassergebieten

Vollzitat: Richtlinie zur Fortsetzung beruflicher Erstausbildung in Hochwassergebieten vom 4. November 2002 (SächsABl. S. 1216)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Bund-Länder-Programms zur Sicherung der Fortsetzung beruflicher Erstausbildung in Hochwassergebieten 2002 bis 2004
(Richtlinie zur Fortsetzung beruflicher Erstausbildung in Hochwassergebieten)

Vom 4. November 2002

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Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt nach allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23, 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153) und nach Maßgabe der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften (Vorl. VwV) zu den §§ 23, 44 SäHO in der jeweils geltenden Fassung und der Bund-Länder-Vereinbarung über das Programm zur Sicherung der Fortsetzung beruflicher Erstausbildung in Hochwassergebieten 2002 bis 2004 und dieser Richtlinie Zuwendungen an Unternehmen aus Mitteln des Aufbauhilfefonds gemäß dem Gesetz zur Errichtung eines Fonds „Aufbauhilfe“ Aufbauhilfefondsgesetz (AufhFG) vom 19. September 2002 (BGBl. I S. 3651) für die Förderung der Fortsetzung beruflicher Erstausbildung in Hochwassergebieten.
1.2
Durch die Förderung soll die Fortsetzung beruflicher Erstausbildung in Betrieben von Unternehmen der privaten Wirtschaft gewährleistet werden, die nachhaltig unmittelbar durch das Augusthochwasser 2002 in ihren Produktionsanlagen oder Geschäftseinrichtungen geschädigt sind und dadurch über einen längeren Zeitraum, jedoch mindestens drei Monate, so in ihren betrieblichen Abläufen beeinträchtigt werden, dass eine ordnungsgemäße Weiterführung des Ausbildungsverhältnisses nicht gewährleistet erscheint (geschädigter Betrieb).
1.3
in Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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Gegenstand der Förderung
2.1
Gefördert werden begonnene Berufsausbildungsverhältnisse in den geschädigten Betrieben mit Sitz oder Betriebsstätte im Freistaat Sachsen. Die Ausbildung kann in nicht vom Hochwasser betroffenen Betrieben und Unternehmen vorrangig im Freistaat Sachsen oder in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte gemäß § 27 Berufsbildungsgesetz ( BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3140) geändert worden ist, fortgesetzt werden.
2.2
Gefördert werden Ausgaben, die bei zeitweiliger Fortführung der Ausbildung in einem anderen Unternehmen oder in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte gemäß § 27 BBiG entstehen.
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Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger ist der geschädigte Betrieb, der das Berufsausbildungsverhältnis abgeschlossen hat. Bei notwendiger Übernahme des Berufsausbildungsverhältnisses in einen anderen Betrieb oder ein anderes Unternehmen sind diese oder andere geeignete Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte gemäß § 27 BBiG Zuwendungsempfänger.
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Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Es wird grundsätzlich nur die Fortsetzung betrieblicher Berufsausbildungsverhältnisse gefördert. Die Unmöglichkeit der Fortführung des Berufsausbildungsverhältnisses in dem geschädigten Betrieb ist glaubhaft zu machen. Grundsätzlich nicht gefördert werden Berufsausbildungsverhältnisse bei Arbeitgebern der öffentlichen Hand sowie bei Unternehmen, an denen die öffentliche Hand die Kapitalmehrheit hält. Auszubildende aus Unternehmen, die sich bereits vor Eintritt des Hochwasserschadens in Liquidation befanden oder gegen die bereits vor Eintritt des Hochwasserschadens ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, sind von der Förderung ausgeschlossen.
4.2
Der Vertrag über die Berufsausbildung muss bei der nach BBiG/ Handwerksordnung (HwO) zuständigen Stelle zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse vorliegen oder eingetragen sein. Das übernehmende Unternehmen muss die nach § 22 BBiG beziehungsweise § 23 HwO erforderliche Eignung besitzen. Durch die nach BBiG/HwO zuständige Stelle ist das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu bestätigen.
4.3
Die Fortsetzung der Ausbildung muss zwischen dem 1. September 2002 und dem 31. Oktober 2002 begonnen haben. Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn ist förderunschädlich.
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Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.1
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung aus Mitteln des Bundes und des Freistaates Sachsen aus dem Fonds „Aufbauhilfe“ des Aufbauhilfefondsgesetzes gewährt.
5.2
Der nicht rückzahlbare Zuschuss beträgt für jedes Berufsausbildungsverhältnis maximal 1 000 EUR pro Monat.
5.3
Gefördert werden Ausbildungsvergütungen, die hierauf entfallenden Personalnebenkosten sowie spezifische Ausbildungskosten. Die Höhe der Zuwendung wird durch die im Antrag dargestellten Ausgaben ermittelt.
5.4
Die Zuwendung ist zweckgebunden und wird für Ausgaben zur Fortsetzung der beruflichen Erstausbildung verwendet, die im Zeitraum vom 1. September 2002 bis 31. Dezember 2004 verursacht werden. Die Förderung endet mit der Wiederaufnahme der Ausbildung im ursprünglichen, hochwassergeschädigten Ausbildungsbetrieb, mit dem Ende oder dem Abbruch der Ausbildung/Maßnahme beim übernehmenden Unternehmen beziehungsweise der geeigneten Einrichtung außerhalb der Ausbildungsstätte, spätestens jedoch am 31. Dezember 2004.
Jede diesbezügliche Änderung hat der Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
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Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Eine ergänzende Förderung des betreffenden Berufsausbildungsverhältnisses ist im Rahmen der bestehenden Förderrichtlinien Ausbildungsverbünde und Zusatzqualifikationen sowie der Berufsausbildungsplatzförderung bei Existenzgründern und jungen Unternehmern des Freistaates Sachsen zulässig. Des Weiteren kann für die Förderung der überbetrieblichen Lehrunterweisung im Handwerk das Mittelstandsförderungsprogramm in Anspruch genommen werden.
6.2
Gewährte Zuwendungen zur Finanzierung von Ausbildungskosten aus dem Landesprogramm zur Gewährung von Ausbildungskostenzuschüssen als Soforthilfe für die von der Hochwasserkatastrophe im August 2002 betroffenen kleinen und mittleren Unternehmen sowie Unterstützungen von der Bundesanstalt für Arbeit für den gleichen Zuwendungszweck werden bei der Berechnung der Zuwendung angerechnet.
6.3
Gleichartige andere Förderungen zum Beispiel nach § 10 Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) – Arbeitsförderung – sind unzulässig.
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Antrags- und Bewilligungsverfahren
7.1
Antragsverfahren
7.1.1
Der Antrag ist schriftlich unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu stellen. Der schriftliche Antrag ist über die nach BBiG/HwO zuständige Stelle, die die Angaben des Antragstellers zu den Berufsausbildungsverhältnissen prüft, einzureichen. Dem Antrag ist eine schriftliche Bestätigung der Stadt beziehungsweise Gemeinde beizufügen, dass der betroffene Betrieb in Folge des Augusthochwassers 2002 nachhaltig unmittelbar geschädigt wurde. Des Weiteren ist dem Antrag eine Vereinbarung über die zeitweise Weiterführung beziehungsweise Übernahme der Ausbildung in einem anderen Betrieb oder Unternehmen beziehungsweise einer geeigneten Einrichtung außerhalb der Ausbildungsstätte gemäß § 27 BBiG beizufügen.
7.1.2
Antragsschluss ist der 31. Dezember 2002.
7.1.3
Der Antragsteller hat mit dem Antrag zu bestätigen, dass er für das Berufsausbildungsverhältnis, für das die Förderung nach diesem Programm beantragt wird, keine weitere Förderung als die in Nummer 6 dieser Richtlinie zugelassene ergänzende Förderung beantragt hat oder beantragen wird.
7.1.4
Das Regierungspräsidium als Bewilligungsbehörde ist berechtigt, vom Antragsteller oder Zuwendungsempfänger die Übersendung weiterer Unterlagen zu verlangen und zusätzliche Auskünfte einzuholen, soweit dies erforderlich ist.
7.2
Bewilligungsverfahren
 
Über den Antrag entscheidet die zuständige Bewilligungsbehörde. Die Anträge sind bei allen beteiligten Stellen als Sofortsache zu behandeln.
7.3
Auszahlungsverfahren
 
Die Auszahlung erfolgt nach Mittelanforderung durch den Zuwendungsempfänger. Voraussetzung ist, dass das Berufsausbildungsverhältnis bei der Auszahlung noch fortbesteht.
7.4
Verwendungsnachweisverfahren
7.4.1
Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung ist nach Nummer 6  ANBest-P vom Zuwendungsempfänger nachzuweisen; es ist ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen. Darüber hinaus ist ein Nachweis über den Bestand des geförderten Berufsausbildungsverhältnisses während des Bewilligungszeitraumes zu erbringen.
7.4.2
Der gewährte Zuschuss wird zeitanteilig zurückgefordert, wenn das geförderte Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst wird. Davon kann insbesondere dann abgewichen werden, wenn die Gründe für die Auflösung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht vom übernehmenden Unternehmen zu vertreten sind.
7.4.3
Soweit der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes hat, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden.
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In-Kraft-Treten
 
Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. September 2002 in Kraft.

Dresden, den 4. November 2002

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Martin Gillo

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2002 Nr. 49, S. 1216
    Fsn-Nr.: 5573-V02.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 2002

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2005