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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie der Kulturstiftung des Freistaates Sachsen

Vollzitat: Förderrichtlinie der Kulturstiftung des Freistaates Sachsen vom 6. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 123)

Förderrichtlinie
der Kulturstiftung des Freistaates Sachsen

Vom 6. Dezember 2001

1
Zweck der Zuwendung, Rechtsgrundlagen
1.1
Die Kulturstiftung des Freistaates Sachsen gewährt auf der Grundlage des Gesetzes über die Errichtung der Kulturstiftung des Freistaates Sachsen vom 17. Mai 1993, den haushaltsrechtlichen Bestimmungen der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153) sowie nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie Zuwendungen zur Förderung von Kunst und Kultur im Freistaat Sachsen.
1.2
Die Kulturstiftung des Freistaates Sachsen fördert Vorhaben im Bereich der Musik, der Literatur, des Films, der darstellenden und der bildenden Künste und ihrer Einrichtungen sowie der kulturellen Breitenarbeit freier Träger mit dem Ziel, bestehende Strukturen zu erhalten und neue Strukturen zu ermöglichen. Gefördert wird auch der kulturelle Austausch sowie der künstlerische Nachwuchs. In begründeten Ausnahmefällen können auch Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung von Kulturwerten und -einrichtungen gefördert werden. Zur Förderung von Künstlerinnen und Künstlern werden Stipendien vergeben.
1.3
Auf die Gewährung einer Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Zuwendungen werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen bewilligt.
2
Gegenstand der Zuwendung
2.1
Projektförderung
Gefördert werden Projekte des zeitgenössischen Kunst- und Kulturschaffens, insbesondere spartenübergreifende Projekte. Projekte der Kulturwissenschaften und sich daraus ergebender Publikationen können unterstützt werden.
2.2
Arbeitsstipendien
Arbeitsstipendien werden in den Sparten Bildende Kunst/Künstlerische Fotografie, Literatur und Komposition an freiberufliche Künstlerinnen und Künstler vergeben. Die Vergabe dient der Förderung hervorragender künstlerischer Einzelleistungen; es soll hierdurch insbesondere die Arbeit an neuen Vorhaben ermöglicht werden. Die Laufzeit eines solchen Stipendiums beträgt in der Regel sechs Monate.
2.3
Aufenthaltsstipendien
Es werden Stipendien für die Künstlerhäuser Schloss Wiepersdorf und Ahrenshoop vergeben. Sie sollen das Arbeiten an einem neuen Vorhaben ermöglichen. Die Kulturstiftung des Freistaates Sachsen kooperiert hierbei mit der Stiftung Kulturfonds. Die Dauer eines Aufenthaltes in Wiepersdorf beträgt in der Regel vier bis sechs Monate, die in Ahrenshoop vier bis sechs Wochen.
Es werden Stipendien für bildende Künstlerinnen und Künstler im Rahmen des International Studio and Curatorial Program in New York City vergeben, die mit der Nutzung eines Ateliers und einer intensiven Betreuung der Stipendiaten durch das International Studio and Curatorial Program verbunden ist.
3
Antragsberechtigte
3.1
Projekte
Antragsberechtigt sind Einrichtungen in freier gemeinnütziger Trägerschaft, aber auch öffentlich-rechtliche Einrichtungen der Kommunen und Künstler sowie Künstlergruppen. Kein Antragsrecht haben in einer künstlerischen Ausbildung stehende Personen mit Ausnahme von Studierenden des Deutschen Literaturinstitutes Leipzig.
3.2
Stipendien
Antragsberechtigt sind freiberufliche Künstlerinnen und Künstler mit Schaffensmittelpunkt in Sachsen.
4
Zuwendungsvoraussetzung
Zuwendungsvoraussetzung ist ein schriftlicher Projektantrag. Das Projekt muss entweder im Freistaat Sachsen realisiert werden oder durch sächsische Künstlerinnen und Künstler in angemessener Weise repräsentiert werden. Eine Zuwendung erfolgt grundsätzlich nur, wenn noch nicht mit der Durchführung des Projektes begonnen wurde.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.1
Zuwendungsart
Die Zuwendungen werden als Projektförderung im Wege der Anteil-, Fehlbedarf- oder Festbetragsfinanzierung gewährt. Sie sind in der Regel nicht rückzahlbar. Es werden maximal 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bezuschusst. Die Maßnahme muss grundsätzlich mit einem Eigenanteil von mindestens 10 Prozent vom Zuwendungsempfänger finanziert werden.
5.2
Gemeinschaftsinitiative Interreg III A
Bei einer Förderung durch die Gemeinschaftsinitiative Interreg III A kommt die unter 5.1 genannte Förderhöchstgrenze nicht zur Anwendung.
5.3
Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage für die Zuwendungen sind die zuwendungsfähigen Ausgaben des beantragten Projekts, das heißt diejenigen Ausgaben, die bei Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Durchführung der Maßnahme notwendigerweise anfallen. Investive Maßnahmen und institutionelle Förderungen können nicht finanziert werden.
5.4
Zuwendungsfähige Ausgaben
5.4.1
Zuwendungsfähig sind grundsätzlich Sach- und Honorarkosten in angemessener Höhe. Reisekosten (Fahrtkosten, Kosten für Verpflegung und Unterkunft) dürfen nur nach Maßgabe des Sächsischen Reisekostenrechts in der jeweils geltenden Fassung in Ansatz gebracht werden.
5.4.2
Grundlage für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben ist der dem Projektantrag zugrundeliegende Finanzierungsplan.
5.5
Stipendien
5.5.1
Für Arbeitsstipendien können monatliche Zuwendungen in Höhe von bis zu 1 100 EUR gewährt werden.
5.5.2
Die Stipendien für das Künstlerhaus Wiepersdorf und das Künstlerhaus Ahrenshoop sind mit 1 124,84 EUR monatlich dotiert, im Falle von Wiepersdorf abzüglich eines von der Stiftung Kulturfonds festgelegten Verpflegungssatzes. Ferner werden die An- und Abreisekosten (Bahnfahrt 2. Klasse) und bei doppelter Haushaltsführung ein Drittel (maximal 200 EUR) der laufenden Miete am Wohnort erstattet. Für bildende Künstler kann zusätzlich ein Materialgeld von bis zu 200 EUR gewährt werden.
Die Stipendien des International Studio and Curatorial Program in New York City sind mit monatlich 1 500 EUR dotiert. Hinzu kommen einmalig Flugkosten für die Hin- und die Rückfahrt in der günstigsten Tarifklasse und mit dem aktuell günstigsten Angebot einer internationalen Fluggesellschaft. Die Kosten für die Nutzung eines Ateliers und die Betreuung durch das International Studio and Curatorial Program werden von der Kulturstiftung Sachsen finanziert.
6
Verfahren
6.1
Projektförderung
6.1.1
Anträge sind an die Kulturstiftung des Freistaates Sachsen zu richten. Die Anträge, die die Projekte der ersten Hälfte des kommenden Jahres betreffen, müssen bis zum 1. September des Vorjahres vorliegen, die Projekte, die in der zweiten Hälfte des laufenden Jahres stattfinden, sind bis zum 1. Februar des Kalenderjahres zu beantragen. Antragsformulare können in der Geschäftsstelle angefordert werden. Formlose Anträge, die den Anforderungen eines Projektantrages entsprechen, werden anerkannt.
6.1.2
Die vorliegenden Projektanträge werden zunächst durch einen Beirat bewertet und anschließend dem Vorstand der Kulturstiftung zur Entscheidung vorgelegt.
6.2
Stipendien
Für Stipendien des kommenden Jahres im Bereich Komposition und Bildende Kunst ist der 1. August der Antragstermin, für Literaturstipendien der 15. Juli. Die Ausschreibungen und Antragsformulare sind in der Geschäftsstelle zu beziehen.
7
In-Kraft-Treten
Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie der Kulturstiftung des Freistaates Sachsen vom 20. September 1999 (SächsABl. S. 844), geändert durch Verwaltungsvorschrift der Kulturstiftung des Freistaates Sachsen vom 27. Juni 2000 (SächsABl. S. 573) außer Kraft.

Dresden, den 6. Dezember 2001

Kulturstiftung des Freistaates Sachsen
Dr. Ohlau
Stiftungsdirektor

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2002 Nr. 5, S. 123
    Fsn-Nr.: 5571-V02.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2002

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2004