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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Schutzimpfungen

Vollzitat: VwV Schutzimpfungen vom 12. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 64)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
über öffentlich empfohlene und zur unentgeltlichen Durchführung bestimmte Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
(VwV Schutzimpfungen)

Vom 12. Dezember 2001

A.
Öffentlich empfohlene Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
 
Aufgrund des § 20 Abs. 3 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) werden für den Bereich des Freistaates Sachsen aktive Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe im Rahmen der Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission öffentlich empfohlen. Die Maßnahmen sind dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechend durchzuführen.
I.
Empfohlene Schutzimpfungen
1.
Regelschutzimpfungen
Regelschutzimpfungen werden gegen folgende übertragbare Krankheiten öffentlich empfohlen:
 
a)
Diphtherie,
 
b)
Haemophilus-influenzae-Typ-b-Infektionen (Hib),
 
c)
Hepatitis A,
 
d)
Hepatitis B,
 
e)
Masern,
 
f)
Mumps,
 
g)
Pertussis (Keuchhusten),
 
h)
Poliomyelitis (übertragbare Kinderlähmung),
 
i)
Röteln und
 
j)
Tetanus (Wundstarrkrampf).
2
Indikationsimpfungen
 
Bei Vorliegen einer Indikation aus besonderem Anlass gemäß den zum Zeitpunkt der Impfung geltenden Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission werden außerdem aktive Schutzimpfungen gegen folgende übertragbare Krankheiten öffentlich empfohlen:
 
a)
Cholera,
 
b)
Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME),
 
c)
Gelbfieber,
 
d)
Hepatitis A,
 
e)
Influenza (Virusgrippe),
 
f)
Meningokokkeninfektionen,
 
g)
Pneumokokkeninfektionen,
 
h)
Tollwut,
 
i)
Tuberkulose,
 
j)
Typhus und
 
k)
Varizellen (Windpocken).
3
Verwendung von Mehrfachimpfstoffen
 
Die Schutzimpfungen gelten auch bei Verwendung von Mehrfachimpfstoffen als öffentlich empfohlen, sofern diese ausschließlich Einzelkomponenten öffentlich empfohlener Schutzimpfungen enthalten. Grundsätzlich dürfen nur Impfstoffe verwendet werden, die das Paul-Ehrlich-Institut – Bundesamt für Sera und Impfstoffe – zugelassen und deren Chargen es freigegeben hat.
II.
Empfohlene andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
1
Passive Immunprophylaxe
Die passive Immunprophylaxe durch Antikörper wird gegen die folgenden übertragbaren Krankheiten empfohlen:
 
a)
Diphtherie,
 
b)
Hepatitis A,
 
c)
Hepatitis B,
 
d)
Masern,
 
e)
Röteln,
 
f)
Tetanus,
 
g)
Tollwut und
 
h)
Varizellen (Windpocken).
2
Chemoprophylaxe
 
Die Chemoprophylaxe durch Verabreichung von Medikamenten wird gegen die folgenden übertragbaren Krankheiten empfohlen:
 
a)
Diphterie,
 
b)
Haemophilus-influenzae-Typ-b-Infektionen (Hib),
 
c)
Influenza (Virusgrippe),
 
d)
Meningokokkeninfektionen,
 
e)
Pertussis (Keuchhusten),
 
f)
Tuberkulose und
 
g)
Varizellen (Windpocken).
B.
Durchführung unentgeltlicher Schutzimpfungen und anderer Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
 
Aufgrund des § 20 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes wird bestimmt, dass die Gesundheitsämter in öffentlichen Terminen unentgeltlich Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe im Rahmen der Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission durchführen.
I.
Durchführung unentgeltlicher Schutzimpfungen
1
Regelschutzimpfungen
 
Regelschutzimpfungen gegen folgende übertragbare Krankheiten werden unentgeltlich angeboten:
 
a)
Diphtherie,
 
b)
Haemophilus-influenzae-Typ-b-Infektionen (Hib),
 
c)
Hepatits A,
 
d)
Hepatitis B,
 
e)
Masern,
 
f)
Mumps,
 
g)
Pertussis (Keuchhusten),
 
h)
Poliomyelitis (übertragbare Kinderlähmung),
 
i)
Röteln und
 
j)
Tetanus (Wundstarrkrampf).
 
Die öffentlichen Termine für unentgeltliche Schutzimpfungen gegen Hepatitis B beschränken sich auf Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Sie sind vorrangig in Schulen für Kinder ab dem 11. Lebensjahr abzuhalten.
2
Indikationsimpfungen
 
Bei Vorliegen einer Indikation aus besonderem Anlass gemäß den zum Zeitpunkt der Impfung geltenden Impfempfehlungen der Sächsischen Impfkommission sollen die Gesundheitsämter darüber hinaus unentgeltliche Schutzimpfungen gegen
 
a)
Hepatitis A,
 
b)
Hepatitis B,
 
c)
Influenza (Virusgrippe),
 
d)
Meningokokkeninfektionen,
 
e)
Pneumokokkeninfektionen,
 
f)
Tuberkulose und
 
g)
Varizellen (Windpocken)
 
anbieten, sofern es sich nicht um Reiseimpfungen handelt oder nicht andere Stellen (zum Beispiel Arbeitgeber) aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Kostentragung verpflichtet sind.
II.
Durchführung unentgeltlicher anderer Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
Im Rahmen der sächsischen Herdbekämpfungsprogramme können unentgeltlich andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe durchgeführt werden.
1
Passive Immunprophylaxe
 
Die passive Immunprophylaxe durch Antikörper wird gegen die folgenden übertragbaren Krankheiten unentgeltlich angeboten:
 
a)
Diphtherie,
 
b)
Hepatitis A,
 
c)
Hepatitis B,
 
d)
Masern,
 
e)
Röteln,
 
f)
Tetanus,
 
g)
Tollwut und
 
h)
Varizellen (Windpocken).
2
Chemoprophylaxe
 
Die Chemoprophylaxe durch Verabreichung von Medikamenten wird gegen die folgenden übertragbaren Krankheiten unentgeltlich angeboten:
 
a)
Diphtherie,
 
b)
Haemophilus-influenzae-Typ-b-Infektionen (Hib),
 
c)
Influenza,
 
d)
Pertussis (Keuchhusten),
 
e)
Meningokokkeninfektionen,
 
f)
Tuberkulose und
 
g)
Varizellen (Windpocken).
C.
Rechtsfolgen bei Gesundheitsschäden durch Impfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
 
Wer durch eine Impfung oder eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die nach dieser Verwaltungsvorschrift öffentlich empfohlen und in deren Geltungsbereich durchgeführt wurde, einen Gesundheitsschaden erleidet, erhält auf Antrag Versorgung gemäß §§ 60 ff. Infektionsschutzgesetz. Der Antrag auf Versorgung ist beim örtlich zuständigen Amt für Familie und Soziales zu stellen.
D.
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über öffentlich empfohlene Schutzimpfungen und die Durchführung unentgeltlicher Schutzimpfungen (VwV Schutzimpfungen) vom 30. September 1999 (SächsABl. S. 866) außer Kraft.

Dresden, den 12. Dezember 2001

Sächsisches Staatsministerium
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
Dr. Albin Nees
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2002 Nr. 2, S. 64
    Fsn-Nr.: 250-V02.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 11. Januar 2002

    Fassung gültig bis: 16. Januar 2003