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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeit bei der Zulassung von bestimmten Leitungsanlagen und anderen Anlagen

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeit bei der Zulassung von bestimmten Leitungsanlagen und anderen Anlagen vom 11. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 426), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451) geändert worden ist

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Zuständigkeit bei der Zulassung von bestimmten Leitungsanlagen und anderen Anlagen
(LeitAnlZuVO)

Vom 11. Juni 2008

Rechtsbereinigt mit Stand vom 22. Juli 2013

Aufgrund von § 11 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 349) wird verordnet:

§ 1
Zuständigkeit

(1) Zuständig für die Ausführung

1.
des Teils 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie
2.
der Aufgaben nach den aufgrund von § 21 Abs. 4 Satz 1 UVPG erlassenen Verordnungen

ist die Landesdirektion Sachsen.

(2) Bei Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens ist die Planfeststellungsbehörde zugleich Anhörungsbehörde.1

§ 2
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeit bei der Zulassung von bestimmten Leitungsanlagen und anderen Anlagen (LeitAnlZuVO) vom 26. Januar 2005 (SächsGVBl. S. 2) außer Kraft.

Dresden, den 11. Juni 2008

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Prof. Dr. Roland Wöller

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2008 Nr. 10, S. 426
    Fsn-Nr.: 660-7.1/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 22. Juli 2013