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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Förderung von Projekten aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und komplementären Landesmitteln – „Anpassungsfortbildung für Ärzte/innen und Zahnärzte/innen aus Drittländern“

Vollzitat: Bekanntmachung des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Förderung von Projekten aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und komplementären Landesmitteln – „Anpassungsfortbildung für Ärzte/innen und Zahnärzte/innen aus Drittländern“ vom 16. Juni 2005 (SächsABl. S. 669), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 606, SächsABl. 2008 S. 332)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
über die Förderung von Projekten aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und komplementären Landesmitteln „Anpassungsfortbildung für Ärzte/innen und Zahnärzte/innen aus Drittländern“

Vom 16. Juni 2005

Der Freistaat Sachsen fördert gemäß Ziffer II Punkt A der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit für die Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Projekten (ESF-Richtlinie) vom 19. Mai 2005 (SächsABl. S. 467) Anpassungsfortbildungen für Ärzte/innen und Zahnärzte/innen aus Drittländern. Interessierte Projektträger können hierfür entsprechende Anträge bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank (SAB) unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgeführten Bedingungen stellen.

1.    Förderziel:
Die Anpassungsqualifizierung soll aufbauend auf dem im jeweiligen Herkunftsgebiet erworbenen Abschluss als Arzt/Ärztin oder Zahnarzt/-ärztin die Voraussetzung zur Aufnahme beziehungsweise Zulassung für eine entsprechende Tätigkeit in Deutschland schaffen.

2.    Zielgruppe:
Erwerbsfähige (nach § 7 in Verbindung mit § 8 des Sozialgesetzbuches [SGB] Zweites Buch [II] – Grundsicherung für Arbeitsuchende – vom 24. Dezember 2003 [BGBl. I S. 2954, 2955], das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 21. März 2005 [BGBl. I S. 818, 822] geändert worden ist) und arbeitslos (nach § 16 des Sozialgesetzbuches [SGB] Drittes Buch [III] – Arbeitsförderung – vom 24. März 1997 [BGBl. I S. 594, 595], das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juni 2005 [BGBl. I S. 1530, 1532] geändert worden ist) registrierte Ärzte/Ärztinnen oder Zahnärzte/-ärztinnen aus Drittländern, welche keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch erhalten, die dieser Anpassungsfortbildung vergleichbar sind. Zulassungsvoraussetzung ist eine bestandene Sprachprüfung nach Zertifikat Deutsch B2. Eine bestandene Sprachprüfung nach Zertifikat Deutsch B1 genügt nur dann, wenn die Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch B2 ein integraler Bestandteil des Anpassungskurses ist.

3.    Gegenstand der Förderung:
Gefördert werden Anpassungsfortbildungen zur Integration von Ärzten und Zahnärzten mit einer Ausbildung in Drittstaaten. Die Anpassungsfortbildung soll zudem auf die Gleichwertigkeitsprüfung gemäß § 3 Abs. 3 der Bundesärzteordnung (BÄO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch Artikel 5 Abs. 15 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396, 3404) geändert worden ist, beziehungsweise § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396, 3404) geändert worden ist, vorbereiten.

4.    Zuschussfähigkeit:
Zuschussfähig sind nur Ausgaben, die projektbezogen und außerhalb gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben, Pflichtaufgaben sowie bestehender nationaler Fördermöglichkeiten entstehen. Die Zuwendung erfolgt nachrangig zu gleichartiger nationaler Förderung. Die Nachrangigkeit der ESF-Förderung ist dann gewährleistet, wenn die potentiellen Teilnehmer keine vergleichbaren Leistungen nach nationalem Recht, insbesondere dem Sozialgesetzbuch, in Anspruch nehmen können.

5.    Zuwendungsempfänger:
Zuwendungsempfänger können Träger einschließlich Unternehmen (natürliche Personen, Personenvereinigungen oder juristische Personen) vorrangig mit Sitz beziehungsweise Niederlassung im Freistaat Sachsen, die die beschriebenen Projekte durchführen, sein.

6.    Antragsverfahren:
Auf die Einreichung von Projektvorschlägen wird verzichtet. Bis zum 31. August des jeweiligen Jahres sind Anträge für Projekte einzureichen, die zwischen dem 31. Oktober und 31. Dezember des jeweiligen Jahres beginnen und den Anforderungen entsprechen.
Die Einreichung des vollständigen und verbindlichen Projektantrages erfolgt über das zuständige Consultbüro Kommunalentwicklung Sachsen GmbH. Gleichzeitig ist die Antragstellung auf elektronischem Wege über das Internet-Portal
www.esf-in-sachsen.de bei der
    Sächsischen Aufbaubank – Förderbank
    Europäischer Sozialfonds
    Pirnaische Straße 9
    01069 Dresden
    Tel.:    0351/4910-4930
    Fax:    0351/4910-1015
vorzunehmen.
Das Internetportal verweist auf Beratungsmöglichkeiten, Fördermodalitäten, Rahmenvorgaben und Art der einzureichenden Unterlagen (wie zum Beispiel Anforderungen an ESF-Projektträger).

7.    Auswahlverfahren:
Aus den bis zum 31. August eines Jahres eingereichten Anträgen werden förderfähige und förderwürdige Anträge ausgewählt. Die Auswahl erfolgt unter Einbeziehung des zuständigen Regionalen Koordinierungskreises (RKK), nach fachlichen Kriterien und unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange.
Wesentliche Kriterien für die Auswahl der Projekte sind:

  • Konkrete und plausible Projektbeschreibung mit den von der Bewilligungsstelle vorgegebenen notwendigen Angaben und der von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Struktur.
  • Zugangsvoraussetzung ist eine bestandene Sprachprüfung nach Zertifikat Deutsch B1.
  • Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch B2 als integraler Bestandteil des Anpassungskurses.

Mit dieser Aufforderung zur Antragstellung ist keine Förderzusage verbunden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Dresden, den 16. Juni 2005

Sächsisches Staatsministerium
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Schröder
Referatsleiterin

Sächsisches Staatsministerium
für Soziales
Schubert
Referatsleiterin

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2005 Nr. 29, S. 669
    Fsn-Nr.: 559-V05.16

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 21. Juli 2005

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2009