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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zwölfte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsgebührenverordnung

Vollzitat: Zwölfte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsgebührenverordnung vom 13. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 334)

Zwölfte Verordnung

des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsgebührenverordnung

Vom 13. Dezember 2005

[ Berichtigt 2. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 54)]

Aufgrund von § 24 Abs. 1 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz – SchfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934, 2949) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Schornsteinfegergesetz vom 9. April 1991 (SächsGVBl. S. 59) wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gebühren und Auslagen der Bezirksschornsteinfegermeister (Kehr- und Überprüfungsgebührenverordnung – KÜGVO ) vom 17. Januar 1992 (SächsGVBl. S. 33), die zuletzt durch Verordnung vom 2. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 368) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „0,57 EUR“ durch die Angabe „0,59 EUR“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten (Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 417), geändert durch Verordnung vom 19. Oktober 1995 (SächsGVBl. S. 373)“ durch die Wörter „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten (Kehr- und Überprüfungsverordnung – KÜVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1996 (SächsABl. S. 794), die durch Verordnung vom 13. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 334) geändert worden ist,“ ersetzt.
2.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 5 wird das Wort „KÜO“ durch das Wort „KÜVO“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 6 wird das Wort „KÜO“ durch das Wort „KÜVO“ ersetzt.
 
c)
In Nummer 7 wird das Wort „KÜO“ durch das Wort „KÜVO“ ersetzt.
3.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 wird das Wort „KÜO“ durch das Wort „KÜVO“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 4 wird das Wort „KÜO“ durch das Wort „KÜVO“ ersetzt.
4.
In § 7 Satz 1 wird das Wort „KÜO“ durch das Wort „KÜVO“ ersetzt.
5.
In § 8 Abs. 3 wird das Wort „KÜO“ durch das Wort „KÜVO“ ersetzt.
6.
In § 9 Satz 2 wird das Wort „KÜO“ durch das Wort „KÜVO“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Dresden, den 13. Dezember 2005

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2005 Nr. 11, S. 334
    Fsn-Nr.: 305-1.1/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2006

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2007