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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Verordnung über die Reitwege

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Verordnung über die Reitwege vom 26. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 450)

Verordnung

des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Verordnung über die Reitwege

Vom 26. Juni 2008

Aufgrund von § 12 Abs. 4 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SächsWaldG ) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2007 (SächsGVBl. S. 110, 124) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Reitwege ( ReitwegeVO ) vom 14. Dezember 1994 (SächsGVB. 1995 S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 15. August 2006 (SächsGVBl. S. 439, 443), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „Der Staatsbetrieb Sachsenforst“ durch die Wörter „Die zuständige Forstbehörde“ ersetzt.
2..
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „dem Staatsbetrieb Sachsenforst“ durch die Wörter „der unteren Forstbehörde“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 4 werden die Wörter „dem Staatsbetrieb Sachsenforst“ durch die Wörter „der unteren Forstbehörde“ ersetzt.
3.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden die Wörter „den Staatsbetrieb Sachsenforst“ durch die Wörter „der unteren Forstbehörde“ ersetzt.
 
b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die zuständige Forstbehörde begutachtet den geltend gemachten Schaden und reicht die Unterlagen mit ihrer Stellungnahme an den Staatsbetrieb Sachsenforst weiter.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.

Dresden, den 26. Juni 2008

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2008 Nr. 10, S. 450
    Fsn-Nr.: 650

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2008

    Fassung gültig bis: 15. Februar 2016