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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung zum Leistungs- und Grundkursfach Religion

Vollzitat: Verordnung zum Leistungs- und Grundkursfach Religion vom 17. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 493)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Fächer Evangelische Religion und Katholische Religion als Leistungs- und Grundkursfach an Gymnasien in Trägerschaft der evangelischen Landeskirchen und katholischen Bistümer im Freistaat Sachsen
(Verordnung zum Leistungs- und Grundkursfach Religion – RelVO)

Vom 17. Juli 2008

Aufgrund von § 19 Nr. 3 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 519, 2007 S. 25) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Anwendungsbereich

An Gymnasien in Trägerschaft einer evangelischen Landeskirche oder eines katholischen Bistums können die Fächer Evangelische Religion und Katholische Religion als zweites Leistungskursfach und als schriftliches Abiturprüfungsfach angeboten werden. Satz 1 gilt entsprechend für das Zinzendorf-Gymnasium Herrnhut und weitere Gymnasien, die durch eine evangelische Landeskirche oder ein katholisches Bistum als kirchennah anerkannt worden sind, und die auf Antrag des Schulträgers durch das Staatsministerium für Kultus den Gymnasien in Trägerschaft einer evangelischen Landeskirche oder eines katholischen Bistums gleichgestellt wurden.

§ 2
Abiturprüfung in den Fächern Evangelische Religion und Katholische Religion für Schüler an genehmigten Ersatzschulen

Für Schüler an Gymnasien gemäß § 1, die als Ersatzschule genehmigt sind, gelten die Vorschriften über die Abiturprüfung für Schulfremde gemäß der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung an allgemeinbildenden Gymnasien im Freistaat Sachsen (Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung – OAVO) vom 12. April 2007 (SächsGVBl. S. 126), in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe, dass neben den in § 46 Abs. 2 Nr. 4 OAVO genannten Fächern das Fach Evangelische Religion oder Katholische Religion schriftliches Abiturprüfungsfach sein kann.

§ 3
Abiturprüfung in den Fächern Evangelische Religion und Katholische Religion für Schüler an anerkannten Ersatzschulen

Für Schüler an Gymnasien gemäß § 1, die als Ersatzschule anerkannt sind, gilt die Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung mit der Maßgabe entsprechend, dass die Fächer Evangelische Religion und Katholische Religion abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 3 OAVO als zweites Leistungskursfach gewählt werden können, dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld gemäß § 5 Satz 1 Nr. 2 OAVO zugeordnet werden und neben den in § 23 Abs. 7 OAVO genannten Fächern abweichend von § 23 Abs. 8 OAVO Abiturprüfungsfach P3 sein können.

§ 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über das Fach Religion in der gymnasialen Oberstufe an Schulen in kirchlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen vom 29. Juli 1996 (SächsGVBl. S. 352) außer Kraft.

Dresden, den 17. Juli 2008

Der Staatsminister für Kultus
In Vertretung
Hansjörg König
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2008 Nr. 11, S. 493
    Fsn-Nr.: 710-2.15

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2008

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2012