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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

FRL Jugendpauschale

Vollzitat: FRL Jugendpauschale vom 20. Dezember 2012 (SächsABl. 2013 S. 146), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 26. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 404)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
zur Unterstützung örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe
(FRL Jugendpauschale)

Vom 20. Dezember 2012

1.
Rechtsgrundlagen und Zuwendungszweck

Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen nach der Maßgabe dieser Richtlinie und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 388) geändert worden ist, sowie den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO ) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 30. Juli 2012 (SächsABl. S. 1003), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1702), in der jeweils geltenden Fassung. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz unterstützt dabei im Rahmen seiner Verantwortung nach § 82 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), in der jeweils geltenden Fassung, die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Stabilisierung und dem bedarfsgerechten Ausbau örtlicher Angebote der Jugendhilfe. Damit sollen die kommunale Verantwortung für Leistungen der Jugendhilfe gestärkt, die örtliche Jugendhilfeplanung unterstützt und insbesondere präventive Angebote der Jugendhilfe, die die Selbsthilfepotentiale von jungen Menschen und Familien aktivieren und die unterschiedlichen Lebenslagen, Interessen und Bedürfnisse von Mädchen und Jungen angemessen berücksichtigen, gefördert werden.

2.
Gegenstand der Förderung

Zuwendungen werden gewährt für Angebote und Leistungen

a)
der Jugendarbeit und Jugendverbandsarbeit,
b)
der Jugendsozialarbeit,
c)
des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes,
d)
der Jugendgerichtshilfe sowie
e)
für Familienbildung und familienunterstützende Beratung,

soweit sie in der Planungsverantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe liegen. Von der Förderung ausgenommen sind entgeltfinanzierte Leistungen nach § 78a SGB VIII sowie Investitionen.

3.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Landkreise und Kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Sie leiten die Zuwendung als Erstempfänger nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Nummer 12 der Anlage 3 der VwV zu § 44 SäHO – Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften ( VVK) – an die nach Nummer 4.2 berechtigten Letztempfänger in öffentlich-rechtlicher Form auf Antrag weiter.

4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Zuwendungen durch den Freistaat Sachsen werden gewährt, wenn:
 
a)
die Fördergegenstände Bestandteil der örtlichen Jugendhilfeplanung sind,
 
b)
gewährleistet ist, dass ein angemessener Anteil an grundlegenden Angeboten und Leistungen der Jugendarbeit, der Jugendverbandsarbeit, der Jugendsozialarbeit, des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes und der Familienbildung im Rahmen der beantragten Jugendpauschale erbracht wird,
 
c)
die Zuwendungsempfänger darauf hinwirken, dass die qualitativen und quantitativen Leistungsstandards des Landesjugendamtes, soweit sie in Orientierungshilfen und Empfehlungen veröffentlicht wurden, durch die Projektträger umgesetzt werden und
 
d)
sich der Zuwendungsempfänger an der Finanzierung der Fördergegenstände mindestens in gleicher Höhe beteiligt. Dabei können finanzielle Anteile kreisangehöriger Städte und Gemeinden angerechnet werden.
4.2
Die zugewendeten Mittel werden auf der Grundlage von § 74 SGB VIII vorrangig an Träger der freien Jugendhilfe weitergeleitet.
4.3
Personalausgaben sind grundsätzlich nur zuwendungsfähig:
 
a)
für sozialpädagogische Fachkräfte,
 
b)
für Fachanleiter im Rahmen von Projekten nach § 13 Abs. 2 SGB VIII mit einer den fachlichen und persönlichen Anforderungen genügenden Qualifikation.
5.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Die Zuwendung wird den Zuwendungsempfängern als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Zuwendung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Pauschale. Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben.
5.2
Die jeweilige Höhe der Zuwendung errechnet sich aus einer Grundpauschale multipliziert mit der Zahl der am 31. Dezember des Vorjahres der Antragstellung in der antragstellenden Kommune wohnenden jungen Menschen nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII. Die Grundpauschale beträgt mindestens 10,40 EUR. Soweit darüber hinaus nach dem jeweils geltenden Haushaltsplan des Freistaates Sachsen weitere Haushaltsmittel zur Erreichung der nach dieser Richtlinie geförderten Ziele zur Verfügung stehen, werden diese nach der in Satz 1 definierten Zahl der jungen Menschen in der antragstellenden Kommune des gleichen Jahres im Vergleich zum Vorjahr nach Rangfolge ausgereicht. Die Berechnung erfolgt entsprechend Anlage 1.
5.3
Die Zuwendung wird in Höhe der gemäß Nummer 5.2 ermittelten Jugendpauschale gewährt, höchstens jedoch in Höhe der kommunalen Komplementärfinanzierung gemäß Nummer 4.1 Buchst. d.
6.
Verfahren
6.1
Bewilligungsbehörde ist der Kommunale Sozialverband Sachsen.
6.2
Die Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind durch die Zuwendungsempfänger unter Verwendung der Vordrucke der Bewilligungsbehörde bis zum 30. November des Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Dabei ist die unter Nummer 4.1 Buchst. b getroffene Festlegung zu dokumentieren und die beabsichtigte Aufteilung der beantragten Jugendpauschale auf die genannten Leistungsbereiche ist prozentual darzustellen.
6.3
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt ohne Anforderung in 6 Teilbeträgen in den Monaten Januar, März, Mai, Juli, September und November.
6.4
Der Verwendungsnachweis ist bis zum 30. Juni des Folgejahres der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Er besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis, der auf der Grundlage des Finanzierungsplanes der Antragstellung zu führen ist, und einer tabellarischen Übersicht über die geförderten Angebote und Leistungen einschließlich der Höhe der kommunalen Kofinanzierung, die unter Verwendung der Vordrucke der Bewilligungsbehörde aufzustellen ist, sowie einem zusammenfassenden Sachbericht, der ebenfalls in Kopie der Verwaltung des Landesjugendamtes zu übersenden ist.
6.5
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Unterstützung örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe (FRL Jugendpauschale) vom 30. Juli 2008 (SächsABl. S. 1091), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1797), außer Kraft.

Dresden, den 20. Dezember 2012

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Christine Clauß

Anlage 1

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2013 Nr. 6, S. 146
    Fsn-Nr.: 5583-V13.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2013

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2019