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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV ESF Unternehmensgründungen aus der Wissenschaft

Vollzitat: VwV ESF Unternehmensgründungen aus der Wissenschaft vom 19. August 2008 (SächsABl. S. 1180)

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
zur Förderung von Unternehmergeist und innovativen Unternehmensgründungen aus der Wissenschaft mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds
(VwV ESF Unternehmensgründungen aus der Wissenschaft)

Vom 19. August 2008

I.
Rechtsgrundlage, Geltungsbereich

1.
Der Freistaat Sachsen finanziert auf Grundlage des Operationellen Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Sozialfonds (ESF) in der Förderperiode 2007 bis 2013 nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift sowie nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere § 34 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO ) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 28. Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S. 180), in der jeweils geltenden Fassung, im Rahmen der Umsetzung der Strukturpolitik der Europäischen Union aus Mitteln des ESF und komplementären Landesmitteln beschäftigungspolitische Vorhaben, namentlich die Förderung von Unternehmergeist sowie innovativen und arbeitsplatzschaffenden Unternehmensgründungen aus der Wissenschaft im Freistaat Sachsen.
2.
Darüber hinaus gelten insbesondere in der jeweils geltenden Fassung:
 
a)
Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. EU Nr. L 210 S. 25; Nr. L 239, S. 248; 2007 Nr. L 145 S. 38; Nr. L 164 S. 36), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1989/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 411 S. 6; 2007 Nr. L 27 S. 5),
 
b)
Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 (ABl. EU Nr. L 210 S. 12) sowie
 
c)
Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds sowie zur Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. EU Nr. L 371 S. 1, 2007 Nr. L 45 S. 3).
3.
Soweit im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift staatliche Beihilfen gemäß Artikel 87 Abs. 1 EG-Vertrag gewährt werden, erfolgt die Finanzierung bis zur Erteilung einer beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzun-gen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. EU L 379, 28.12.2006, S. 5) sowie deren Nachfolgeregelungen.
4.
Finanzierungsfähig sind nur Ausgaben, die vorhabensbezogen und außerhalb gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben, Pflichtaufgaben sowie bestehender nationaler Fördermöglichkeiten entstehen. Die Finanzierung erfolgt nachrangig zu gleichartiger nationaler Förderung.
5.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Finanzierung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Abtretung des Anspruchs auf den Finanzierungsbetrag an Dritte sowie eine Verpfändung sind ausgeschlossen.

II.
Gegenstand der Finanzierung

1.
Finanziert werden Vorhaben zur Unterstützung von Unternehmensgründungen aus der Wissenschaft („Gründerinitiativen“). Die Gründerinitiativen sollen insgesamt dazu beitragen, dass an den Hochschulen im Freistaat Sachsen eine Kultur der Selbständigkeit und des unternehmerischen Denkens etabliert beziehungsweise weiterentwickelt wird und dass vermehrt Unternehmensgründungen aus der Wissenschaft stattfinden. Dazu gehören der Austausch und die Verzahnung sowohl mit den gegebenenfalls bestehenden Initiativen und Angeboten an der jeweiligen Hochschule und Forschungseinrichtung als auch die Zusammenarbeit mit weiteren gründungsunterstützenden Einrichtungen im Bereich der Wirtschaftsförderung sowie mit Unternehmen.
2.
Finanziert werden Gründerinitiativen von Hochschulen, deren Aktivitäten den folgenden Themenbereichen zugeordnet werden können:
 
a)
Generierung und Umsetzung von Ideen für Unternehmensgründungen aus Hochschuleinrichtungen, insbesondere durch
 
 
Umsetzung und Weiterentwicklung von Ideenwettbewerben und Businessplankollegs;
 
 
Ideenwerkstätten, insbesondere auch unter Beteiligung von Forschungseinrichtungen.
 
b)
Begleitende Beratung und Unterstützung von Gründungsvorhaben aus Hochschuleinrichtungen, insbesondere durch:
 
 
Aufbau spezifischer Beratungsangebote unter Einbeziehung markt- und technologiefeldbezogener Expertise (zum Beispiel Technologiegründerzentren und -agenturen, Patentinformationszentren, Patentverwertungsagenturen, Business Angels);
 
 
Nutzbarmachung eines Technologie-Scoutings, um die große Anzahl von technischen Neuerungen aus der Forschung einer wirtschaftlichen Verwertung durch Unternehmensgründer näher zu bringen (zum Beispiel durch das Aufspüren von innovativen, wirtschaftlich verwertbaren Ideen und Begleitung bei der richtigen Verwertungsart).
 
c)
Entwicklung und Umsetzung von Qualifizierungsmaßnahmen für unternehmerische Selbständigkeit, insbesondere durch:
 
 
Aus- und Weiterbildungsangebote für Studierende, Absolventen und wissenschaftliche Mitarbeiter;
 
 
Interdisziplinäre Gründerkollegs, die einen Beitrag zur Teambildung und/oder -ergänzung von marktfähigen Gründerteams liefern.
 
d)
Sensibilisierung und Motivierung potentieller Gründer, insbesondere durch:
 
 
Veranstaltungen mit erfolgreichen unternehmerischen Persönlichkeiten;
 
 
Erfahrungsaustausch mit Gründern;
 
 
Aktivierung der Alumni-Netzwerke zur Motivation und Begleitung potentieller Gründer;
 
 
Prüfung und Herausbildung des Persönlichkeitsprofils als Unternehmensgründer.
3.
Die Gründerinitiativen sollen neben den wirtschaftswissenschaftlichen Fachbereichen besonders folgende Zielgruppen und Partner ansprechen:
 
natur- und ingenieurwissenschaftliche Fachbereiche sowie andere Fachbereiche außerhalb der Wirtschaftswissenschaften (fachbereichsübergreifende und interdisziplinäre Vorhaben);
 
Partner aus der Wirtschaft wie zum Beispiel Existenzgründer und Unternehmer, Akteure aus gründungs-, verwertungs- und anderen unternehmensrelevanten Dienstleistungsbereichen (Praxis/Wirtschaftsbezug).
 
Wünschenswert ist auch eine Zusammenarbeit mit Technologie- und Gründerzentren im Freistaat Sachsen.
4.
Die Gründerinitiativen sollen zudem Vorbildfunktion für andere Einrichtungen und Initiativen etwa durch die praktische Umsetzung neuer Erkenntnisse der Gründungsforschung aufweisen oder geeignet sein, erfolgreich erprobte Ansätze aus den bisherigen Gründerinitiativen oder ähnlichen Initiativen zu übertragen.

III.
Empfänger der Haushaltsmittel

1.
Antragsberechtigt und somit Empfänger von Haushaltsmitteln gemäß dieser Verwaltungsvorschrift können staatliche Hochschulen des Freistaates Sachsen gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG ) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 294), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 521) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sein,
 
soweit sie für die im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift finanzierten Vorhaben nichtwirtschaftliche Tätigkeiten gemäß Nummer 3.1.1 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 323, 30.12.2006, S. 1) ausüben,
 
soweit diese Vorhaben nicht zu den Pflichtaufgaben der Antragsteller gehören und
 
sofern nicht andere Mittel zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung zur Verfügung stehen.
 
Zur Gewährleistung der Additionalität (Artikel 15 der Verordnung [EG] Nr. 1083/2006) sind die zugewiesenen Fördermittel von den staatlichen Haushaltsmitteln getrennt zu halten, indem entweder ein eigenes Vorhabenskonto eröffnet oder ein eigener Kostenträger innerhalb des Haushalts eingerichtet wird. Die Antragsberechtigten können für Teilleistungen Unteraufträge vergeben.
2.
Zielgruppe der Gründerinitiativen sind Studierende, Absolventen (bis zu fünf Jahre nach Abschluss des Studiums) und das wissenschaftliche Personal der Hochschulen als potenzielle Gründer mit Haupt- oder Nebenwohnsitz im Freistaat Sachsen. Sie dürfen mit ihrem Gründungsvorhaben noch nicht wirtschaftlich tätig sein. Dies wird insbesondere dadurch gewährleistet, dass die Unterstützungsleistungen der Gründerinitiativen bis zur Vorlage eines Businessplans durch den/die Gründungswilligen begrenzt ist. Personen, welche einen Anspruch auf Leistungen nach §§ 57, 58 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB III ) – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629, 1647) geändert worden ist, beziehungsweise § 29 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2008 (BGBl. I S. 1506) geändert worden ist, haben, sind von der Finanzierung ausgeschlossen.

IV.
Voraussetzungen der Finanzierung der Vorhaben

1.
Eine Finanzierung auf Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift wird nur gewährt, wenn das finanzierte Vorhaben das mit dieser Verwaltungsvorschrift beabsichtigte beschäftigungspolitische Ziel, namentlich die Förderung von Unternehmergeist sowie innovativen und arbeitsplatzschaffenden Unternehmensgründungen aus der Wissenschaft im Freistaat Sachsen, verfolgt und eine erfolgreiche Durchführung erwarten lässt.
2.
Die Vorhaben sollen modular aufgebaut werden. Sie sollen Angebote in den Bereichen Motivation/Sensibilisierung, Qualifikation und Betreuung von Gründungsinteressierten umfassen. Darüber hinaus können sie ein eigenständiges Modul enthalten, das einen Schwerpunkt auf spezielle gründungsrelevante Fragestellungen legt und neue Lösungsansätze erprobt. Die jeweiligen Vorhaben sehen die Einrichtung eines Beirats mit Vertretern der regionalen Partner aus Wirtschaft und Wissenschaft sowie weiteren gründungsfördernden Einrichtungen vor. Der Beirat begleitet und berät die Vorhaben bei der Entwicklung und Umsetzung ihrer Handlungskonzepte. Die Arbeit des jeweiligen Beirats und die Koordination der Beiratssitzungen sind Bestandteil des Vorhabenstyps und diesbezügliche Kosten damit förderfähige Ausgaben. Die Beiratsmitglieder üben ihre Tätigkeit jedoch ehrenamtlich aus und haben daher keinen Anspruch auf Aufwandsentschädigung.
3.
Der Umfang der einzelnen Module muss in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen. Aufbau und Umfang des Vorhabens sowie der Bedarf sind im Antrag zu begründen.
4.
Im Rahmen der Vorhaben soll ein praxisorientierter Erfahrungsaustausch mit unternehmerisch tätigen Personen erfolgen und der Auf- und Ausbau von Kontakten mit anderen Institutionen der Gründungsunterstützung wie beispielsweise kommunalen Existenzgründungsbüros und Kammern stattfinden. Darüber hinaus sollen weitere Netzwerke der Gründungsunterstützung eingebunden werden, um den Gründungsinteressierten ein konzentriertes und kompetentes Informationsangebot unterbreiten zu können.
5.
Eine Finanzierung nach dieser Verwaltungsvorschrift ist neben einer Förderung durch andere Programme mit vergleichbarer inhaltlicher Zielsetzung und denselben vorhabensbezogenen förderfähigen Ausgaben ausgeschlossen.
6.
Die geplanten Maßnahmen müssen begründet und die Vorhabensorganisation klar von gegebenenfalls bereits bestehenden anderen gründungsbezogenen Aktivitäten der jeweiligen Hochschule (zum Beispiel Angebote von Gründungslehrstühlen) abgegrenzt werden. Es können nur Veranstaltungen finanziert werden, die zusätzlich zum vorhandenen Lehrangebot der Hochschulen durchgeführt werden.
7.
Die Finanzierung umfasst sowohl Gruppen- wie Einzelbetreuungsmaßnahmen und Unterstützungsleistungen der Gründerinitiativen bis zur Vorlage eines Businessplans durch den/die Gründungswilligen.
8.
Alle Vorhaben sind so zu realisieren, dass die chancengleiche Teilhabe von Frauen und Männern zur Umsetzung der Chancengleichheitsziele des Operationellen Programms gesichert wird. Die Finanzierung soll insbesondere auch dazu beitragen, dass Frauen und Männer die gleichen Chancen für Existenz sichernde Arbeit am Arbeitsmarkt erhalten, dass die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessert wird und geschlechtsstereotype Berufs- und Karrieremuster überwunden werden. Bei der Ausgestaltung ist den Unterschieden der Geschlechter ausreichend Rechnung zu tragen.
9.
Die Empfänger der Haushaltsmittel sind zur Vorlage von halbjährlichen Berichten verpflichtet. Die Berichte müssen die von der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB) vorgegebenen notwendigen Angaben enthalten und nach der von der SAB vorgegebenen Struktur und Form aufgebaut sein.

V.
Art und Umfang, Höhe der Finanzierung der Vorhaben

1.
Die Finanzierung erfolgt als Projektfinanzierung und wird in Form von Zuweisungen gewährt.
2.
Die Finanzierung erfolgt als Anteilsfinanzierung. Es wird ein Eigenanteil der sich an den Gründungsinitiativen beteiligenden Hochschulen in Höhe von grundsätzlich 10 Prozent gefordert. In besonders begründeten Ausnahmefällen ist eine Absenkung auf einen Eigenanteil in Höhe von 5 Prozent möglich.
3.
Bemessungsgrundlage
 
a)
Die Finanzierung erfolgt auf der Basis der nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als finanzierungsfähig anerkannten Ausgaben unter entsprechender Anwendung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ( ANBest-P , Anlage 2 zur VwV zu § 44 SäHO).
 
b)
Darüber hinaus gelten für die Finanzierungsfähigkeit der Ausgaben die Vorgaben der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 56 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006. Die Personalausgaben richten sich nach der Größe der jeweiligen Einrichtung und dem Umfang des Vorhabens. Bei Verbundvorhaben mehrerer Hochschulen und/oder Forschungseinrichtungen können die Personalausgaben je nach Bedarf auf die jeweiligen Partner unterschiedlich verteilt werden. Förderfähig sind die Personalausgaben in Höhe der geltenden Tarifverträge für diejenigen Personen, die die Gründerinitiative durchführen einschließlich Vorhabensmanagement. Das Personalkonzept und die Angemessenheit der vorgesehenen Personalausgaben sind im Antrag näher darzulegen und ausführlich zu begründen. Die förderfähigen vorhabensbezogenen Ausgaben umfassen auch die im Zusammenhang mit der Arbeit des Beirats anfallenden Reisekosten der Beiratsmitglieder. Die Vorgaben der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 56 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 für die Förderfähigkeit von Reise- und Dienstreiseausgaben für eigenes Personal gelten entsprechend.
 
c)
Der Regierungsbezirk Leipzig ist eine Region, für die Regelungen zur Übergangsunterstützung zur Anwendung kommen.
 
d)
Die Vorhaben können eine Laufzeit von bis zu drei Jahren haben.

VI.
Zu beachtende Bestimmungen

  1.
Bei öffentlicher Grundfinanzierung des Antragstellers werden nur die zusätzlich vorhabensbezogen anfallenden förderfähigen Ausgaben finanziert.
  2.
Nummer 1.2 Satz 3 der ANBest-P findet für Einsparungen bei teilnehmerbezogenen Leistungen, bei Sozialabgaben auf das Arbeitsentgelt von eigenem Personal sowie bei der Umsatzsteuer keine Anwendung. Nummer 2.2 der ANBest-P findet keine Anwendung.
  3.
In Ergänzung zu Nummer 3 der ANBest-P wird bestimmt, dass bei der Vergabe von Leistungen mit einem Wert von über 410 EUR regelmäßig mindestens drei Angebote durch den Empfänger der Haushaltsmittel eingeholt und für Prüfzwecke entsprechend Nummer 6.8 der ANBest-P aufbewahrt werden müssen, wenn bei der Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Finanzierung nicht mehr als 50 000 EUR beträgt. Den Zuschlag erhält das wirtschaftlichste Angebot. Beträgt bei Finanzierungen durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag mehr als 50 000 EUR, gilt im Übrigen Nummer 3 der ANBest-P .
  4.
Abweichend von Nummer 6.8 der ANBest-P werden die Empfänger der Haushaltsmittel verpflichtet, die in Nummer 6.5 der ANBest-P genannten Belege und Verträge sowie alle sonst mit der Finanzierung zusammenhängenden Unterlagen (vergleiche Nummer 7.1 Satz 1 der ANBest-P ) mindestens bis zum 31. Dezember 2023, bei beihilferelevanten Vorhaben mindestens bis zum 31. Dezember 2025, aufzubewahren, soweit sich nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist ergibt. Alle Belege und Verträge sowie alle sonstigen mit der Finanzierung zusammenhängenden Unterlagen sind im Original aufzubewahren und mit der Projektnummer zu kennzeichnen. Die Sätze 2 und 3 der Nummer 6.8 der ANBest-P entfallen.
  5.
Finanzierungen dürfen grundsätzlich nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Die Bewilligungsstelle kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Finanzierung des Vorhabens hinreichend gesichert erscheint und die sachliche Prüfung der Finanzierungsvoraussetzungen mit positivem Ergebnis abgeschlossen wurde. Mit der Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabensbeginn wird bescheinigt, dass der Beginn des Vorhabens einer späteren Entscheidung über die Finanzierung nicht entgegensteht. Der Empfänger der Haushaltsmittel trägt das Finanzierungsrisiko. Aus der Genehmigung zum vorzeitigen Beginn leitet sich kein Rechtsanspruch auf eine Finanzierung ab. Sie stellt keine Zusicherung im Sinne von § 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 833) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVfG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), das durch Artikel 26 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 161) geändert worden ist, auf Erlass einer Zuweisung der Haushaltsmittel dar.
  6.
Die Empfänger der Haushaltsmittel werden verpflichtet, an der Evaluation des finanzierten Vorhabens mitzuwirken, auch wenn das Vorhaben bereits beendet ist.
  7.
Die Empfänger der Haushaltsmittel werden zur Durchführung von Maßnahmen zur Publizität des Vorhabens verpflichtet. Sie sind verpflichtet, in allen öffentlichen Verlautbarungen sowie Teilnehmerunterlagen auf die Finanzierung durch den ESF und durch den Freistaat Sachsen hinzuweisen. Die Bewilligungsstelle kann dazu Formvorschriften erlassen.
  8.
Die mit dieser Verwaltungsvorschrift finanzierten Vorhaben müssen sich am Prinzip der Nachhaltigkeit orientieren und dürfen die langfristig ausgewogene wirtschaftliche, soziale und ökologische Entwicklung nicht beeinträchtigen.
  9.
Subventionserheblich sind alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind. Dazu gehören insbesondere sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen sowie die Bestimmungen über den Finanzierungszweck und die zweckentsprechende Verwendung der Finanzierung. Macht der Antragsteller unvollständige oder unrichtige Angaben, verschweigt er subventionserhebliche Tatsachen oder verwendet er die Finanzierung entgegen der Verwendungsbeschränkung, kann dies Subventionsbetrug im Sinne des § 264 StGB darstellen. Auf die Offenbarungspflichten nach § 3 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (SubventionsgesetzSubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrecht vom 14. Januar 1997 (SächsGVBl. S. 2) wird hingewiesen.
10.
Ergänzend zu Nummer 7 der ANBest-P sind folgende Stellen sowie von diesen Stellen beauftragte Dritte berechtigt, Vorhaben, die aus dem ESF mitfinanziert werden, zu prüfen:
 
die zuständigen Behörden und Institutionen der Europäische Union einschließlich der Europäischen Kommission und des Europäischen Rechnungshofs;
 
die Bundesbehörden einschließlich des Bundesrechnungshofs, soweit eine Mitfinanzierung aus Bundesmitteln erfolgt;
 
das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit;
 
die Prüfbehörde, die Bescheinigungsbehörde und die Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 59 bis 62 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999;
 
die Sächsische Aufbaubank – Förderbank.
11.
Es gelten die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zu Rückforderungen und Sanktionen. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der zugewiesenen Haushaltsmittel sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung der Mittelbewirtschaftungsbefugnis und die Rückforderung der gewährten Finanzierung gelten im Übrigen die Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO entsprechend, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind.
12.
Mit der Antragstellung wird der Antragsteller zu seinem Einverständnis verpflichtet, dass die im Zusammenhang mit dem Finanzierungsverfahren der Bewilligungsstelle zur Kenntnis gelangten personenbezogenen Daten der Teilnehmer des jeweiligen Vorhabens und sonstige zur Kenntnis gelangten Daten auf Datenträgern gespeichert, für Zwecke der Begleitung (Monitoring) sowie der Bewertung (Evaluierung) über die Wirksamkeit (Effektivität) und Wirtschaftlichkeit (Effizienz) des Programms ausgewertet und die Auswertungsergebnisse anonymisiert veröffentlicht werden können. Der Antragsteller wird weiter verpflichtet nachzuweisen, dass die Teilnehmer des jeweiligen Vorhabens ihr Einverständnis zur Weiterverarbeitung ihrer personenbezogenen Daten erklären.

VII.
Verfahren

1.
Antragsverfahren
 
a)
Die Antragstellung auf Finanzierung eines Vorhabens erfolgt auf elektronischem Weg über das Internet-Portal www.esf-in-sachsen.de bei der
SAB – Sächsische Aufbaubank – Förderbank –
Pirnaische Straße 9
01069 Dresden
E-Mail: servicecenter@sab.sachsen.de
Internet: www.sab.sachsen.de
Die Beratung und die Vorprüfung der Anträge erfolgt durch die SAB.
 
b)
Die Anträge und Vorhabensbeschreibungen müssen die von der SAB vorgegebenen notwendigen Angaben enthalten und nach der von der SAB vorgegebenen Struktur und Form aufgebaut sein.
 
c)
Vorhabensvorschläge sind erstmals innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift und danach jeweils bis zum 15. März eines Jahres, letztmals zum 15. März 2013 einzureichen. Bei Antragstellung zum 15. März 2012 beziehungsweise zum 15. März 2013 ist das Vorhaben auf einen Bewilligungszeitraum bis maximal 31. Mai 2015 zu begrenzen. Vor Antragstellung wird gebeten, sich in dem genannten Internet-Portal über die Fördermodalitäten im Einzelnen (zum Beispiel einzureichende Unterlagen, Projektfinanzierung, Anforderungen an ESF-Projektträger und Vorhabensvorschläge) zu informieren. Der Antrag muss das Vorliegen der unter Ziffer VII Nr. 2 Buchst. c genannten Auswahlkriterien darlegen.
 
d)
Die staatlichen Hochschulen als öffentlich grundfinanzierte Einrichtungen haben mit der Antragstellung eine Erklärung abzugeben, aus der hervor geht, dass die beantragten Fördermittel nur für Vorhaben genutzt werden, die über den durch die öffentliche Hand grundfinanzierten Bereich hinaus gehen. Die Fördermittel sind nur für zusätzliche oder ergänzende Vorhaben einzusetzen.
 
e)
Mit der Annahme der Finanzierung wird das Einverständnis zur Aufnahme in ein mindestens einmal jährlich zu veröffentlichendes Verzeichnis erteilt, das Auskunft über die einzelnen Empfänger der Haushaltsmittel, die finanzierten Vorhaben, für die die Finanzierung gewährt wurde, sowie die Höhe der jeweils bereitgestellten öffentlichen Mittel gibt.
2.
Bewilligungsverfahren
 
a)
Die SAB und das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit (SMWA) prüfen die Finanzierungsfähigkeit und -würdigkeit der eingereichten Anträge. Sie können Kürzungen der beantragten Haushaltsmittel vornehmen und vom Antragsteller Konzeptänderungen verlangen.
 
b)
Aus den bis zum Stichtag eingereichten finanzierungsfähigen und -würdigen Vorhabensvorschlägen werden maximal fünf Vorhabensvorschläge ausgewählt. Die Auswahl erfolgt nach fachlichen Kriterien unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange.
 
c)
Wesentliche Kriterien für die Auswahl der Vorhaben sind:
 
 
Nachhaltigkeit des Vorhabens (Verankerung der Gründerinitiativen an der Hochschule und Einbindung in die Transferstrategie; Erhöhung der jeweiligen Gründerquote);
 
 
Grad der Vernetzung mit anderen Hochschulen und/oder Forschungseinrichtungen (bei Verbundsvorhaben);
 
 
Grad der Vernetzung mit Technologietransfer- und Patentverwertungseinrichtungen, mit anderen Gründerunterstützern und mit dem sächsischen Businessplanwettbewerb futureSAX;
 
 
Art und Weise der Informationsbereitstellung, der Veranstaltungen und der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten;
 
 
Art und Weise der Beratung, Beratungskonzept;
 
 
Ausmaß der Praxisorientierung der Veranstaltungen;
 
 
Ausrichtung der Maßnahmen auf die jeweilige Zielgruppe;
 
 
Art und Weise der Qualitätssicherung;
 
 
Kommunikationskonzept zur Steigerung des Bekanntheitsgrads der Initiative in der Öffentlichkeit;
 
 
Verzahnung mit anderen Fördermaßnahmen zugunsten innovativer Unternehmensgründungen im Freistaat Sachsen.
3.
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
 
a)
Die Zuweisung von Haushaltsmitteln erfolgt durch das SMWA.
 
b)
Die Auszahlungsanträge müssen die von der SAB vorgegebenen notwendigen Angaben enthalten und nach der von der SAB vorgegebenen Struktur und Form aufgebaut sein.
 
c)
Die Schlussrate in Höhe von bis zu 10 % der Zuweisungen wird erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt.
4.
Verwendungsnachweisverfahren
 
a)
Die Vorprüfung der Verwendung der Haushaltsmittel erfolgt durch die SAB.
 
b)
Die Zwischen- und Verwendungsnachweise müssen die vorgegebenen notwendigen Angaben enthalten und nach der vorgegebenen Struktur und Form aufgebaut sein. Ein einfacher Verwendungsnachweis ist nicht zugelassen.
 
c)
Abweichend von Nummer 6.1 der ANBest-P wird bestimmt, dass der Zwischennachweis zum Jahresende spätestens binnen 2 Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres und der Verwendungsnachweis zum Vorhabenende spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle einzureichen ist. In Abhängigkeit von der Vorhabensdauer und Finanzierungshöhe kann die Bewilligungsstelle auf das Einreichen eines Zwischennachweises zum Jahresende verzichten.

VIII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt mit Inkrafttreten eines novellierten Sächsischen Hochschulgesetzes (SächsHG), welches die Gewährung von Zuwendungen an Hochschulen ermöglicht, sowie mit Inkrafttreten einer Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Förderung des Unternehmergeists und innovativer Unternehmensgründungen aus der Wissenschaft mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds, die die Gewährung von Zuwendungen an Hochschulen vorsieht, außer Kraft. Es gilt das spätere Datum. Die Verwaltungsvorschrift tritt spätestens am 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Dresden, den 19. August 2008

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Dr. Eva-Maria Stange

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2008 Nr. 38, S. 1180
    Fsn-Nr.: 559-V08.7

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 19. September 2008

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2009