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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug der Sächsischen Beihilfenverordnung (SächsBVO) Änderung der maßgeblichen Beträge für die Gewährung von Beihilfen bei Pflegebedürftigkeit

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug der Sächsischen Beihilfenverordnung (SächsBVO) Änderung der maßgeblichen Beträge für die Gewährung von Beihilfen bei Pflegebedürftigkeit vom 28. Juli 2008 (MBl. SMF S. 39)

Bekanntmachung
es Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zum Vollzug der Sächsischen Beihilfenverordnung (SächsBVO)
Änderung der maßgeblichen Beträge für die Gewährung von Beihilfen bei Pflegebedürftigkeit

Az.: 15-P1820-276/3-38561

Vom 28. Juli 2008

Aufgrund der Übernahme des Tarifvertrags der Länder (TV-L) für die Beschäftigten des Freistaates Sachsen und aufgrund des Fünften Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 17. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 3) werden die an das Tarif- beziehungsweise Besoldungsrecht gekoppelten maßgebenden Beträge für die Ermittlung der Beihilfen bei Pflegebedürftigkeit wie folgt neu bekannt gegeben:

1.
Durchschnittliche Kosten einer Krankenpflegekraft (§ 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen [Sächsische Beihilfenverordnung – SächsBVO] vom 22. Juli 2004 [SächsGVBl. S. 397], die durch Verordnung vom 18. März 2008 [SächsGVBl. S. 275] geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen [Beihilfevorschriften – BhV] vom 1. November 2001 [GMBl. I S. 918], in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung und Hinweis 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 7 BhV sowie § 9 Abs. 3 Satz 2 BhV und Hinweis 5 zu § 9 Abs. 3 BhV)
Die durchschnittlichen Kosten einer Krankenpflegekraft richten sich ab 1. Juli 2008 nach der monatlichen festen Arbeitnehmervergütung nach der Entgeltgruppe 7 a des TV-L (Grundvergütung der Stufe 5, Pflegezulage nach § 43 Nr. 8 Abs. 1 TV-L in Verbindung mit Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 und Abs. 1a der Anlage 1b zum BAT/BAT-O) zuzüglich der anteiligen Jahressonderzahlung gemäß § 20 TV-L und der Arbeitgeberanteile zu Sozial- und Zusatzversicherung.
Ab 1. Juli 2008 beträgt die anzusetzende monatliche Vergütung 3 366,36 EUR.
2.
Betrag für die Berechnung des Eigenanteils für Unterkunft und Verpflegung einschließlich Investitionskosten bei stationärer Pflege (§ 1 SächsBVO in Verbindung mit § 9 Abs. 7 BhV und Hinweis 7 zu § 9 Abs. 7 BhV)
Der Betrag des maßgebenden Endgehaltes zur Berechnung des Eigenanteils der Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich Investitionskosten beläuft sich ab dem 1. Mai 2008 auf 2 781,56 EUR.

Dresden, den 28. Juli 2008

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Dr.Wolfgang Voß
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMF 2008 Nr. 4, S. 39
    Fsn-Nr.: 242-V08.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. Oktober 2008

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2009