Bekanntmachung
es Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zum Vollzug der Sächsischen Beihilfenverordnung (SächsBVO)
Änderung der maßgeblichen Beträge für die Gewährung von Beihilfen bei Pflegebedürftigkeit
Az.: 15-P1820-276/3-38561
Vom 28. Juli 2008
Aufgrund der Übernahme des Tarifvertrags der Länder (TV-L) für die Beschäftigten des Freistaates Sachsen und aufgrund des Fünften Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 17. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 3) werden die an das Tarif- beziehungsweise Besoldungsrecht gekoppelten maßgebenden Beträge für die Ermittlung der Beihilfen bei Pflegebedürftigkeit wie folgt neu bekannt gegeben:
- 1.
- Durchschnittliche Kosten einer Krankenpflegekraft (§ 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen [Sächsische Beihilfenverordnung –
SächsBVO] vom 22. Juli 2004 [SächsGVBl. S. 397], die durch Verordnung vom 18. März 2008 [SächsGVBl. S. 275] geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen [Beihilfevorschriften – BhV] vom 1. November 2001 [GMBl. I S. 918], in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung und Hinweis 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 7 BhV sowie § 9 Abs. 3 Satz 2 BhV und Hinweis 5 zu § 9 Abs. 3 BhV)
Die durchschnittlichen Kosten einer Krankenpflegekraft richten sich ab 1. Juli 2008 nach der monatlichen festen Arbeitnehmervergütung nach der Entgeltgruppe 7 a des TV-L (Grundvergütung der Stufe 5, Pflegezulage nach § 43 Nr. 8 Abs. 1 TV-L in Verbindung mit Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 und Abs. 1a der Anlage 1b zum BAT/BAT-O) zuzüglich der anteiligen Jahressonderzahlung gemäß § 20 TV-L und der Arbeitgeberanteile zu Sozial- und Zusatzversicherung.
Ab 1. Juli 2008 beträgt die anzusetzende monatliche Vergütung 3 366,36 EUR. - 2.
- Betrag für die Berechnung des Eigenanteils für Unterkunft und Verpflegung einschließlich Investitionskosten bei stationärer Pflege (§ 1
SächsBVO in Verbindung mit § 9 Abs. 7 BhV und Hinweis 7 zu § 9 Abs. 7 BhV)
Der Betrag des maßgebenden Endgehaltes zur Berechnung des Eigenanteils der Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich Investitionskosten beläuft sich ab dem 1. Mai 2008 auf 2 781,56 EUR.
Dresden, den 28. Juli 2008
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Dr.Wolfgang Voß
Staatssekretär