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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Schulleitungsbesetzung

Vollzitat: VwV Schulleitungsbesetzung vom 10. Dezember 2020 (MBl. SMK 2021 S. 6), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 287)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über das Besetzungsverfahren für Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter und stellvertretenden Schulleiterinnen und stellvertretenden Schulleiter
(VwV Schulleitungsbesetzung – VwV SchulBes)

Vom 10. Dezember 2020

I.
Regelungsgegenstand, Verfahrensgrundsatz

1.
Diese Verwaltungsvorschrift regelt den zeitlichen Ablauf und die Gliederung des Besetzungsverfahrens für die Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter und stellvertretenden Schulleiterinnen und stellvertretenden Schulleiter an Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen mit Ausnahme der medizinischen Berufsfachschulen und der landwirtschaftlichen Fachschulen.
2.
Schulleitungsbesetzungsverfahren sind gegenüber den Bewerberinnen und Bewerbern, Schulträgern und Gremien der Schulverfassung transparent zu gestalten.

II.
Gliederung des Besetzungsverfahrens

Das Schulleitungsbesetzungsverfahren gliedert sich in Ausschreibung, Auswahl und Bestimmung.

III.
Ausschreibung

1.
Das Staatsministerium für Kultus legt schulartspezifische Anforderungsprofile für die Ausschreibungen fest. Auf Grundlage der Anforderungsprofile übersendet das Landesamt für Schule und Bildung den Entwurf der Ausschreibung spätestens 14 Monate vor der geplanten Besetzung der Stelle an das Staatsministerium für Kultus. Gleichzeitig informiert es den Schulträger über die Möglichkeit, dem Landesamt für Schule und Bildung auf der Grundlage der vorgesehenen Stellenausschreibung eigene Personalvorschläge zu unterbreiten.
2.
Für Schulen mit besonderer pädagogischer Prägung oder besonderer Bedeutung sowie in Regionen mit schlechter Bewerbungslage kann das Staatsministerium für Kultus Ausnahmen vom Anforderungsprofil zulassen.
3.
Das Staatsministerium für Kultus schreibt die zu besetzende Stelle in der Regel ein Jahr vor der geplanten Besetzung im Karriereportal aus. Das Landesamt für Schule und Bildung nimmt die Bewerbungen entgegen.

IV.
Auswahl

1.
Nach der Vorauswahl findet das Verfahren vor der Auswahlkommission statt.
2.
Vorauswahl
a)
Das Landesamt für Schulen und Bildung wählt die Bewerberinnen und Bewerber, die dem Anforderungsprofil entsprechen, für das Verfahren vor der Auswahlkommission aus.
b)
Für Bewerberinnen und Bewerber, deren dienstliche Beurteilung älter als drei Jahre ist, veranlasst das Landesamt für Schule und Bildung unverzüglich die Erstellung einer Anlassbeurteilung.
3.
Verfahren vor der Auswahlkommission
a)
Das Landesamt für Schule und Bildung beruft für jede zu besetzende Stelle eine Auswahlkommission, die aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern besteht. Mindestens ein Mitglied soll eine erfahrene Schulleiterin oder ein erfahrener Schulleiter derselben Schulart sein wie die Schule, an der die Stelle zu besetzen ist. Ein weiteres Mitglied soll eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen Fachabteilung des Landesamts für Schule und Bildung sein. Das Staatsministerium für Kultus kann ein weiteres Mitglied mit beratender Stimme in die Auswahlkommission entsenden.
b)
Das Verfahren vor der Auswahlkommission wird vom Landesamt für Schule und Bildung vorbereitet. Es beinhaltet insbesondere ein Eignungsgespräch zu schulfachlichen und schulspezifischen Fragen.
c)
Zum Eignungsgespräch lädt das Landesamt für Schule und Bildung jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter des Schulträgers und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden der Schulkonferenz ein. Diese sind berechtigt, Fragen an die Bewerberin oder den Bewerber zu richten.
d)
Die Auswahlkommission erarbeitet aus dem Ergebnis des Verfahrens vor der Auswahlkommission einen Bericht über die Eignung, Leistung und Befähigung der Bewerberin oder des Bewerbers. Jeder Bewerberin oder jedem Bewerber ist eine Platz­ziffer zuzuordnen.

V.
Bestimmung

1.
Das Landesamt für Schule und Bildung übermittelt dem Staatsministerium für Kultus die Dokumentation zum Besetzungsverfahren und einen Besetzungsvorschlag.
2.
Sofern das Staatsministerium für Kultus nicht innerhalb von sechs Wochen gegen den Besetzungsvorschlag Bedenken geltend macht, unterrichtet das Landesamt für Schule und Bildung den Schulträger und die Schulkonferenz über das Ergebnis des Verfahrens vor der Auswahlkommission und übermittelt den Besetzungsvorschlag. Das Landesamt für Schule und Bildung stellt die Bewerberin oder den Bewerber, mit dem die Stelle besetzt werden soll, der Schulkonferenz vor.
3.
Schulträger und Schulkonferenz haben Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen zum Besetzungsvorschlag Stellung zu nehmen. Ist eine Schulkonferenz noch nicht zusammengetreten, so ist die Stellungnahme des Schulträgers ausreichend.
4.
Das Landesamt für Schule und Bildung berichtet dem Staatsministerium für Kultus über das Ergebnis der Beteiligungsverfahren. Ist keine Einigung mit Schulträger und Schulkonferenz zustande gekommen, entscheidet das Staatsministerium für Kultus, ob zunächst eine Beauftragung erfolgen soll. In diesen Fällen sind Schulträger und Schulkonferenz nach 12 Monaten nochmals anzuhören. Anderenfalls ist das Verfahren abzubrechen.
5.
Die Bestimmungsentscheidung trifft die Staatsministerin oder der Staatsminister für Kultus.
6.
Das Staatsministerium für Kultus informiert das Landesamt für Schule und Bildung über die Bestimmungsentscheidung. Das Landesamt für Schule und Bildung teilt den unterlegenen Bewerberinnen oder Bewerbern rechtzeitig vor der Aushändigung des Bestimmungsschreibens die Entscheidung mit.
7.
Probezeit
a)
Beschäftigte leisten eine Probezeit nach Maßgabe der tarifrechtlichen Regelungen.
b)
Beamte leisten eine Probezeit nach Maßgabe der beamtenrechtlichen Regelungen.

VI.
Ausnahmen

1.
Liegen für eine zu besetzende Stelle vor der Ausschreibung Versetzungsanträge einer Bediensteten oder eines Bediensteten oder mehrerer Bediensteter, der oder die bereits eine gleichwertige Funktion auf Dauer übertragen erhalten haben, vor, so kann nach Information der zuständigen Lehrerbezirkspersonalvertretung auf eine Ausschreibung verzichtet werden. Liegen im Fall des Satzes 1 Versetzungsanträge mehrerer Bediensteter vor, erfolgt die Auswahl nach dem Grundsatz der Bestenauslese. Für die Bestimmung ist Ziffer V entsprechend anzuwenden. Das Gleiche gilt, wenn eine Versetzung aus dienstlichen Gründen, beispielsweise zur Personalentwicklung, erforderlich ist, ohne dass ein Versetzungsantrag vorliegt.
2.
Bewirbt sich lediglich eine Bewerberin oder ein Bewerber auf die ausgeschriebene Stelle bzw. liegt lediglich ein Versetzungsantrag vor und sind die Bedingungen des Anforderungsprofiles erfüllt, so kann auf Antrag des Landesamtes für Schule und Bildung im Einvernehmen mit dem Schulträger und der Schulkonferenz und nach Zustimmung des Staatsministeriums für Kultus im Einzelfall auf ein Verfahren vor der Auswahlkommission verzichtet werden. Wird auf ein Verfahren vor der Auswahlkommission verzichtet, so verkürzt sich die Frist gemäß Ziffer V Nummer 2 Satz 1 auf vier Wochen.

VII.
Ergänzende Regelung für sorbische Schulen

Bei der Besetzung von Stellen für Schulleiterinnen und Schulleiter oder stellvertretende Schulleiterinnen und stellvertretende Schulleiter an sorbischen Schulen wird der sorbische Schulverein e. V. sowie die Interessenvertretung gemäß § 5 des Sächsischen Sorbengesetzes vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161), das zuletzt durch Artikel 59a des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, neben dem Schulträger analog den Regelungen unter Ziffer III Nummer 3, Ziffer IV Nummer 4 Buchstabe c sowie Ziffer V Nummern 2 und 3 beteiligt. Der Koordinator für sorbische Angelegenheiten im Landesamt für Schule und Bildung ist anzuhören.

VIII.
Abweichende Regelungen bei der Besetzung der Stellen
von stellvertretenden Schulleiterinnen und
stellvertretenden Schulleitern

Ist die Stelle einer stellvertretenden Schulleiterin oder eines stellvertretenden Schulleiters zu besetzen, so sind die Ziffern II bis VI mit der Maßgabe anzuwenden, dass

Mitglied der Auswahlkommission gemäß Ziffer IV Nummer 3 Buchstabe a an der Stelle einer erfahrenen Schulleiterin oder eines erfahrenen Schulleiters die Schulleiterin oder der Schulleiter der Schule ist, an der die Stelle besetzt wird,
die Einladung der stellvertretenden Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden der Schulkonferenz zum Eignungsgespräch entfällt,
die Probezeit nach Ziffer V Nummer 7 entfällt.

IX.
Zeitpunkt der Bestimmung

Bestimmungen erfolgen in der Regel zum 1. August und zum 1. Februar des Kalenderjahres. Ist eine Bestimmung zu diesen Zeitpunkten nicht möglich, so soll die Bestimmung zum nächstmöglichen Zeitpunkt jeweils zum Monatsersten erfolgen.

X.
Schwerbehinderte oder den schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber

1.
Bewirbt sich eine schwerbehinderte oder den schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Lehrkraft, unterrichtet das Landesamt für Schule und Bildung hierüber die zuständige Bezirksschwerbehindertenvertretung. Soll eine schwerbehinderte oder einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Bewerberin oder gleichgestellter Bewerber nach der Vorauswahl nicht zum Verfahren vor der Auswahlkommission eingeladen werden, gibt das Landesamt für Schule und Bildung der Bezirksschwerbehindertenvertretung zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen. Nehmen schwerbehinderte oder den schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Bewerberinnen oder Bewerber am Verfahren vor der Auswahlkommission teil, kann die Bezirksschwerbehindertenvertretung jeweils eine Beobachterin oder einen Beobachter entsenden.
2.
Das Staatsministerium für Kultus gibt der Hauptschwerbehindertenvertretung der Lehrerinnen und Lehrer vor der Bestimmungsentscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen, wenn sich eine schwerbehinderte oder den schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Lehrkraft um die zu besetzende Stelle beworben hat.

XI.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über das Besetzungsverfahren für Stellen der Schulleiter und stellvertretenden Schulleiter (VwV Schulleitungsbesetzung) vom 5. Juni 2008 (MBl. SMK S. 420), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 385) außer Kraft.

Dresden, den 10. Dezember 2020

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2021 Nr. 2, S. 6
    Fsn-Nr.: 710-V21.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 5. Februar 2021