Verordnung
 
        der Sächsischen Staatsregierung 
          
 zur Änderung der Verordnung zum Vollzug des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen 
 
        Vom 7. November 2008
Aufgrund von § 5 Abs. 1 Satz 3 und § 8 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), das zuletzt durch Artikel 281 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2444) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
§ 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zum Vollzug des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (EKrGVollzVO) vom 12. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 1010) wird wie folgt geändert:
- 1.
 - Das Wort „Regierungspräsidien“ wird durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.
 - 2.
 - Das Komma nach dem Wort „zuständig“ wird gestrichen.
 - 3.
 - In Nummer 2 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
 - 4.
 - Nummer 3 wird gestrichen.
 
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2008 in Kraft.
Dresden, den 7. November 2008
  Der Ministerpräsident 
              
 Stanislaw Tillich  
          
  Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit 
              
 Thomas Jurk  
          
