Förderrichtlinie
zur Änderung der Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Tourismuswirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GA)
(RIGA)
Vom 7. November 2003
- I.
- Die Nummer 5.2.3. der Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Tourismuswirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GA) (RIGA) vom 14. März 2001 (SächsABl. S. 472) wird wie folgt neu gefasst:
- 5.2.3
- Die Investitionshilfe kommt nur für den Teil der Investitionskosten in Betracht, der bei Errichtungsinvestitionen 500 000 EUR je neu geschaffenem Dauerarbeitsplatz, bei Erweiterungsvorhaben 400 000 EUR je neu geschaffenem Dauerarbeitsplatz und bei Umstellungen/grundlegenden Rationalisierungen 300 000 EUR je neu geschaffenem Dauerarbeitsplatz nicht übersteigt.
Gesicherte Arbeitsplätze werden bei der Bestimmung der GA-förderfähigen Kosten nicht berücksichtigt. - II.
- Diese Änderung gilt für alle ab dem 1. Januar 2004 bei der Sächsischen Aufbaubank eingehenden Anträge auf GA-Förderung.
- III.
- Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Dresden, den 7. November 2003
Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Martin Gillo