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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung der Agrarstrukturellen Entwicklungsplanung (AEP) vom 25. Januar 2001 RL-Nr.: 01/2001

Vollzitat: Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung der Agrarstrukturellen Entwicklungsplanung (AEP) vom 25. Januar 2001 RL-Nr.: 01/2001 vom 12. April 2001 (SächsABl. S. 687)

Änderung der Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
für die Förderung der Agrarstrukturellen Entwicklungsplanung (AEP) vom 25. Januar 2001
RL-Nr.: 01/2001 1

Vom 12. April 2001

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung der Agrarstrukturellen Entwicklungsplanung (AEP) RL-Nr.: 01/2001 vom 25. Januar 2001 (SächsABl. S. 251) wird wie folgt geändert:

1.
Der Text unter Nummer 2 wird zu Nummer 2.1 .
2.
Es wird eine Nummer 2.2 neu eingefügt, die wie folgt gefasst ist:
 
Maßnahmen im Rahmen einer qualifizierten Umsetzungsbegleitung für die Dauer von bis zu drei Jahren nach Abschluss der Planerstellung.
3.
In Nummer 3 wird ein Buchstabe c angefügt, der wie folgt gefasst ist:
 
c)
Gemeinden und Gemeindeverbände, die die qualifizierte Umsetzungsbegleitung zur AVP/AEP geeigneten Unternehmen übertragen.
4.
Die Nummer 5.1 lautet wie folgt:
 
Zu den förderungsfähigen Aufwendungen nach Nummer 2.1 kann ein finanzieller Zuschuss höchstens bis zu dem Betrag gewährt werden, der sich nach der folgenden Formel errechnet:
 
Z = G + M mal Wurzel aus 0,001 mal F
 
Z =
Höchstbetrag des Zuschusses in DM
 
G =
Grundgebühr als Festbetrag in Höhe bis zu 25 000 DM
 
M =
Multiplikator in Höhe bis zu 38 000 DM
 
F =
Gesamtfläche des Planungsgebiets (in ha)
 
Der Träger einer AEP hat mindestens 10 vom Hundert der förderungsfähigen Aufwendungen zu tragen.
Kann der Träger der AEP die aktive Mitwirkung der Bürger in der Vorklärungsphase gemäß Nummer 6.5 nicht in entsprechendem Maße erreichen, hat das ALN im Rahmen des Ermessens die Bewilligung mit Auflagen zu verbinden oder die zu bewilligende Höhe des Zuschusses anteilig festzusetzen.
Sofern eine sonstige nichtstaatliche Stelle nach Nummer 3 Buchst. b mit der Erarbeitung beauftragt wird, kann der Zuschuss bis zu 100 vom Hundert der förderungsfähigen Aufwendungen nach Nummer 2.1 , jedoch höchstens bis zum 1,11-fachen des nach vorstehender Formel möglichen Zuschusses, gewährt werden, desgleichen, wenn die AEP zur Vorbereitung von Entscheidungen zur regionalen Ausgestaltung von Rahmenbedingungen für die Land- und Forstwirtschaft oder die Entwicklung der ländlichen Räume erfolgt.
5.
Nach Nummer 5.1 wird folgende Nummer 5.2 eingefügt:
 
Der Zuschuss zu den Maßnahmen der Umsetzungsbegleitung nach Nummer 2.2 beträgt insgesamt bis zu 80 vom Hundert der nachgewiesenen förderfähigen Ausgaben, höchstens aber 50 000 DM. Beratungsleistungen der öffentlichen Verwaltung sind von der Förderung ausgenommen. Einzelheiten werden durch das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft gesondert geregelt.
6.
Die bisherigen Nummern 5.2 und 5.3 werden die Nummern 5.3 und 5.4.
7.
Die Nummer 6.3 wird wie folgt gefasst:
 
Werden außergewöhnliche Leistungen zusätzlich erforderlich und erbracht, für die die anfallenden Aufwendungen nicht über eine differenzierte Wichtung der Schwerpunkte nach Nummer 6.1 ausgeglichen werden können, ist eine angemessene finanzielle Beteiligung der Veranlasser zu prüfen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Ausnahmeregelung nach Nummer 5.3 dieser RL angewendet werden.

Dresden, den 12. April 2001

Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Beyer
Abteilungsleiter

1
Gegenüber der bisherigen Fassung veränderte Passagen werden kursiv wiedergegeben.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2001 Nr. 25, S. 687

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 22. Juni 2001

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001