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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Haushaltsgesetz 2009/2010

Vollzitat: Haushaltsgesetz 2009/2010 vom 11. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 854)

Gesetz
über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2009 und 2010
(Haushaltsgesetz 2009/2010)

erlassen als Artikel 1 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2009 und 2010 und die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in den Jahren 2009 und 2010

Vom 11. Dezember 2008

§ 1
Feststellung des Haushaltsplanes

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2009 und 2010 wird in Einnahmen und Ausgaben auf

  1. 16 584 409 200 EUR für das Haushaltsjahr 2009 und
  2. 16 493 198 100 EUR für das Haushaltsjahr 2010

festgestellt.

§ 2
Kreditermächtigungen

(1) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben folgende Nettokreditaufnahme zu tätigen:

  1. für das Haushaltsjahr 2009 bis zur Höhe von 0 EUR,
  2. für das Haushaltsjahr 2010 bis zur Höhe von 0 EUR,
  3. die in den vergangenen Haushaltsjahren genehmigten Kreditmittel, soweit sie bis zum Ablauf des vorangegangenen Haushaltsjahres nicht aufgenommen wurden.

(2) Darüber hinaus wird das Staatsministerium der Finanzen mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Sächsischen Landtages dazu ermächtigt, die Nettokreditaufnahme nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 jeweils um den Betrag zu erhöhen, der der Kapitalausstattung von Unternehmen des privaten Rechts, an denen der Freistaat Sachsen beteiligt ist, sowie von Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, bei denen der Freistaat Sachsen Gewährträger oder Träger ist, dient. Satz 1 gilt auch für den Fall von Begründung und Veränderung von Beteiligungen und Gewährträgerstellung oder Trägerschaften an solchen Unternehmen. Die durch die erhöhte Nettokreditaufnahme entstehenden Kosten, insbesondere Zins- und Tilgungsausgaben, sollen durch laufende Einnahmen oder sonstige Erlöse aus den Anteilen von den Unternehmen refinanziert werden.

(3) Die gemäß § 18 Abs. 6 und 7 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, festzulegenden Prozentsätze betragen jeweils 10 Prozent.

(4) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab November des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 2 Prozent des in § 1 für das laufende Jahr festgestellten Betrages aufzunehmen. Die hiernach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

(5) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, Einnahmen aus Kreditaufnahmen in Anwendung von § 72 Abs. 6 SäHO in das folgende Haushaltsjahr umzubuchen. Desgleichen dürfen unter Beachtung des § 76 SäHO in den folgenden Haushaltsjahren eingehende Einnahmen aus Kreditaufnahmen im laufenden Haushaltsjahr zu Gunsten des laufenden Haushalts gebucht oder umgebucht werden.

§ 3
Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen

(1) Die Staatsregierung kann bei einer allgemeinen Abschwächung der Wirtschaftstätigkeit gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582), das zuletzt durch Artikel 135 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2422) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zusätzliche Ausgaben beschließen, wenn und soweit hierfür zusätzliche Finanzhilfen des Bundes gemäß Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zur Verfügung stehen.

(2) Soweit die in Absatz 1 genannten Mittel zur Leistung von zusätzlichen Ausgaben gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft nicht ausreichen, wird das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, über die in § 2 erteilten Kreditermächtigungen hinaus Kredite bis zur Höhe von 100 000 000 EUR aufzunehmen.

(3) Im Fall einer die volkswirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteigenden Nachfrageausweitung kann die Staatsregierung das Staatsministerium der Finanzen ermächtigen, die Verfügung über bestimmte Ausgabemittel, den Beginn von Baumaßnahmen und das Eingehen von Verpflichtungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre von seiner Einwilligung abhängig zu machen. Das Staatsministerium der Finanzen hat die dadurch nach Ablauf eines Haushaltsjahres freiwerdenden Mittel, soweit sie nicht zur Verminderung des Kreditbedarfs verwendet werden können, einer Ausgleichsrücklage zuzuführen.

§ 4
Verwendung der Solidarpaktmittel

Der Betrag der Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 3 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Finanzausgleichsgesetz – FAG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1626, 1628) geändert worden ist, der dem Freistaat Sachsen gemäß dem Gesetz zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums in den neuen Ländern (Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost) vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 982), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955), zufloss, soll für Zwecke des Infrastrukturaufbaus verausgabt werden. Der in Satz 1 genannte Betrag reduziert sich, ausgehend vom Jahr 2008, ab dem Jahr 2009 entsprechend des prozentualen Rückganges der gesamten Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 3 FAG und beläuft sich im Jahr 2009 auf 820 240 000 EUR und im Jahr 2010 auf 754 091 000 EUR.

§ 5
Regelungen nach Artikel 96 der Verfassung des Freistaates Sachsen in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1, § 38 Abs. 1 Satz 2 SäHO

(1) Für die nachträgliche Genehmigung des Landtages nach Artikel 96 Satz 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungen, in die das Staatsministerium der Finanzen eingewilligt hat (§ 37 Abs. 1 Satz 1, § 38 Abs. 1 Satz 2 SäHO ), sind dem Sächsischen Landtag die über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen halbjährlich und alle Fälle von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung unverzüglich zur Genehmigung vorzulegen (§ 37 Abs. 4 SäHO ). Erhebliche finanzielle Bedeutung liegt ab einer Betragshöhe von mehr als 10 000 000 EUR vor; bei Verpflichtungsermächtigungen sind die voraussichtlich kassenwirksam werdenden jeweiligen Jahresbeträge maßgebend. Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 SäHO wird auf 10 000 000 EUR festgesetzt.

(2) Vor Einwilligung in über- und außerplanmäßige Ausgaben sowie Verpflichtungen von erheblicher finanzieller Bedeutung kann das Staatsministerium der Finanzen den Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages anhören.

§ 6
Bewirtschaftung der Personalausgaben, Stellenbesetzung

(1) Bei der Bewirtschaftung der Personalausgaben sind die Verwaltungen an den Stellenplan gemäß § 8 gebunden. Das Staatsministerium der Finanzen kann Ausnahmen für das Personalsoll C zulassen.

(2) Bei der Zuweisung von Aufgaben und der Stellenbewirtschaftung ist sicherzustellen, dass sich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte) keine tariflichen Ansprüche auf Eingruppierung ergeben, die nicht durch vorhandene Stellen abgedeckt werden können.

(3) Die im Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen müssen sich im Rahmen von Stellenobergrenzen halten. Soweit Stellenobergrenzen des Bundes im Freistaat Sachsen Anwendung finden, dürfen diese zu höchstens 90 Prozent ausgeschöpft werden. Die für dauernd beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Dienstherrn ausgebrachten gleichwertigen Stellen sind mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt.

(4) Für Professoren der Besoldungsgruppen W 1, W 2 und W 3 können an Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG ) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900) über den Stellenplan hinaus geführt werden:

  1. bis zu 30 Leerstellen, wenn deren Personalausgaben, grundsätzlich einschließlich des Versorgungszuschlages, aus Mitteln Dritter vollständig finanziert werden,
  2. bis zu 43 Leerstellen, wenn deren Personalausgaben mindestens in Höhe von 85 Prozent aus Mitteln Dritter finanziert werden,

wenn die Hochschulen gewährleisten, die Stelleninhaber im Falle unbefristeter Dienstverhältnisse nach Auslaufen der Finanzierung aus Mitteln Dritter auf freie und besetzbare Stellen zu übernehmen. Die Leerstellen gelten mit Abschluss der Berufungsvereinbarung mit dem zu Berufenden als ausgebracht. Sofern sie nicht bereits im Haushaltsplan zur Verfügung stehen, sind sie im nächsten Haushaltsplan mit entsprechendem Haushaltsvermerk zu veranschlagen. Mit Beendigung der Finanzierung oder Erstattung der Personalausgaben durch Dritte entfällt die Leerstelle.

(5) Das Staatsministerium der Finanzen wird im Haushaltsvollzug ermächtigt, auf Antrag des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst und auf der Grundlage eines Konzepts an Hochschulen im Sinne des § 1 SächsHSG über § 50 Abs. 4 SäHO hinaus bis zu 10 Leerstellen für Professoren der Besoldungsgruppen W 1, W 2 und W 3 auszubringen, wenn deren Personalausgaben in Höhe von mindestens 75 Prozent durch Dritte erstattet werden. Im Übrigen gilt Absatz 4 Satz 1 letzter Halbsatz und Satz 4.

(6) Der jeweils maßgebliche Besoldungsdurchschnitt gemäß § 14 Abs. 2 Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 882) geändert worden ist, darf in den Jahren 2009 und 2010 um jeweils bis zu 2 Prozent im Rahmen der in den Kapiteln 12 07 bis 12 41 verfügbaren Personalausgaben überschritten werden.

(7) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, Leerstellen für Beamte, Richter und Beschäftigte auszubringen, die als Abgeordnete in den Landtag gewählt sind. Des Weiteren wird das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, Leerstellen anzupassen, wenn der Bedienstete befördert, höhergruppiert oder seine Beurlaubung verlängert worden ist. Wird Bediensteten Elternzeit gewährt, können diese über § 50 Abs. 4 SäHO hinaus auf Leerstellen geführt werden. Die entsprechende Leerstelle gilt mit Beginn der Elternzeit als ausgebracht.

(8) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei Abordnungen von Bediensteten innerhalb der Staatsverwaltung auf Antrag der zuständigen obersten Staatsbehörde bei der aufnehmenden Dienststelle Leerstellen auszubringen. Vor der Antragstellung ist das Einvernehmen mit der obersten Staatsbehörde der abgebenden Dienststelle herzustellen. Die von der Abordnung betroffene Planstelle oder Stelle der abgebenden Dienststelle darf nicht neu besetzt werden. Voraussetzung sind ein unabweisbares Bedürfnis für die Abordnung und das Fehlen einer freien besetzbaren Planstelle oder Stelle bei der aufnehmenden Dienststelle.

(9) Wird Bediensteten Elternzeit gewährt, kann zur Überbrückung eines unabweisbaren Aushilfsbedarfs das ganz oder teilweise freie Stellengehalt der betreffenden Stelle für die Beschäftigung von Aushilfskräften verwendet werden. Gleiches gilt in den Fällen, in denen nach Tarifvertrag ein Arbeitsverhältnis bei Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ruht. Das ganz oder teilweise freie Stellengehalt einer Stelle, die von einem langzeiterkrankten Bediensteten, der mehr als sechs Wochen erkrankt ist, besetzt ist, kann gleichfalls für die Beschäftigung von Aushilfskräften verwendet werden.

(10) Abweichend von § 17 Abs. 5 SäHO wird das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages Planstellen für Beamte und Richter und sonstige Stellen auszubringen, wenn dafür ein unabweisbares, auf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis besteht.

(11) Das für den Einzelplan zuständige Ressort übersendet seine Anträge auf Ausbringung zusätzlicher Planstellen und Stellen auch dem Sächsischen Rechnungshof. Dieser kann dazu Stellung nehmen.

(12) Über § 50 Abs. 1 SäHO hinaus wird das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts hinsichtlich neu zu begründender Ausbildungsverhältnisse freie oder frei werdende Stellen des Personalsolls B (§ 8 Abs. 3) und entsprechende Mittel in andere Kapitel desselben Einzelplans oder in andere Einzelpläne umzusetzen.

(13) Über § 50 Abs. 1 SäHO hinaus wird das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts Planstellen und Stellen sowie entsprechende Mittel in andere Kapitel desselben Einzelplans oder in andere Einzelpläne umzusetzen, wenn dies dem beschlossenen oder einem zusätzlichen Stellenabbau dient.

(14) Abweichend von § 17 Abs. 5 SäHO wird das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, Planstellen zu heben, soweit dies zur Umsetzung strukturverbessernder besoldungsgesetzlicher Regelungen in Bund und Ländern erforderlich ist.

(15) An bis zu jeweils 15 Prozent der Beamten der Besoldungsordnung A dürfen Leistungsstufen und Leistungsprämien gewährt werden (Leistungsbezahlung). An bis zu 10 Prozent, mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen darüber hinaus an bis zu 15 Prozent, der Beschäftigten, die dem Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 (SächsMBl. SMF 2007 S. 1, 2), geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 13. März 2008 (SächsMBl. SMF S. 12, 13), in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, dürfen Leistungsprämien außertariflich gewährt werden. Die hierfür erforderlichen Mittel sind, soweit sie über die Mittelansätze in den Sammelkapiteln bei Titel 422 06 hinausgehen, im jeweiligen Einzelplan wie folgt zu erwirtschaften:

  1. Soweit Vermerke, die Planstellen oder Stellen als künftig wegfallend bezeichnen (kw-Vermerk), früher vollzogen werden als angegeben, können die dadurch eingesparten Personaldurchschnittskosten im laufenden Haushaltsjahr für die Leistungsbezahlung herangezogen werden.
  2. Mittel, die dadurch eingespart werden, dass eine im laufenden Haushaltsjahr frei werdende, wieder besetzbare Stelle vorübergehend nicht besetzt wird, können bis zum Zeitpunkt der Wiederbesetzung, längstens für die Dauer von 12 Monaten, jedoch nicht über den 31. Dezember 2010 hinaus, ebenfalls für die Leistungsbezahlung herangezogen werden.
  3. Mittel, die dadurch eingespart werden, dass Beamte im Stufenaufstieg im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 SächsBesG gehemmt werden, dürfen zur Gewährung von Leistungsstufen herangezogen werden. Stellen für Anwärter und Auszubildende können für die Einsparungen nicht herangezogen werden.

Die Leistungsbezahlung, soweit sie über die Mittelansätze in den Sammelkapiteln bei Titel 422 06 hinausgeht, setzt voraus, dass die verfügbaren Ausgabeermächtigungen bei den Personalausgaben im jeweiligen Einzelplan nicht überschritten werden. Abweichende Leistungsbezahlungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen bleiben hiervon unberührt. In den Sammelkapiteln sind bei Titel 422 06 10 Prozent der mit Inkrafttreten des Sächsischen Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (Sächsisches Sonderzahlungsgesetz – SächsSZG) vom 6. Januar 2004 (SächsGVBl. S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, eingesparten Personalmittel eingestellt.

(16) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird.

(17) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass ein kw-Vermerk auch bei einer anderen Besoldungs- oder Entgeltgruppe vollzogen wird, als er im Haushaltsplan ausgebracht ist.

§ 7
Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

(1) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Stellenpool für schwerbehinderte Menschen aus dem Haushaltsjahr 2008 fortzuführen. Dazu werden die in dem Haushaltsjahr 2008 gesperrten Planstellen und Stellen, soweit sie nicht bis zum 31. Dezember 2008 mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden konnten, einschließlich der im Stellenpool des Jahres 2008 noch vorhandenen Stellen in den Stellenpool für das Haushaltsjahr 2009 überführt.

(2) Zusätzlich werden 51 Planstellen und Stellen im Haushaltsjahr 2009 und 51 Planstellen und Stellen im Haushaltsjahr 2010 sowie die dazugehörigen Mittel gesperrt.

(3) Die Zahl der je Ressort zu sperrenden Stellen bemisst sich nach der ressortspezifischen durchschnittlichen Einstellungsquote schwerbehinderter Menschen, nach dem Anteil der mit schwerbehinderten Menschen besetzten Arbeitsplätze (jahresdurchschnittliche Beschäftigungsquote) und nach dem geplanten Personalsoll A gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und dem Personalsoll C gemäß § 8 Abs. 4 ohne die Medizinischen Fakultäten der Universitäten Dresden und Leipzig und der Staatlichen Bühnen (Kapitel 12 80 bis 12 82). Für die Anzahl der Sperrstellen je Ressort wird eine Obergrenze von 25 festgelegt. Diese Obergrenze entfällt, wenn in einem Ressort die Beschäftigungsquote im Vorvorjahr und Vorjahr deutlich rückläufig ist.

(4) Die nach Absatz 3 gesperrten Planstellen und Stellen sowie die dazugehörigen Mittel werden dem Stellenpool zugeführt, soweit sie nicht bis zum Ende des jeweiligen Haushaltsjahres mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. Dabei ist die Zuführung von befristeten Planstellen und Stellen nicht möglich. Solange durch das jeweilige Ressort die erforderliche Anzahl der regulären Planstellen und Stellen dem Stellenpool nicht zugeführt wurde, ist jede Neubesetzung einer freien Planstelle und Stelle nicht zulässig. Besetzt ein Ressort in einem Haushaltsjahr mehr freie Stellen mit schwerbehinderten Menschen, als Sperrstellen ausgebracht sind, können diese Mehrbesetzungen auf die Sperrstellen im Folgejahr angerechnet werden. Ist die Zahl der mit schwerbehinderten Menschen und Gleichgestellten besetzten Planstellen und Stellen am 31. Oktober des Vorjahres kleiner als zum gleichen Zeitpunkt des Vorvorjahres, erhöht sich die Anzahl der zu sperrenden Stellen um den Differenzbetrag.

(5) Die konkrete Aufteilung der Stellensperren auf die Ressorts erfolgt durch das Staatsministerium für Soziales im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen. Die Zuführung der Planstellen und Stellen und der dazugehörigen Mittel in den Stellenpool erfolgt durch das Staatsministerium der Finanzen in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Soziales. Die Stellensperren gelten nicht für Ressorts, die im Vorvorjahr die Pflichtquote nach § 71 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984, 2999) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erreicht haben.

(6) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, über § 50 SäHO hinaus diese Planstellen und Stellen sowie die dazugehörigen Mittel auf Antrag der Ressorts, die schwerbehinderte Bewerber neu einstellen, umzusetzen.

§ 8
Personalsoll  A, B und C

(1) Der Stellenplan gliedert sich in Personalsoll A, B und C.

(2) Personalsoll A umfasst:

  1. Planstellen für Beamte und Richter,
  2. Stellen für Beschäftigte mit unbefristeten Arbeitsverträgen,
  3. Stellen für Beschäftigte mit befristeten Arbeitsverträgen von mehr als 24 Monaten Dauer,
  4. Stellen für Beamte, denen noch kein Amt verliehen ist und die nicht auf Planstellen geführt werden,
  5. Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und
  6. Stellen für Anwärter und Referendare in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen,

soweit diese nicht Personalsoll C zuzurechnen sind. Das Staatsministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

(3) Personalsoll B umfasst:

  1. Stellen für Beschäftigte mit befristeten Arbeitsverträgen bis zu 24 Monaten, ohne geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – ( SGB IV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86 , 466), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1728, 1730) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  2. Stellen für Studierende in Ausbildungsverhältnissen auf der Grundlage der Richtlinie des Freistaates Sachsen zur Ausgestaltung des privatrechtlichen Ausbildungsverhältnisses der Studenten an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung ( FHSVAusbRiL ) vom 24. Juli 2000 (SächsABl. S. 834), zuletzt geändert durch Richtlinie vom 20. Juni 2005 (SächsABl. S. 659) und zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 486), in der jeweils geltenden Fassung,
  3. Stellen für Auszubildende in tariflichen Ausbildungsverhältnissen, die dem Geltungsbereich des Tarifvertrages für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 12. Oktober 2006 (SächsMBl. SMF S. 1, 111), geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 13. März 2008 (SächsMBl. SMF S. 12, 16), in der jeweils geltenden Fassung, oder dem Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) vom 12. Oktober 2006 (SächsMBl. SMF S. 1, 117), geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 13. März 2008 (SächsMBl. SMF S. 12, 17), in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, für Praktikanten in tariflichen Praktikantenverhältnissen gemäß Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt-O) vom 12. Oktober 2006 (SächsMBl. SMF S. 1, 122), in der jeweils geltenden Fassung, Stellen für wissenschaftliche Volontäre, deren Vertragsverhältnis auf Abschluss eines Volontärvertrages beruht, und Stellen für Akademiker in Fachausbildung (Ärzte) mit einer Beschäftigungsdauer von mindestens 3 Monaten,
  4. Zeitstellen für künstlerisches und künstlerisch-technisches Personal an Theatern, Stellen, die vom Freistaat Sachsen gemeinsam mit anderen Gebietskörperschaften oder Trägern der Sozialhilfe finanziert werden und einem wechselnden Verteilerschlüssel unterliegen, sowie Stellen für sonstige Beschäftigte an den treuhänderisch in Landesträgerschaft befindlichen Förderschulen bis zu einer Übernahme durch einen anderen Träger,

soweit diese nicht Personalsoll C zuzurechnen sind.

(4) Personalsoll C umfasst Planstellen und Stellen nach den Absätzen 2 und 3 in

  1. Staatsbetrieben nach § 26 SäHO oder Einrichtungen, die wie Staatsbetriebe im Sinne des § 26 SäHO geführt werden; ausgenommen sind die Sächsischen Krankenhäuser und Heime in der Trägerschaft des Freistaat Sachsen, diese verbleiben im Personalsoll A,
  2. Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Gesamtausgaben regelmäßig zu mehr als 50 Prozent vom Freistaat Sachsen zuschussfinanziert werden, soweit der Freistaat Sachsen für deren Personal Dienstherr oder Arbeitgeber ist.

(5) Nicht in Personalsoll A, B oder C enthalten sind

  1. geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV,
  2. Beschäftigte, die aus Mitteln Dritter vollständig finanziert werden oder durch Erstattungen Dritter in Höhe von mindestens 75 Prozent finanziert werden, sowie studentische, künstlerische und wissenschaftliche Hilfskräfte,
  3. Beschäftigte, die anteilig aus Mitteln der Europäischen Union im Rahmen der technischen Hilfe finanziert werden,
  4. Beschäftigte in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach den §§ 260 fortfolgende des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB III) – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1728, 1730) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und Zivildienstleistende,
  5. Beschäftigte, die im Rahmen von einmaligen und zeitlich begrenzten Vorhaben (Projekte) aus Projektmitteln finanziert werden, soweit diese in den Erläuterungen der jeweiligen Haushaltsstellen der Einzelpläne nach Inhalt und Dauer sowie die Beschäftigten nach Anzahl und Wertigkeit ausgewiesen werden; dies gilt auch für Staatsbetriebe,
  6. Aushilfskräfte nach § 6 Abs. 7 bis zur Dauer von 12 Monaten.

§ 9
Übertragung von Ausgaben

(1) Ausgabereste und Haushaltsvorgriffe können mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen auf für gleiche Zwecke, aber mit anderer Bezeichnung und Titelnummer, im Haushaltsplan vorgesehene Titel übertragen werden.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen kann unbeschadet der Regelung des § 45 Abs. 3 SäHO unverbrauchte Mittel aus übertragbaren Ausgabebewilligungen des geltenden Haushaltsplans einziehen, soweit dies zur Vermeidung oder Verminderung eines Fehlbetrags erforderlich ist.

(3) Absatz 2 gilt nicht für übertragbare Ausgabebewilligungen, soweit bei diesen Ansätzen zweckgebundene Einnahmen (§ 8 SäHO ) ihrem Verwendungszweck noch nicht zugeführt wurden.

§ 10
Bewegliche Sachen und Grundstücke

(1) Ein erheblicher Wert eines Grundstücks liegt nach § 64 Abs. 2 Satz 1 SäHO vor, wenn der volle Wert mehr als 2 500 000 EUR beträgt.

(2) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 SäHO wird unbeschadet der Regelung des § 63 Abs. 4 SäHO zugelassen, dass mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen staatseigene Grundstücke an kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie an in voller Höhe vom Freistaat Sachsen oder gemeinsam mit dem Bund, mit anderen Bundesländern oder mit dem Bund und anderen Bundesländern geförderte Zuwendungsempfänger unentgeltlich oder verbilligt zur Nutzung überlassen werden. Soweit als Anreiz zur Privatisierung erforderlich, ist eine zeitweise Überlassung im Sinne von Satz 1 an Unternehmen des privaten Rechts und an freigemeinnützige Träger möglich.

(3) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 SäHO wird zugelassen, dass

  1. landeseigene Liegenschaften an Studentenwerke – Anstalten des öffentlichen Rechts –, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Bildungseinrichtungen sowie soziale Einrichtungen gegen ermäßigten Erbbauzins, ermäßigtes Nutzungsentgelt oder unentgeltlich überlassen werden können,
  2. landeseigene Liegenschaften an Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften im Sinne des Artikels 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 141 der Verfassung des Deutschen Reichs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummern 100-2 und 401-2, veröffentlichten bereinigten Fassung zu Zwecken des Gottesdienstes und der Seelsorge in Krankenhäusern, Justizvollzugsanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten unentgeltlich überlassen werden können,
  3. Kantinen in landeseigenen oder vom Freistaat Sachsen genutzten Liegenschaften unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden können.

(4) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 SäHO wird zugelassen, dass mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen staatseigene bebaute und unbebaute Grundstücke in Konversionsstandorten an kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie an in voller Höhe vom Freistaat Sachsen oder gemeinsam mit dem Bund geförderte Zuwendungsempfänger unter dem vollen Wert veräußert werden können. Dabei sind Regelungen für den Fall zu treffen, dass die Grundstücke weiterveräußert werden.

(5) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 SäHO wird zugelassen, dass mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen staatseigene bebaute und unbebaute Grundstücke zur Sicherung der Versorgung mit Einrichtungen der Gesundheit, der Jugendhilfe, der Familienförderung und Behinderten- und Pflegeeinrichtungen kommunalen Körperschaften des öffentlichen Rechts und anerkannt gemeinnützigen Trägern unter dem vollen Wert veräußert werden können. Gleiches gilt, wenn durch eine Veräußerung unter dem vollen Wert eine materielle Privatisierung von Teilen der Staatsverwaltung erreicht werden kann und der Freistaat Sachsen dauerhaft von seinen diesbezüglichen Finanzierungsverpflichtungen befreit wird. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Grundstücke dem vorgesehenen Zweck auf angemessene Dauer dienen. Bei anerkannt freigemeinnützigen Trägern muss ferner sichergestellt werden, dass die verbilligt erworbenen Grundstücke bei Liquidation an den Freistaat Sachsen zurückfallen.

(6) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 SäHO wird zugelassen, dass vom Freistaat Sachsen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte oder erworbene Programme unentgeltlich an juristische Personen des öffentlichen Rechts abgegeben oder zur Nutzung überlassen werden, soweit Gegenseitigkeit besteht. Besondere Vereinbarungen im Rahmen von Verbundentwicklungen bleiben hiervon unberührt.

(7) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 SäHO wird zugelassen, dass landeseigene Liegenschaften und bewegliche Sachen den Hochschulen im Sinne von § 1 Abs. 1 SächsHSG zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben in Forschung und Lehre ab dem Zeitpunkt unentgeltlich überlassen werden können, ab dem diese ausschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

(8) Das Staatsministerium der Finanzen kann unbeschadet der Regelung des § 113 Abs. 2 Satz 1 SäHO dem Staatsbetrieb „Staatliche Schlösser, Burgen und Gärten Sachsen“, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die die Bewirtschaftung der Betriebsobjekte des Staatsbetriebes „Staatliche Schlösser, Burgen und Gärten Sachsen“ nach dessen Auflösung an dessen Stelle besorgt, und der Stiftung „Fürst-Pückler-Park Bad Muskau“ Einnahmen aus Erbbaurechtsverträgen zur Bewirtschaftung überlassen.

(9) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, abweichend von § 113 Abs. 2 Satz 2 SäHO zeitweilig überschüssiges Barvermögen des Sondervermögens Grundstock an den allgemeinen Staatshaushalt (Kapitel 15 20 Titel 356 01) abzuliefern, soweit dies zur Verstärkung der Ausgaben in den Kapiteln 14 01 bis 14 20 für staatliche Hochbaumaßnahmen zur Unterbringung von Landesbehörden (Kapitel 14 20 Titel 713 91) und für den Bauunterhalt landeseigener Liegenschaften, die veräußert werden sollen (Kapitel 14 04 Titel 519 53), erforderlich ist. Sonstige Ablieferungspflichten bleiben hierdurch unberührt. Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, über § 113 Abs. 2 Satz 2 SäHO hinaus Mittel des Sondervermögens Grundstock für Zahlungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (EntschädigungsgesetzEntschG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 14 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466, 1471) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für Zahlungen von Kommunalabgaben, Erschließungskosten für landeseigene Liegenschaften, oder für Grundstückssicherungskosten im Zusammenhang mit Industrieansiedlungen von überregionaler Bedeutung zu verwenden. Abweichend von § 113 Abs. 2 Satz 2 SäHO dürfen Mittel, die dem Sondervermögen Grundstock im Zusammenhang mit den ehemaligen Truppenübungsplätzen Königsbrück und Zeithain zugeführt wurden, nur für diese Liegenschaften und für alle mit diesen Liegenschaften im Zusammenhang stehenden Zwecke verwendet werden.

§ 11
Sonstige Ermächtigungen und Regelungen

(1) Das Staatsministerium der Finanzen wird unabhängig von den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 SäHO ermächtigt, zusätzlichen Ausgaben einschließlich Kofinanzierungsmitteln zuzustimmen sowie erforderliche Deckungsfähigkeiten zuzulassen, wenn hierfür im laufenden Haushaltsjahr nicht veranschlagte Mittel zweckgebunden von anderer Seite gezahlt oder rechtsverbindlich zugesagt sind. Entsprechendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen. § 5 gilt entsprechend.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Haushaltsjahren 2009 und 2010 im Zusammenhang mit der Kapitalausstattung von Unternehmen des privaten Rechts, an denen der Freistaat Sachsen beteiligt ist, sowie Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, bei denen der Freistaat Sachsen Gewährträger oder Träger ist, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 300 000 000 EUR jährlich zu übernehmen. Darüber hinaus können Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen für Unternehmen nach Satz 1 einmalig bis zur Höhe von 500 000 000 EUR mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages übernommen werden.

(3) Darüber hinaus kann das Staatsministerium der Finanzen insbesondere zur Förderung der Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, des Wohnungsbaus sowie des sozialen Bereiches Bürgschaften, Garantien und andere Gewährleistungen nach Maßgabe der jeweils gültigen Bürgschaftsrichtlinien in Höhe von bis zu 1 750 000 000 EUR jährlich übernehmen, wenn eine anderweitige Finanzierung nicht möglich ist und ein erhebliches volkswirtschaftliches Interesse an der Durchführung der Maßnahmen besteht.

(4) Gewährleistungsübernahmen nach Absatz 3 bedürfen der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages, soweit sie 50 000 000 EUR im Einzelfall übersteigen.

(5) Dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages ist darüber hinaus über die geleisteten Gewährleistungen nach Absatz 3 nach Ablauf des Haushaltsjahres eine Übersicht zu geben, die mindestens den Empfänger sowie Höhe, Art und Zweck der jeweils geleisteten Gewährleistungen ausweist.

(6) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Haushaltsjahren 2009 und 2010 zu Gunsten von Landeseinrichtungen, Anstalten des öffentlichen Rechts und vom Freistaat Sachsen institutionell geförderten Einrichtungen im Rahmen der von diesen zu erbringenden atomrechtlichen Deckungsvorsorge Freistellungen bis zur Höhe von 65 000 000 EUR jährlich neu zu übernehmen. Soweit eine Einrichtung gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts gefördert wird, gilt dies nur für den Anteil an der Deckungsvorsorge-Summe, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an der institutionellen Förderung der betreffenden Einrichtung entspricht.

(7) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, in Ausführung von §§ 6 und 34 Abs. 2 SäHO erforderliche Bewirtschaftungsmaßnahmen vorzusehen. Dies gilt auch für Planstellen und Stellen, insbesondere durch Besetzungssperren. In diesem Fall können Vermerke, die Planstellen oder Stellen als künftig wegfallend bezeichnen, zwischen den Kapiteln übertragen werden.

(8) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen umzuschichten sowie Ansätze für Investitionsausgaben durch Einsparungen bei den laufenden Ausgaben im Einzelplan oder durch Deckung im Gesamthaushalt zu verstärken. Umschichtungen und Verstärkungen nach Satz 1 über 10 000 000 EUR im Einzelfall bedürfen der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages. Auf nicht verausgabte Umschichtungs- und Verstärkungsbeträge ist § 45 Abs. 4 SäHO entsprechend anzuwenden.

(9) Soweit durch die Einschaltung Dritter im Bereich der Verwaltungshilfsdienstleistungen Stellen eingespart werden, dürfen die im Laufe des Haushaltsjahres frei werdenden Mittel mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen zur Verstärkung von Titeln der Obergruppen 51 bis 54 – Sächliche Verwaltungsausgaben – herangezogen werden.

(10) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Haushaltsjahren 2009 oder 2010 zum Ausgleich nach § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz – SächsFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 2007 (SächsGVBl. S. 1), das zuletzt durch Gesetz vom 11. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 887) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie zum Ausgleich nach § 18 Abs. 2 Satz 5 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB) vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, jeweils eine besondere zweckgebundene Rücklage zu bilden und in Verwahrung zu nehmen. Die Bildung einer Rücklage gemäß Satz 1 bedarf der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages. Eine im Jahr 2007 oder 2008 gebildete Rücklage nach Satz 1 muss in den Haushaltsjahren 2009 und 2010 nicht aufgelöst werden. Sofern die Rücklage nicht vollständig für den Ausgleich aufgebraucht wird, kann sie für Investitionsausgaben im Staatshaushalt eingesetzt werden. Eines Nachtragshaushaltes bedarf es in diesem Fall nicht.

(11) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Vorsorge für Risiken aus dem Vollzug des Bund-Länder-Finanzausgleiches eine zweckgebundene Rücklage zu bilden.

(12) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Staatsministerium Teile der Staatsverwaltung in einen Staatsbetrieb im Sinne des § 26 SäHO im Haushaltsvollzug umzuwandeln.

(13) Die Haushaltsansätze für institutionell geförderte Dritte sind zu 75 Prozent gesperrt. Die vollständige Freigabe der Haushaltsansätze für institutionell geförderte Dritte bedarf der Einwilligung in die jeweiligen, vom zuständigen Ressort auf ihre sachliche und rechnerische Vollständigkeit und Richtigkeit geprüften und bestätigten Wirtschaftspläne durch das Staatsministerium der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet. Die Einwilligung gilt als erteilt, sofern seitens des Staatsministeriums der Finanzen innerhalb von 2 Monaten nach Eingang der Wirtschaftspläne keine Rückäußerung erfolgt. Die Frist beginnt frühestens mit Inkrafttreten dieses Gesetzes, jedoch nicht vor dem Tag, der dem Beschluss des Landtages über dieses Gesetz folgt.

(14) Soweit zum Vollzug einer durch den Landtag beschlossenen Hochschulreform erforderlich, wird das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, in den betreffenden Hochschulkapiteln und zwischen diesen die Übertragbarkeit und Deckungsfähigkeit von Haushaltsmitteln zu erklären sowie Titel für die Bildung von und die Entnahme aus einer Rücklage einzurichten. Darüber hinaus wird das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, in den betreffenden Hochschulkapiteln Stellen vom Personalsoll A und B in das Personalsoll C umzusetzen.

(15) Wenn und soweit sich zur Umsetzung der aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und dem Europäischen Sozialfonds (ESF) finanzierten Förderprogramme im Rahmen der EU-Strukturfondsförderperiode 2007 bis 2013 die Notwendigkeit von Umschichtungen ergibt, kann das Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts Mittel und Verpflichtungsermächtigungen innerhalb und auch zwischen Einzelplänen umschichten und dafür auch neue Titel ausbringen. Für das Verfahren gilt Absatz 8 Satz 2 und 3 entsprechend.

§ 12
Erprobung von Budgetierungsverfahren

(1) Mit der modellhaften Einführung der Budgetierung in einzelnen Dienststellen der Staatsverwaltung soll erprobt werden, ob durch erhöhte Flexibilität bei der Mittelbewirtschaftung und durch Einsatz betriebswirtschaftlicher Steuerungsinstrumente nachweislich Einsparungen oder ein höherer Wirkungsgrad erreicht werden können. Hierzu soll bestimmt werden, inwieweit zeitlich befristet

  1. Titel unter Beachtung der Mindesterfordernisse des § 13 Abs. 3 SäHO zusammengelegt werden,
  2. Mittel und Planstellen oder Stellen über § 50 Abs. 1 SäHO hinaus umgesetzt und die dazu erforderlichen neuen Titel über § 37 Abs. 1 Satz 2 SäHO hinaus ausgebracht werden,
  3. Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen gegenseitig oder einseitig deckungsfähig sind,
  4. Titel über § 19 SäHO hinaus übertragbar sind,
  5. die Deckung von Ausgaben durch Einnahmen über § 8 SäHO hinaus zulässig ist,
  6. die Bildung von Ausgaberesten über § 45 Abs. 2 und 3 SäHO hinaus zulässig ist,
  7. die Bildung von Rücklagen zulässig ist und
  8. Abweichungen von der Stellenplanbindung gemäß § 6 Abs. 1 zulässig sind.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen des Haushaltsvollzuges Behörden Flexibilität in der Mittelbewirtschaftung gemäß Absatz 1 zu gestatten, sofern die Voraussetzungen nach § 7a SäHO vorliegen. Vor Beginn der Erprobung ist eine Ressortvereinbarung zwischen dem zuständigen Staatsministerium und dem Staatsministerium der Finanzen abzuschließen. Die Gestattung des Modellversuchs bedarf der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages.

§ 13
Durchführungsbestimmungen

Das Staatsministerium der Finanzen kann Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes erlassen, insbesondere über

  1. die Deckungsfähigkeit innerhalb der Personalausgaben und innerhalb sächlicher Verwaltungsausgaben über § 20 SäHO hinaus,
  2. Festlegungen über die Besetzung von Planstellen und Stellen über § 49 SäHO hinaus sowie über die Bewirtschaftung der Personalausgaben,
  3. die Abweichung vom Stellenplan aufgrund tariflicher Bestimmungen,
  4. die Ausschöpfung der Stellenobergrenzen über § 6 Abs. 3 hinaus,
  5. die haushaltsmäßige Umsetzung der Altersteilzeit,
  6. Festlegungen zur Freistellung vom Dienst bei einer Teilzeitbeschäftigung, Inanspruchnahme des Sabbatjahrmodells,
  7. die Abweichung vom Bruttonachweis über § 35 SäHO hinaus,
  8. die Behandlung von Einnahmen und Ausgaben über die §§ 8, 37, 45 und 72 SäHO hinaus,
  9. die Abgabe von Erzeugnissen für den eigenen Verbrauch an Bedienstete nach § 52 SäHO über § 63 Abs. 3 SäHO hinaus.

Anlagen

Teil I

Teil II

Teil III

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2008 Nr. 18, S. 854
    Fsn-Nr.: 520-2:09

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2009

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2010