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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz über die Gewährung einer Infrastrukturpauschale und einer Pauschale zur Ergänzung der Lernmittel an die Kreisfreien Städte, Landkreise und kreisangehörigen Gemeinden

Vollzitat: Gesetz über die Gewährung einer Infrastrukturpauschale und einer Pauschale zur Ergänzung der Lernmittel an die Kreisfreien Städte, Landkreise und kreisangehörigen Gemeinden vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 884)

Gesetz
über die Gewährung einer Infrastrukturpauschale und einer Pauschale zur Ergänzung der Lernmittel an die Kreisfreien Städte, Landkreise und kreisangehörigen Gemeinden

erlassen als Artikel 18 des Gesetzes begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2009/2010
(Haushaltsbegleitgesetz 2009/2010 – HBG 2009/2010)

Vom 12. Dezember 2008

§ 1
Infrastrukturpauschale

Die Kreisfreien Städte, Landkreise und kreisangehörigen Gemeinden erhalten im Jahr 2009 eine Infrastrukturpauschale in Höhe von 75 000 000 EUR zur Deckung des Investitionsbedarfes für die Instandsetzung, Erneuerung und Erstellung von Einrichtungen und Anlagen der infrastrukturellen Grundversorgung.

§ 2
Verteilung der Infrastrukturpauschale

Die Höhe der Zuweisungen an die Kreisfreien Städte, Landkreise und kreisangehörigen Gemeinden gemäß § 1 bemisst sich nach dem Anteil der Schlüsselzuweisungen der jeweiligen Kreisfreien Stadt, des jeweiligen Landkreises oder der jeweiligen kreisangehörigen Gemeinde an der Gesamtschlüsselmasse des Jahres 2009 gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz – SächsFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 2007 (SächsGVBl. S. 1), das zuletzt durch Gesetz vom 11. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 887) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 6 bis 15 SächsFAG.

§ 3
Pauschale zur Ergänzung der Lernmittel

Die Kreisfreien Städte, Landkreise und kreisangehörigen Gemeinden erhalten in den Jahren 2009 und 2010 jeweils eine Ergänzungspauschale in Höhe von 5 000 000 EUR zur Unterstützung der Lernmittelversorgung. Die Schulträger nach Satz 1 haben den Schulleitern die Mittel zur selbstständigen Bewirtschaftung zu überlassen.

§ 4
Verteilung der Lernmittelpauschale

Die Höhe der Zuweisungen an die Kreisfreien Städte, Landkreise und kreisangehörigen Gemeinden gemäß § 3 bemisst sich nach dem Anteil der gewichteten Schüler der jeweiligen Kreisfreien Stadt, des jeweiligen Landkreises oder der jeweiligen kreisangehörigen Gemeinde an der gewichteten Gesamtschülerzahl des jeweiligen Jahres gemäß § 7 Abs. 4 Satz 5 SächsFAG .

§ 5
Nachweisführung, Berechnung, Festsetzung und Auszahlung

(1) Für die Zuweisungen nach § 1 gelten § 15 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 Alternative 2, § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 Satz 1 sowie § 32 Abs. 2 Nr. 1 SächsFAG entsprechend.

(2) Für die Zuweisungen nach § 3 wird kein gesonderter Verwendungsnachweis gefordert. Die Mittel sind zweckgebunden zu verwenden. Ihr zweckentsprechender Einsatz ist im Rahmen der Jahresrechnung nachzuweisen. Für die Zuweisungen nach § 3 gilt § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 Satz 2 SächsFAG entsprechend.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2008 Nr. 18, S. 866, 884
    Fsn-Nr.: 50-17

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2009

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2010