Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landesentwicklung
über die Regelung der Zuständigkeiten bei der Durchführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Vom 19. September 1991
Zur Durchführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 12. 2. 1990, BGBl. I S. 205, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Gentechnik vom 20. 6. 1990, BGBl. I S. 1080, wird bestimmt:
§ 1
Bedarf ein Vorhaben im Sinne des § 2 UVPG der Zulassung durch mehrere Behörden, werden die Aufgaben nach §§ 5 bis 9 und 11 UVPG von der federführenden Behörde wahrgenommen. Diese kann im Einzelfall Aufgaben nach §§ 7 und 8 UVPG auf eine der Zulassungsbehörden übertragen.
§ 2
(1) In den Fällen der Nr. 1 der Anlage zu § 3 UVPG ist federführende Behörde die für die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständige Behörde; zuständig sind insoweit gemäß der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über Zuständigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und den nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen (SächsABl. Nr. 34 S. 22)
- 1.
- im Falle der Nr. 2 des Anhangs zu Nummer 1 der Anlage zu § 3 UVPG das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung ;
- 2.
- in den Fällen der Nrn. 1, 3 bis 16, 18 bis 24 und 26 des Anhangs zu Nummer 1 der Anlage zu § 3 UVPG die Regierungspräsidien ;
- 3.
- in den Fällen der Nrn. 17 und 25 des Anhangs zu Nummer 1 der Anlage zu § 3 UVPG die unteren Verwaltungsbehörden ;
(2) In den Fällen der Nr. 2 der Anlage zu § 3 UVPG ist federführende Behörde die für die Genehmigung nach § 7 Atomgesetz zuständige Behörde; dies ist gemäß § 24 Abs. 2 Atomgesetz das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung .
(3) In den Fällen der Nr. 5 der Anlage zu § 3 UVPG ist federführende Behörde die für die Genehmigung nach § 18 c Wasserhaushaltsgesetz zuständige Behörde-, zuständig sind insoweit gemäß der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über Zuständigkeiten bei der Durchführung wasserrechtlicher Vorschriften (SächsABl. Nr. 34 S. 18) für Abwasserbehandlungsanlagen
- 1.
- deren Einleitungen bei kommunalem Abwasser mehr als 3 000 kg/d BSB5 (roh) oder mehr als 1 500 m³/2 h (ausgenommen Kühlwasser), sowie bei gewerblichem oder industriellem Abwasser, das der Abwasserherkunftsverordnung vom 3. 7. 1987 (BGBl. I S. 1587) unterliegt, mehr als 500 m3/d betragen, die Regierungspräsidien,
- 2.
- im übrigen die unteren Verwaltungsbehörden.
(4) In den Fällen der Nr. 16 der Anlage zu § 3 UVPG ist federführende Behörde die für die Genehmigung nach § 19 a Wasserhaushaltsgesetz zuständige Behörde; zuständig sind insoweit gemäß der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über Zuständigkeiten bei der Durchführung wasserrechtlicher Vorschriften (SächsABl. Nr. 34 S. 18) die Regierungspräsidien.
(5) Im übrigen ist federführende Behörde die Behörde, die für das Verfahren zuständig ist, das den Schwerpunkt der Zulassungsentscheidung bildet. In Zweifelsfällen entscheidet die zuständige Oberste Landesbehörde; soweit die Geschäftsbereiche mehrerer Oberster Landesbehörden betroffen sind. bestimmen die betroffenen Obersten Landesbehörden einvernehmlich die federführende Behörde.
§ 3
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Oktober 1991 in Kraft.
Dresden, den 19. September 1991
Der Staatsminister für Umwelt und Landesentwicklung
Dr. Karl Weise