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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Vergütungsordnung für die Jahresabschlussprüfung von Eigenbetrieben und anderen prüfungspflichtigen Einrichtungen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Vergütungsordnung für die Jahresabschlussprüfung von Eigenbetrieben und anderen prüfungspflichtigen Einrichtungen vom 18. Februar 2005 (SächsABl. S. 174)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Vergütungsordnung für die Jahresabschlussprüfung von Eigenbetrieben und anderen prüfungspflichtigen Einrichtungen

Vom 18. Februar 2005

Die Vergütungsordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern für die Jahresabschlussprüfung von Eigenbetrieben und anderen prüfungspflichtigen Einrichtungen vom 17. November 2000 (SächsABl. 2001 S. 3), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 27. Januar 2004 (SächsABl. S. 175), wird wie folgt geändert:

Nummer 2.2 erhält folgende Fassung:

„2.2
Das Zeithonorar für Prüfleistungen, die ab 1. Januar 2005 erbracht werden, beträgt einheitlich (unabhängig von der Einwohnerzahl der Gemeinde) pro Stunde für Wirtschaftsprüfer (Qualifikationsstufe I) 89,75 EUR, für erfahrene Prüfer (Qualifikationsstufe II) 69,30 EUR und für Prüfungsassistenten (Qualifikationsstufe III) 52,70 EUR.
Ab 1. Januar 2006 ist auf der Grundlage des Tarifabschlusses und der Preissteigerungsrate 2005 ein Aufschlag auf die zum 1. Januar 2005 festgesetzten Gebühren für die in 2006 festzulegenden Gebührensätze vorzunehmen. Entsprechendes gilt für die Folgejahre auf der Basis des jeweiligen Vorjahres. Die Sätze werden rechtzeitig bekannt gegeben.“

Dresden, den 18. Februar 2005

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Dr. Jürgen Staupe
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2005 Nr. 10, S. 174

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2005

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2007