1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Kommunalwahlordnung

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 18. Februar 2009 (SächsGVBl. S. 78)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Kommunalwahlordnung

Vom 18. Februar 2009

Aufgrund von § 62 Satz 1 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2003 (SächsGVBl. S. 428, 2004 S. 182), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 110) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlordnung – KomWO) vom 5. September 2003 (SächsGVBl. S. 440) wird wie folgt geändert:

1.
§ 11 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn er verhindert ist, in dem Wahlbezirk zu wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.“
2.
§ 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden die Wörter „Übermittlung in elektronischer Form“ durch die Wörter „elektronische Übermittlung“ ersetzt.
 
b)
Satz 3 wird gestrichen.
3.
§ 14 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Ergibt sich aus dem Antrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, sind dem Wahlschein“ durch die Wörter „Dem Wahlschein sind“ ersetzt.
 
 
bb)
Satz 2 wird gestrichen.
 
b)
Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
„(4) An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. § 13 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.“
4.
In § 15 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Wahlscheine“ die Wörter „ohne Briefwahlunterlagen“ eingefügt.
5.
In § 39 Absatz 2 wird folgender Satz 4 angefügt:
„Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.“
6.
§ 42 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:
„Stimmzettel, die unverändert abgegeben worden sind, sowie Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, werden vorab getrennt voneinander ausgesondert und bei diesem Zählvorgang nicht berücksichtigt.“
 
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Hierauf prüft der Wahlvorsteher die unverändert abgegebenen Stimmzettel. Anschließend werden diese Stimmzettel gezählt.“
 
c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der ausgesonderten Stimmzettel“ durch die Wörter „der Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben,“ ersetzt.
7.
§ 66 wird wie folgt neu gefasst:
„Für Wahlen, die vor dem 7. Juni 2009 durchgeführt werden, gilt die Kommunalwahlordnung in der am 5. März 2009 geltenden Fassung.“
8.
Anlage 1 erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
9.
Anlage 2 erhält die aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
10.
Anlage 4 erhält die aus dem Anhang 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
11.
Die Anlagen 13 und 14 werden jeweils in dem Abschnitt ,Besondere Hinweise für die Stimmabgabe behinderter Wähler’ wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird der Punkt am Satzende durch die Wörter „; die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.“ ersetzt.
 
b)
In Satz 2 werden die Wörter „In diesem Fall muss die Hilfsperson“ durch die Wörter „Die Hilfsperson muss“ ersetzt.
 
c)
In Satz 3 werden die Wörter „Die Hilfsperson“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.
12.
Anlage 29 erhält die aus dem Anhang 4 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 18. Februar 2009

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

Anhänge

Anhang 1

Anhang 2

Anhang 3

Anhang 4

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2009 Nr. 3, S. 78
    Fsn-Nr.: 233

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 6. März 2009

    Fassung gültig bis: 11. Juni 2018