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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung und Sozialversicherung im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung und Sozialversicherung im Freistaat Sachsen vom 5. Februar 2009 (SächsGVBl. S. 98)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung und Sozialversicherung im Freistaat Sachsen

Vom 5. Februar 2009

Aufgrund von § 18 Abs. 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148) geändert worden ist, wird im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung und Sozialversicherung im Freistaat Sachsen (SächsSozVwgDAPVO) vom 9. September 2003 (SächsGVBl. S. 645), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. März 2007 (SächsGVBl. S. 98), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht, in § 3 in der Überschrift, in § 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, § 7 Satz 2, § 10 Satz 1, § 11 Abs. 3 Satz 2, § 12 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 und Abs. 4 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3, § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1, § 15 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2, § 17 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 4, § 18 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 und Satz 4, § 22 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3, § 25 Abs. 4 Satz 2,§ 29 Abs. 1 Satz 2, § 30 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, § 32 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, Satz 3 und Satz 4, § 35 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und Satz 2, wird die Angabe „Studierenden“ jeweils durch das Wort „Studenten“ ersetzt.
2.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 5 wie folgt gefasst:
„§ 5 Einstellungsbehörden“.
3.
In § 1 werden die Wörter „des Freistaates“ durch die Wörter „im Freistaat“ ersetzt.
4.
§ 5 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 5
Einstellungsbehörden
 
Einstellungsbehörden sind
 
1.
das Staatsministerium für Soziales und
 
2.
die Kreisfreien Städte, Landkreise und sonstige der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie Dienstherr von Beamten sein können.
 
Mit der Einstellung sind die Studenten zum Studium im Fachbereich Sozialverwaltung und Sozialversicherung der FHSV Meißen zugelassen.“
5.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Es umfasst vier Semester Fachstudien an der FHSV Meißen und zwei Semester berufspraktische Studienzeiten bei den Einstellungsbehörden oder in den von den Einstellungsbehörden bestimmten Ausbildungsstellen.“
 
b)
Absatz 6 wird aufgehoben.
 
c)
Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6.
6.
In § 7 Satz 1, § 15 Abs. 7 Satz 1, § 18 Abs. 5 Satz 1, § 23 Abs. 2 Satz 3, § 33 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 und Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „Studierende“ jeweils durch das Wort „Studenten“ ersetzt.
7.
In § 12 Abs. 5 Satz 2, § 22 Abs. 5 Satz 5, § 28 Abs. 1 Satz 1, § 30 Abs. 2 Satz 4, § 33 Abs. 4 Satz 5 wird die Angabe „Studierende“ jeweils durch das Wort „Student“ ersetzt.
8.
§ 9 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
 
„(1) Die Fachstudien der Fachrichtungen Sozialverwaltung und Sozialversicherung umfassen mindestens 2 200 Lehrveranstaltungsstunden und gliedern sich in drei Fachgruppen:
 
1.
Fachgruppe Sozialrechtswissenschaften mit den Fachgebieten
 
 
a)
Recht der Sozialverwaltung,
 
 
b)
Recht der Sozialversicherung,
 
 
c)
Sozialverfahrensrecht;
 
2.
Fachgruppe Allgemeine Rechtswissenschaften mit den Fachgebieten
 
 
a)
Grundlagen des Rechts,
 
 
b)
Verwaltungsrecht,
 
 
c)
Privatrecht;
 
3.
Fachgruppe Wirtschafts- und Sozialwissenschaften mit den Fachgebieten
 
 
a)
Wirtschafts-, Verwaltungs- und Finanzwissenschaften,
 
 
b)
Sozialwissenschaften.
 
Der Schwerpunkt der Ausbildung nach Satz 1 Nr. 1 liegt in der Fachrichtung Sozialverwaltung auf dem Recht der Sozialverwaltung und in der Fachrichtung Sozialversicherung auf dem Recht der Sozialversicherung.“
9.
In § 12 Abs. 4 Satz 3, § 25 Abs. 3 Satz 1, § 28 Abs. 4 Satz 1, § 29 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Studierender“ jeweils durch das Wort „Student“ ersetzt.
10.
§ 13 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe „(1)“ wird gestrichen.
 
b)
Im bisherigen Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die wesentlichen“ durch das Wort „wesentliche“ und das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch das Wort „Ausbildungsstellen“ ersetzt.
 
c)
Absatz 2 wird aufgehoben.
11.
§ 14 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch das Wort „Ausbildungsstelle“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
 
c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
12.
§ 15 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Prüfungsausschuss des Fachbereichs Sozialverwaltung und Sozialversicherung der FHSV Meißen richtet für die mündliche Prüfung jeweils eine Prüfungskommission für die Fachrichtung Sozialverwaltung und die Fachrichtung Sozialversicherung ein und bestellt die Mitglieder. Die Prüfungskommissionen bestehen aus jeweils mindestens zwei Mitgliedern. Der Vorsitzende soll jeweils aus der Fachgruppe Sozialrechtswissenschaften stammen. Ein anderes Mitglied soll aus der Fachgruppe Allgemeine Rechtswissenschaften oder aus der Fachgruppe Wirtschafts- und Sozialwissenschaften stammen.“
13.
In § 16 Abs. 2 wird nach der Angabe „§ 22 Abs. 2 bis 5“ die Angabe „, § 25 Abs. 2“ eingefügt.
14.
In § 16 Abs. 3 Satz 2 und in § 23 Abs. 2 Satz 1, wird die Angabe „Studierendem“ durch das Wort „Student“ ersetzt.
15.
§ 17 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Zwischenprüfungsklausuren werden durch Fachhochschullehrer oder Lehrbeauftragte mit einer Punktzahl nach § 24 Abs. 1 bewertet. Der Vortrag und das Gespräch bei der mündlichen Prüfung wird in gemeinsamer Beratung aller Prüfer mit Stimmenmehrheit jeweils mit einer Punktzahl nach § 24 Abs. 1 bewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.“
16.
In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Sozialverwaltung und Sozialversicherung, Fachrichtung Staatliche Sozialverwaltung oder Fachrichtung Rentenversicherung,“ durch die Wörter „Fachrichtung Sozialverwaltung oder Fachrichtung Sozialversicherung“ ersetzt.
17.
§ 19 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Das Wort „Staatliche“ wird gestrichen.
 
 
bb)
Das Wort „Rentenversicherung“ wird durch das Wort „Sozialversicherung“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„Jeder Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus
 
 
1.
einem Vorsitzenden
 
 
2.
einem Fachhochschullehrer der FHSV Meißen
 
 
3.
einem Vertreter der Einstellungsbehörden sowie
 
 
4.
einem weiteren Mitglied aus dem Kreis der Fachhochschullehrer der FHSV Meißen oder der Einstellungsbehörden.“
18.
§ 32 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Studenten, die in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden sind, erwerben mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen, nichttechnischen Dienstes in der Sozialverwaltung oder für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Sozialversicherung.“
19.
§ 35 wird wie folgt geändert:
 
a)
Abs. 1 wird aufgehoben.
 
b)
Die Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1 bis 3.
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Das Wort „Studierende“ wird durch das Wort „Studenten“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Angabe „2008“ wird durch die Angabe „2007“ ersetzt.
 
 
cc)
Nach der Angabe „487)“ werden die Wörter „und Studenten, die ab dem 1. August 2008 bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland für die Regionen Sachsen-Anhalt und Thüringen in ein Ausbildungsverhältnis eingestellt wurden und werden, nach der Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Nord (LAPVORV-DRV Nord) vom 11. Juli 2008 (Amtsbl. Schl.-H. S. 668)“ eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2008 in Kraft.

Dresden, den 5. Februar 2009

Die Staatsministerin für Soziales
Christine Clauß

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2009 Nr. 3, S. 98
    Fsn-Nr.: 245

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2008

    Fassung gültig bis: 31. August 2011