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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Präsidenten des Sächsischen Landtages über die Anpassung der Kostenpauschale für die Mitglieder des Sächsischen Landtages nach § 6 Abs. 2 Satz 4 SächsAbgG sowie der Pauschale nach § 8 Abs. 3 Satz 2 SächsAbgG

Vollzitat: Bekanntmachung des Präsidenten des Sächsischen Landtages über die Anpassung der Kostenpauschale für die Mitglieder des Sächsischen Landtages nach § 6 Abs. 2 Satz 4 SächsAbgG sowie der Pauschale nach § 8 Abs. 3 Satz 2 SächsAbgG vom 9. Februar 2009 (SächsGVBl. S. 99)

Bekanntmachung
des Präsidenten des Sächsischen Landtages
über die Anpassung der Kostenpauschale für die Mitglieder des Sächsischen Landtages nach § 6 Abs. 2 Satz 4 SächsAbgG sowie der Pauschale nach § 8 Abs. 3 Satz 2 SächsAbgG

Vom 9. Februar 2009

Die steuerfreie monatliche Kostenpauschale beträgt ab 1. April 2009 beim Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages 1 961,79 EUR und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresden) vom Sitz des Landtages

Kostenpauschale
Laufende Nummer Kilometer Betrag
a) bis 50 km 2 425,87 EUR,
b) 51 bis 100 km 2 636,82 EUR,
c) über 100 km 2 847,77 EUR.

Die zusätzliche Tagegeld- und Fahrtkostenpauschale für die Wahrnehmung der Stellvertretung beträgt ab 1. April 2009 beim Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages 31,64 EUR und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresden) vom Sitz des Landtages

zusätzliche Tagegeld- und Fahrtkostenpauschale
Laufende Nummer Kilometer Betrag
a) bis 50 km 47,46 EUR,
b) 51 bis 100 km 63,28 EUR,
c) über 100 km 79,10 EUR.

Dresden, den 9. Februar 2009

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2009 Nr. 3, S. 99
    Fsn-Nr.: 110

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. April 2009

    Fassung gültig bis: 31. März 2010