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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Bestimmung der Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Bestimmung der Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen vom 9. Februar 2009 (SächsABl. S. 510), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2516)

Verwaltungsvorschrift

des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit
über die Bestimmung der Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen

Vom 9. Februar 2009 1

Aufgrund von § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen (SächsIHKG) vom 18. November 1991 (SächsGVBl. S. 380), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 156) geändert worden ist, wird Folgendes bestimmt:

I.

Die Rechnungsprüfungsstelle gemäß § 4 Abs. 2 SächsIHKG ist die vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag e.V. errichtete Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern in Bielefeld.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 9. Februar 2009

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Hartmut Mangold
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2009 Nr. 10, S. 510
    Fsn-Nr.: 600-V09.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 6. März 2009

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2011